antrag auf vorzeitige RSB

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caffery
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Re: antrag auf vorzeitige RSB

Beitrag von caffery »

Käsebrot hat geschrieben: 3. Mai 2020, 10:22
Nach meinen Recherchen - die mir aber nur zufällig über den Weg liefen, ohne Anspruch auf Richtigkeit 😁 - spielt der Zeitpunkt der Antragstellung keine Rolle. Wichtig ist nur, dass die Voraussetzungen innerhalb dieses Zeitraums erfüllt sein müssen.
So isses
Käsebrot hat geschrieben: 3. Mai 2020, 10:22 Wobei ich das letzte Urteil dahingehend nicht so ganz begriffen hab. Da wurde wohl die Differenz erst nach Ablauf gezahlt und die vorzeitige RSB wurde dann dennoch erfolgreich eingeklagt 🧐
Hasse mal nen Link bzw. ein Aktenzeichen?
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Käsebrot
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Re: antrag auf vorzeitige RSB

Beitrag von Käsebrot »

Wenn mich nicht alles täuscht, war es dieses hier:

BGH, Beschluss vom 19.09.2019 - IX ZB 23/19
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arreis
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Re: antrag auf vorzeitige RSB

Beitrag von arreis »

Jetzt habe ich es wohl auch verstanden! :D

Der entsprechende Antrag kann auch nach Ablauf der drei - oder fünf Jahre gestellt werden. Die Voraussetzungen allerdings müssen innerhalb der Fristen erfüllt sein. D.h. für mich, wenn der Schuldner die Voraussetzungen für die vorzeitige RSB erst nach Ablauf der Frist erfüllt, wird der Antrag nicht mehr berücksichtigt.
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caffery
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Re: antrag auf vorzeitige RSB

Beitrag von caffery »

Käsebrot hat geschrieben: 3. Mai 2020, 11:28 Wenn mich nicht alles täuscht, war es dieses hier:

BGH, Beschluss vom 19.09.2019 - IX ZB 23/19
Achso... ich dachte schon, ich hatte etwas verpasst;)

Du hast das Urteil in der Tat (leider) in dem Punkt falsch verstanden. Der Dame in dem Verfahren wurde eben NICHT die Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO erteilt, eben weil der Betrag zur 3-Jahresfrist nicht erreicht wurde und erst verspätet eingezahlt wurde.

Auszug:

"Der Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach dieser Vorschrift sind nicht gegeben. Denn der Insolvenzverwalterin war bis zum Ablauf von drei Jahren der Abtretungsfrist am 3. September 2018 (§ 4 InsO, § 222 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB) nicht ein Betrag zugeflossen, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht hätte."

In diesem Punkt war das Urteil also negativ für die Insolvenzschuldnerin.

Das Urteil war nur in dem Sinne allgemein positiv, dass der BGH sozusagen die Gelegenheit beim Schopfe ergriffen hat und ganz grundsätzliche Lücken in der Verkürzungsreschtsprechung versucht hat auszufüllen. Aus diesem Grunde haben sie sich quasi sehr ausscheifend auch zu allgemeinen Fragestellungen geäußert, nach denen sie mitunter überhaupt nicht explizit gefragt wurden.

Zusammenfassung:

https://www.soziale-schuldnerberatung-h ... -300-inso/
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Graf Wadula
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Re: antrag auf vorzeitige RSB

Beitrag von Graf Wadula »

Wobei man vorsichtig sein muss; man kann zwar nachträglich den Antrag stellen. Fraglich ist aber, was mit den pfändbaren Beträgen passiert, die zwischen Ablauf der Frist und der Antragstellung eingehen.
Ein (Extrem-)Beispiel: Die Voraussetzungen für die RSB liegen nach 3 Jahren vor, der Schuldner stellt jedoch den Antrag erst nach 4 Jahren. Was ist mit diesem Jahr und dem Neuerwerb? Ganz spannend, wenn der Schuldner währenddessen einen größeren Betrag aus Neuerwerb erhält. Der Fall ist och nicht geklärt. Man sollte deshalb möglichst zeitnah einen Antrag stellen
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