Ja, ist klar.
Wenn es beim Arbeitgeber eine Lohnpfändung gibt, muss der Arbeitgeber den pfändbaren Anteil vom Lohn gem. ZPO korrekt berechnen und an den Gläubiger überweisen.
Es gilt aber das Prinzip: Wer mehr verdient, der soll auch mehr von seinem Lohn behalten dürfen
(damit er motiviert ist, weiter zu arbeiten und nicht einfach den Job hinzuschmeissen).
Wenn es ausserdem nun bei der Bank eine Kontopfändung gibt, dann muss die Bank erstmal nur den "Grundfreibetrag" (=z.Zt 1.178,59 Euro) auszahlen, wenn der Schuldner ein P-Konto (=Pfändungsschutzkonto) beantragt hat.
Also kann sich daraus (wie hier bei Denno93) ergeben, dass der nicht-pfändbare Teil des Arbeitslohns höher ist als der Grundfreibetrag auf dem P-Konto.
Nun sollte der Schuldner (=Arbeitnehmer = Kontoinhaber) seiner Bank eine Bescheinigung gem. ZPO § 850k (5) vorlegen (z.B. des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer 'geeigneten Person oder Stelle' oder vom Gericht), dass auf dem Konto nur der nicht-pfändbare Teil des Lohns eingeht.
Dann muss die Bank auch den Differenzbetrag freigeben.
Das hatte caffery weiter oben schon geschrieben.
Also auf, Denno93, besorg Dir so eine Bescheinigung, dann bekommst Du auch den Differenzbetrag (hier wohl 126,00 Euro) von Deiner Bank.
Viel Glück!
Privatinsolvenz oder selbst tilgen?
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