Hier geht es in erster Linie um eine sachbezogene Diskussion von Problemen im Verbraucherinsolvenzverfahren (z.B. zur Existenzsicherung, Zwangsvollstreckung, Verbraucherinsolvenzverfahren). Für aktive und ehemals Selbstständige haben wir ein eigenes Forum 'Selbstständige' eingerichtet. Allgemeine Fragen und Probleme rund um das Thema Schulden können im Forum 'Schuldenprobleme' diskutiert werden. Wie man mit Schulden und den damit resultierenden persönlichen Belastungen und Problemen umgeht und lebt, geht es im Schwesterforum 'life!'.
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ridelikethewind hat geschrieben: ↑2. Jun 2020, 15:11
PS Der Verwalter bezieht sich auf ein Beschluss vom 13.12.2018 ---3 f IK378/18 LU AG Ludwigshafen
Komisch - ich kenne den genannten Beschluss sehr gut und habe ihn mehrfach gelesen. Der Grund ist: Er stützt meine/deine/unsere Rechtsauffassung zu der Fragestellung in vollem Umfang.
Leitsatz: "Mehrarbeit i. S. d. § 850a Nr. 1 ZPO ist jede über den üblichen Umfang hinaus geleistete Arbeit, sei es als Überstunden, sei es als nicht regelmäßig geleistete Sonntagsarbeit oder als erlaubte Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber (BGH ZVI 2014, 418)."
Es ist für mich also grade etwas schwer verständlich, dass Du schreibst der Verwalter würde es aufführen um seine gegenteilige Rechtsauffassung zu stützen. Das ist entweder Kernquatsch oder ein ziemlich peinlicher Fehler ---- oder Du hast da irgendwas völlig falsch verstanden oder dargestellt.
Das von dem Insolvenzschuldner zitierte Urteil des AG Ludwighafen am Rhein ....... betrifft die Zusammenrechnung von Zwei verschiedenen Arbeitseinkommen bei zwei Arbeitgerbern. In der Besprechung des Urteils hat Cranshaw, der ansonsten dem Inhalt des Urteils zustimmt,unter C VI. jedoch zutreffend darauf verwiesen, dass diese Entscheidung nicht auf eine Zweittätigkeit als Minijob anzuwenden ist.Von der Vergütung des Schuldners werden nachweislich lediglich nur geringe Abzüge für Lohn und Rentenversicherung vorgenommen.Hierin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen der Entscheidung der AG Ludwigshafen, da dort für beide Tätigkeiten Steuern und Sozialabgaben zu zahlen waren.
Unter der Berücksichtigung des vorliegenden Minijobs als Zweittätigkeit ist die Zusammenrechnung auf der Grundlage des Beschlusses vom ..... materiell zutreffend.