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Peter68 hat geschrieben: ↑27. Aug 2020, 10:22
Also meine Ansicht nach ist das ja in 300a genau geregelt.
(2) 1Bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung hat der Verwalter den Neuerwerb, der dem Schuldner zusteht, treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten. 2Nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung findet die Vorschrift des § 89 keine Anwendung. 3Der Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen.
Meiner Meinung nach auch, es wurde ja auf 3 bzw. 5 Jahre verkürzt und nicht auf 3 bzw. 5 Jahre und 2 Monate und 16 Tage.
Aber es scheint bei einigen TH nun doch unterschiedliche Auffassungen zu geben. Warum dies so ist, kann ich mir auch nicht erklären, wenn man sich § 300a durchließt.
Mal abwarten was dann bei mir steht. Wenn es wie bei euch wäre , würde ich das auf jeden Fall von meinem Anwalt prüfen lassen und ggf. Rechtsmittel einlegen. Wäre bei mir eine ähnliche Summe wie bei Käsebrot.
300a regelt die Situation im Insolvenzverfahren. In der Abtretungsphase nach Aufhebung des Verfahrens würde ich auf den ersten Blick den 300a für nicht direkt anwendbar halten. In diesem Verfahrensabschnitt gilt nicht Neuerwerb ist Masse, sondern abgetretener Lohn fließt an den TH.
Wenn ich die Abtretungserklärung Anlage 3 des Antrages richtig in Erinnerung habe, gilt die Abtretung nicht ewiglich, sondern bis zu einem Ende der normalen 6 Jahre.
Bei den vorzeitigen Verkürzungen der Abtretungsphase endet die Abtretungsfrist über 300 IV Inso früher - ohne dassdas in der Erklärung steht.
Die Vorschrift 300 InsO lautet.:
(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 1 Satz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu. Wird Restschuldbefreiung nach Absatz 1 Satz 2 erteilt, gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.
Von Nutzen für die hier gestellte Frage ist der letzte Satz. Wird Restschuldbefreiung „früher“ erteilt, dann sollen zwei Vorschriften, die vom reinen Text her nur die RSB im Insolvenzverfahren regeln, analog für die frühere Erteilung auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und damit in der Abtretungsphase Geltung erlangen.
Über 300 IV InsO ist die für das Insolvenzverfahren formulierte Regelung anwendbar.
Dass das TH anders sehen - mag sein, ist aber recht falsch. Der Gesetzestext ist murks, er soll irgendwo auf einem Flur zusammen „gedoktort“ worden sein, weil das Problem bei den Vorberatungen nicht erkannt wurde - sonst wäre das sicher blumiger zu Papier gebracht worden.
Also Kohle zurück ab Antragstellung und Bedingungseintritt. Dass das Amt des TH später mit Rechtskraft endet, ist darauf zurückzuführen, dass sonst niemand da wäre, der weitermacht, wenn keine Rechtskraft eintritt und der auch rück-zahlungspflichtig für den „Neuerwerb“ ist. Über 299 InsO wird die analoge Anwendung des 300a InsO nicht ausgehebelt.
Eben so sehe ich das auch. Abtretungsfrist und Insolvenzverfahren sind nicht identisch, sodass es im Ermessensspielraum des Ex-TH liegt, was mit dem Neuerwerb passiert...
Leider ja nur telefonisch hat zumindest das Gericht (wer auch immer das am Telefon war) bestätigt, es wäre unfair, erst nach Rechtskraft des Beschlusses zu erstatten.
Himmel sacra... Käsebrot
das habe ich mich wohl für Dich zu vorsichtig ausgedrück.
da ist nichts mit Ermessen und Spielraum - wie kommstr Du auf so etwas....
Wenn das nach Beschluss abgeführte Geld vom IV/TH nicht erstattet wird, mal eine PN an mich
imker hat geschrieben: ↑27. Aug 2020, 11:58
ich versteh das so:
300a regelt die Situation im Insolvenzverfahren. In der Abtretungsphase nach Aufhebung des Verfahrens würde ich auf den ersten Blick den 300a für nicht direkt anwendbar halten. In diesem Verfahrensabschnitt gilt nicht Neuerwerb ist Masse, sondern abgetretener Lohn fließt an den TH.
Wenn ich die Abtretungserklärung Anlage 3 des Antrages richtig in Erinnerung habe, gilt die Abtretung nicht ewiglich, sondern bis zu einem Ende der normalen 6 Jahre.
Bei den vorzeitigen Verkürzungen der Abtretungsphase endet die Abtretungsfrist über 300 IV Inso früher - ohne dassdas in der Erklärung steht.
Die Vorschrift 300 InsO lautet.:
(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 1 Satz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu. Wird Restschuldbefreiung nach Absatz 1 Satz 2 erteilt, gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.
