Hallo und guten Tag.
Ich habe meine Insolvenz erfolgreich seit 3 Jahren beendet.
RSB rechtskräftig seit dem 16.11.2015.
Nun habe ich mal in meine Schufa-Daten geschaut und siehe da, ein titulierter Titel, der in der Inso angegeben wurde.
Ebenfalls eine angegebene Summe, die jedes Jahr von einem Inkasso-Unternehmen gemeldet wird und die auch jedes Jahr höher ist.
Von diesem Inkasso-Unternehmen habe ich nie was schriftlich bekommen, daher kann ich auch gar nicht sagen, wer der Gläubiger ist.
Was kann ich tun und werden die Daten nicht taggenau gelöscht?
Falls sich wer auskennt.......danke im Voraus.
Ich möchte einfach nur eine Kreditkarte beantragen, keine zum Aufladen, eine richtige.........und ich möchte, dass dieser Makel, der an einem haftet, endlich verschwindet.
Datenlöschung Schufa nach RSB
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Re: Datenlöschung Schufa nach RSB
Eigentlich sollten sie taggenau 3 Jahre nach der RSB gelöscht werden, ja.
In der Praxis sollte man das aber individuell sehr eng begleiten und sich da keinesfalls drauf verlassen. Sowohl die Gläubiger, als auch die Schufa sehen ihre Prioritäten einfach woanders;)
Ich würde Dir also empfehlen der Schufa die Erledigung der Vorgänge durch RSB am 16.11.2015 schriftlich (schlüssig durch Kopien belegt) darzulegen. In der Regel hat das dann einigermaßen zeitnah den gewünschten Effekt.
Du kannst natürlich auch an die Gläubiger herantreten - das hat sich aber als deutlich nerviger und zeitintensiver herausgestellt.
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Re: Datenlöschung Schufa nach RSB
Ich hänge mich mal hier an weil meine Frage sehr ähnlich ist bzw. ich vll nur auf dem Schlauch stehe.
Die Inso wurde in 07/2011 eröffnet. Nach einem Jahr beendet und die WVP begann. Die ist doch nach insgesamt 6 Jahren rum (also in 07/2017). Dann gibts noch dieses theoretische Einspruchsrecht von Gläubigern von einem Jahr - weshalb man dann auf "7 Jahre Insolaufzeit" kommt.
Wann ist denn die RSB rechtsgültig dann? in 2017 oder erst in 2018? Weil das mit den 3 Jahren und der Schufa ja genau davon abhängt.
Sorry aber das blicke ich einfach nicht...
Die Inso wurde in 07/2011 eröffnet. Nach einem Jahr beendet und die WVP begann. Die ist doch nach insgesamt 6 Jahren rum (also in 07/2017). Dann gibts noch dieses theoretische Einspruchsrecht von Gläubigern von einem Jahr - weshalb man dann auf "7 Jahre Insolaufzeit" kommt.
Wann ist denn die RSB rechtsgültig dann? in 2017 oder erst in 2018? Weil das mit den 3 Jahren und der Schufa ja genau davon abhängt.
Sorry aber das blicke ich einfach nicht...
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Re: Datenlöschung Schufa nach RSB
"Angeblich" ist es so, dass taggenau 3 Zeit-Jahre nach Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung der RSB die Löschung erfolgt.
Also: wann erfolgte der RSB-Beschluss und wann wurde der veröffentlicht?
Dann rechnen....
Also: wann erfolgte der RSB-Beschluss und wann wurde der veröffentlicht?
Dann rechnen....
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Re: Datenlöschung Schufa nach RSB
Gelöscht werden SCHUFA-Einträge aller Art generell erst am Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Eintragung. Je nach Eintragsart gelten jedoch etwas unterschiedliche Fristen:
Sofort gelöscht werden nur Einträge, die unzulässig gespeichert worden sind. Nachweislich falsche Daten werden berichtigt. Beides muss aber selbst veranlasst werden.
Negativeinträge in Form von Mitteilungen über nicht vertragsgemäß abgewickelte Geschäfte werden frühestens am Ende des dritten Kalenderjahres nach Eintragung gelöscht. Eine Eintragung vom 14. April 2015 über ein „Konto in Abwicklung“ taucht also erst am 1. Januar 2019 nicht mehr in der SCHUFA-Datenbank auf.
