Hallo, ich habe auf meinem Konto einen Pfändungs- und überweisungsbeschluss wegen unterhaltsschulden gegenüber meinem bereits 18 jährigen Kind. Dieser Beschluss lässt mich lediglich über 910€ zu verfügen. Das ganze hat auch nichts p-Konto oder ähnlichem zu tun. Ich hänge nun mit der ganzen Sache in der Luft und weiß einfach nicht mehr weiter weil ich bis jetzt keine klare Aussage bekommen habe was ich dagegen tun kann. Ich habe es schon über die Schuldnerberatung versucht, was aber auch nichts brachte. Ich habe ein weiteres Kind von 3 Jahren und kann diesem auf Grund der Höhe des Betrages keinen Unterhalt zahlen kann.
Kann mir jemand eventuell helfen und mir sagen wie diesen Betrag erhöhen lassen kann?
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
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Re: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Hi Andreas1306,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" geschaut?
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Re: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Hallo:)
Eine P-Kontobescheinigung bringt bei sowas leider nichts. Das ist eine Unterhaltspfändung nach § 850d Abs. 1 ZPO. Für diese spielt die Pfändungstablle keine Rolle. Es wird ein Freibetrag vom Gericht geschätzt. Also muss man jetzt dem Gericht vermitteln, dass es falsch geschätzt hat.
Du solltest Deinen bzw. euren sozialrechtlichen Bedarf (nach SGB II) nachvollziehbar errechnen. Wenn der Betrag der Dir aktuell verbleibt unterhalb des errechneten sozialrechtlichen Existenzminimums liegt, kannst Du diese Berechnung (inkl. Nachweise) entweder in Form einer Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO oder aber (im wahrscheinlicheren Falle) in Form eines Antrages auf Vollstreckungssutz gem. § 850f Abs. 1 ZPO an das Gericht schicken welches den Beschluss erlassen hat.
Am besten wäre natürlich, wenn Du Dein 18 jähriges Kind irgendwie dazu kriegen könntest die Maßnahme zu beenden - etwa gegen freiwillige Zahlung des gesetzlich möglichen Unterhalts. Da das Kind volljährig ist, trägt es höchstwahrscheinlich ganz allein die Verantwortung für den Forderungseinzug.
Eine P-Kontobescheinigung bringt bei sowas leider nichts. Das ist eine Unterhaltspfändung nach § 850d Abs. 1 ZPO. Für diese spielt die Pfändungstablle keine Rolle. Es wird ein Freibetrag vom Gericht geschätzt. Also muss man jetzt dem Gericht vermitteln, dass es falsch geschätzt hat.
Du solltest Deinen bzw. euren sozialrechtlichen Bedarf (nach SGB II) nachvollziehbar errechnen. Wenn der Betrag der Dir aktuell verbleibt unterhalb des errechneten sozialrechtlichen Existenzminimums liegt, kannst Du diese Berechnung (inkl. Nachweise) entweder in Form einer Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO oder aber (im wahrscheinlicheren Falle) in Form eines Antrages auf Vollstreckungssutz gem. § 850f Abs. 1 ZPO an das Gericht schicken welches den Beschluss erlassen hat.
Am besten wäre natürlich, wenn Du Dein 18 jähriges Kind irgendwie dazu kriegen könntest die Maßnahme zu beenden - etwa gegen freiwillige Zahlung des gesetzlich möglichen Unterhalts. Da das Kind volljährig ist, trägt es höchstwahrscheinlich ganz allein die Verantwortung für den Forderungseinzug.
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Re: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Hallo!
Die gemachten Angaben sind schon recht dürftig, mit der Aussage ich werde gepfändet und mein Kind ist bereits 18 Jahre alt, kann man nicht viel anfangen.
Es gibt mehr Faktoren die da berücksichtigt werden müssen.
Wo wohnt das Kind?
Hat das Kind ein eigenes Einkommen?
Hat die Mutter ein eigenes Einkommen?
Seit wann wird Unterhalt geschuldet und wie hoch ist die Gesamtschuld?
Interessant wäre auch die Vorgeschichte, vor einem Beschluss, kommt es zunächst zu einem Schriftverkehr z.B. Mahnungen.
Die gemachten Angaben sind schon recht dürftig, mit der Aussage ich werde gepfändet und mein Kind ist bereits 18 Jahre alt, kann man nicht viel anfangen.
Es gibt mehr Faktoren die da berücksichtigt werden müssen.
Wo wohnt das Kind?
Hat das Kind ein eigenes Einkommen?
Hat die Mutter ein eigenes Einkommen?
Seit wann wird Unterhalt geschuldet und wie hoch ist die Gesamtschuld?
Interessant wäre auch die Vorgeschichte, vor einem Beschluss, kommt es zunächst zu einem Schriftverkehr z.B. Mahnungen.
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