Von Nutzen für die hier gestellte Frage ist der letzte Satz. Wird Restschuldbefreiung „früher“ erteilt, dann sollen zwei Vorschriften, die vom reinen Text her nur die RSB im Insolvenzverfahren regeln, analog für die frühere Erteilung auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und damit in der Abtretungsphase Geltung erlangen.
Über 300 IV InsO ist die für das Insolvenzverfahren formulierte Regelung anwendbar.
Dass das TH anders sehen - mag sein, ist aber recht falsch. Der Gesetzestext ist murks, er soll irgendwo auf einem Flur zusammen „gedoktort“ worden sein, weil das Problem bei den Vorberatungen nicht erkannt wurde - sonst wäre das sicher blumiger zu Papier gebracht worden.
Also Kohle zurück ab Antragstellung und Bedingungseintritt. Dass das Amt des TH später mit Rechtskraft endet, ist darauf zurückzuführen, dass sonst niemand da wäre, der weitermacht, wenn keine Rechtskraft eintritt und der auch rück-zahlungspflichtig für den „Neuerwerb“ ist. Über 299 InsO wird die analoge Anwendung des 300a InsO nicht ausgehebelt.
Genau so ist es. Und warum sollte der Schuldner in der WVP schlechter gestellt sein. All diese Dinge sind doch der Entscheidung des BGH zur Erteilung bei genau sechs Jahren nachgebildet. Und wenn die Frist von 6 auf 3 verkürzt wird, warum sollte dann wieder eine Nebenfrist gelten, die im Ermessen des Gerichts und des TH liegt? Es ist doch völlig klar, wie es zu gelten hat, ich kann nicht verstehen, warum immer wieder TH und Gerichte an dieser Frist mit anderen Auslegungen werkeln (nur weil ihnen die 3 bzw. 5 Jahre nicht gefallen).
imker hat geschrieben: ↑27. Aug 2020, 20:03
Himmel sacra... Käsebrot
das habe ich mich wohl für Dich zu vorsichtig ausgedrück.
da ist nichts mit Ermessen und Spielraum - wie kommstr Du auf so etwas....
Wenn das nach Beschluss abgeführte Geld vom IV/TH nicht erstattet wird, mal eine PN an mich
Vielen Dank für das Angebot! Jetzt muss ich ja eh erstmal noch eine Woche warten, bis der Beschluss wirklich rechtskräftig wird. Und danach werd ich dem TH mal auf den Zahn fühlen.
Weil ich gerade eher durch Zufall noch darauf gestoßen bin: mein Verfahren wurde am 12.6. eröffnet, das Gehalt von Juni wurde Ende des Monats ausgezahlt, sprich nach Ende der Abtretungsfrist. Ich weiß, dass im ersten Monat anteilig gepfändet wurde. Wie verhält es sich dann im letzten? Bisher ging ich davon aus, dass auch anteilig gepfändet würde, aber es scheint wohl eher so zu sein, dass das eigentlich nicht möglich ist?!?
..AG anrufen und mitteilen, dass vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt wurde - für "Bereicherungsrecht" wird der dann bösgläubig und für das richtige Verständnis von 299 ff InsO ist er selbst verantwortlich - auch wenn das für ihn eine Zumutung sein wird.
Auf den Zahn fühlen: Einfach fragen, wie er jetzt vorgeht und was er mit dem seit dem 13.6. eingezogenem Geld zu machen gedenkt und das zur kenntnis nehmen, ohne dem zuzustimmen, wenn er nicht alles auskehren will. Aber das ist doch alles ein Sonderfall und kein Alltagsthema für ihn...etwas Nachsicht, aber nur wenig nachgeben - wegen der ganz generell erwarteten höflichen Umgangsform....man muss ihn nicht bitten, sich in diesem Forum oder dem Rechtspflegerorum schlau zu machen...
AG ruf ich am Montag an und schicke gleichzeitig noch eine Mail mit dem Screenshot der Veröffentlichung. Direkt verlinken dürfte wahrscheinlich nicht klappen, oder?
TH bekommt auch ne Mail von mir, bin ja eigentlich im Urlaub, deswegen geht das alles etwas langsamer vonstatten. Zumindest, wenn es jetzt keine Frist gibt, die ich versäumen könnte.
hier die Antwort des TH auf meine Frage, was mit dem Geld nach Ablauf der drei Jahre passiert:
die nach Ablauf der Dreijahresfrist bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung vereinnahmten Beträge werden treuhänderisch verwaltet.
Nach Prüfung durch das Gericht und Festsetzung der Kosten für die Verwaltung dieser Einnahmen werden diese abgerechnet und an Sie ausgekehrt.
Der von Ihrem Arbeitgeber für den Monat August 2020 - nach Erteilung der Restschuldbefreiung - abgeführte Betrag wird dann ebenfalls an Sie ausgekehrt werden.
Wir werden unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen.
Liest sich für mich jetzt so, als würden lediglich die Verwalterkosten abgezogen.
Meinen AG habe ich zwischenzeitlich auch per Mail informieren können, er wird ab September nicht mehr abführen.