Geht ein Geschäftsvorgang in ein gerichtliches Mahnverfahren und erwirbt der Gläubiger einen gerichtlichen Vollstreckungs-„Titel“ (= „Vollstreckungsbescheid“), dann entsteht eine „titulierte Forderung“: Solche SCHUFA Einträge werden Tag genau drei Jahre nach einer Erledigung automatisch aus der SCHUFA-Datenbank entfernt.
Informationen aus öffentlichen Schuldnerverzeichnissen, Insolvenzverfahren und Erzwingungs-Haftbefehle werden von der SCHUFA ebenfalls erst nach drei Jahren gelöscht – gerechnet wiederum ab dem Zeitpunkt, an dem das Gericht die Löschung vorgenommen hat.
Offene Forderungen, die vor der Insolvenz von SCHUFA-Partnern gemeldet worden sind, behalten nach Ablauf der Wohlverhaltensphase noch drei Jahre lang den Vermerk „Restschuldbefreiung“. Daran ändert auch der Nachweis der Restschuldbefreiung durch das zuständige Amtsgericht („Löschungsurkunde“) nichts!
Sofort gelöscht werden nur Einträge, die unzulässig gespeichert worden sind. Nachweislich falsche Daten werden berichtigt. Beides muss aber selbst veranlasst werden.
Negativeinträge in Form von Mitteilungen über nicht vertragsgemäß abgewickelte Geschäfte werden frühestens am Ende des dritten Kalenderjahres nach Eintragung gelöscht. Eine Eintragung vom 14. April 2015 über ein „Konto in Abwicklung“ taucht also erst am 1. Januar 2019 nicht mehr in der SCHUFA-Datenbank auf.
Geht ein Geschäftsvorgang in ein gerichtliches Mahnverfahren und erwirbt der Gläubiger einen gerichtlichen Vollstreckungs-„Titel“ (= „Vollstreckungsbescheid“), dann entsteht eine „titulierte Forderung“: Solche SCHUFA Einträge werden Tag genau drei Jahre nach einer Erledigung automatisch aus der SCHUFA-Datenbank entfernt.
Informationen aus öffentlichen Schuldnerverzeichnissen, Insolvenzverfahren und Erzwingungs-Haftbefehle werden von der SCHUFA ebenfalls erst nach drei Jahren gelöscht – gerechnet wiederum ab dem Zeitpunkt, an dem das Gericht die Löschung vorgenommen hat.
Offene Forderungen, die vor der Insolvenz von SCHUFA-Partnern gemeldet worden sind, behalten nach Ablauf der Wohlverhaltensphase noch drei Jahre lang den Vermerk „Restschuldbefreiung“. Daran ändert auch der Nachweis der Restschuldbefreiung durch das zuständige Amtsgericht („Löschungsurkunde“) nichts!
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Re: Datenlöschung Schufa nach RSB
Hallo zusammen, die Zeit mit der Löschung zum Jahresende scheint vorüber und durch taggenaue ersetzt zu sein, zumindest, wenn ich folgenden Auszug aus den Datenschutzinformationen der Schufa richtig verstehe:
[...]
2.6 Dauer der Datenspeicherung
Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.B. gelöscht:
- Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau
- Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung
dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommunikationskonten oder Energiekonten),
Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.B.
Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden,
unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung.
- Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird
- Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen.
- Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der
Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren
- Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der
Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht,
sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
[...]
LG
[...]
2.6 Dauer der Datenspeicherung
Die SCHUFA speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Für eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung bzw. die Löschung personenbezogener Daten hat die SCHUFA Regelfristen festgelegt. Danach beträgt die grundsätzliche Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.B. gelöscht:
- Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau
- Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung
dokumentiert werden (z. B. Girokonten, Kreditkarten, Telekommunikationskonten oder Energiekonten),
Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (z.B.
Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden,
unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung.
- Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird
- Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen.
- Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der
Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren
- Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der
Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht,
sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
[...]
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Re: Datenlöschung Schufa nach RSB
Was bedeutet eigentlich der Satz : In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen? Wer bekommt früher als 3 Jahre eine Löschung der schufa nach der RSB?
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