Danke für den Text, welche Frist wäre empfehlenswert?S.Nitschke hat geschrieben: ↑7. Jan 2019, 08:56Sorry, ich würde den Text, wie Arreis bereits geschrieben hat, drastisch einkürzen und den Hinweis auf die Verjährung weglassen. Die Einrede der Verjährung des Schuldners (hier Arbeitgeber) greift doch nur wenn er diese geltend macht. Als Gläubiger gebe ich dem Schuldner doch nicht noch den Hinweis auf die Verjährung……Mrsunshine hat geschrieben: ↑5. Jan 2019, 00:27
Theoretisch habe ich ein Anspruch die unpfändbaren Summen von den letzten drei Jahren von meiner Firma zurück zu bekommen.
: Lohnforderungen verjähren regulär gemäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach drei Jahren.
Sehr geehrte Frau xxxx,
wie Ihnen bereits bekannt ist befinde ich mich seit dem xxx in der Privatinsolvenz und der pfändbare Anteil meines Einkommen wurde an den Insolvenzverwalter abgetreten. Jetzt musste ich feststellen das mein Einkommens seit dem vermutlich fehlerhaft berechnet wurde. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Wochenendarbeit sind nicht pfändbar da es sich hierbei um Erschwerniszulagen handelt (§ 850a Nr. 3 ZPO). Hierzugibt es inzwischen eine gefestigte Rechtsprechung.
Ich bitte Sie daher kurzfristig, spätestens bis zum xxxxx meine Lohnansprüche für den Zeitraum xxxxx bis xxxxx neu zu berechnen und mir den Differenzbetrag überwiesen.
fertsch ......
Ist jetzt übrigens eine Woche her seit meiner Mail u es kam noch keine Antwort.
Schreibe morgen ein zweites mal.
Vll. Ist sie auch im Urlaub.