Hallo zusammen!
Aufgrund von Unstimmigkeiten bei der Arbeitszeiterfassung, habe ich für 2019 mal alles durchgeschaut und komme dabei auf einen Fehlbetrag von Rund 632,00 € Brutto, also ca. 420,00 € Netto.
Ich werde meinen Arbeitgeber auf diesen Umstand hinweisen und um Prüfung bzw. Nachzahlung auffordern.
Da es sich bei dem Geld auch um Zahlungen innerhalb meiner PI handeln würde frage ich, ob Gelder die in den entsprechenden Monaten zu wenig gezahlt und entsprechend nachgezahlt werden, noch irgendwie in die Masse einfließen müssten, obwohl meine PI seit August 2019 beendet ist? Wie viel das wäre müsste ich noch errechnen, es handelt sich aber zudem noch ausschließlich um Überstunden.
Gruß arreis
Nachforderung von Lohn
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Re: Nachforderung von Lohn
Scheinbar weiß es hier keiner.
Ich weiß es auch nicht, sorry, arreis.
Ich würde aber mal vermuten, dass die InsO bei dem Thema den Regeln der Lohnbuchhaltung folgt.
Sprich: Sollte eine Nachzahlung kommen, ist sie dem Monat zuzuordnen, in dem sie eigentlich hätte gezahlt werden müssen.
Und der Abtretungsbetrag ist dann entsprechend nachzuberechnen ("als ob" die monatliche Vergütung im betreffenden Monat korrekt bezahlt worden wäre).
Das ist, wie gesagt, aber nur eine Vermutung.
Mit sehr viel Phantasie könnte man aber auch analog SGB II (ALG2/HartzIV) auf das "Zuflussprinzip" setzen ... es zählt der Monat, in dem das Geld tatsächlich auf Deinem Konto eingeht.
Warte doch erstmal ab, ob Deiner Rechnung stimmt, ob Dein Arbeitgeber Dir tatsächlich etwas nachzahlt.
WENN er was zahlt (und damit seine fehlerhafte Zeiterfassung/Lohnbuchhaltung zugibt), dann kannst Du immer noch entscheiden, was Du machen willst.
Wie hoch ist das Risiko, dass der IV davon erfährt und Dir möglicherweise "an die Karre pinkeln" will?
"Normal" verjähren Lohnforderungen nach drei Jahren.
Oder steht in Deinem Arbeitsvertrag etwas anderes dazu?
Dann hättest Du ja noch was Zeit ...
... Vielleicht bis Du die RSB hast?
Ich weiß es auch nicht, sorry, arreis.
Ich würde aber mal vermuten, dass die InsO bei dem Thema den Regeln der Lohnbuchhaltung folgt.
Sprich: Sollte eine Nachzahlung kommen, ist sie dem Monat zuzuordnen, in dem sie eigentlich hätte gezahlt werden müssen.
Und der Abtretungsbetrag ist dann entsprechend nachzuberechnen ("als ob" die monatliche Vergütung im betreffenden Monat korrekt bezahlt worden wäre).
Das ist, wie gesagt, aber nur eine Vermutung.
Mit sehr viel Phantasie könnte man aber auch analog SGB II (ALG2/HartzIV) auf das "Zuflussprinzip" setzen ... es zählt der Monat, in dem das Geld tatsächlich auf Deinem Konto eingeht.
Warte doch erstmal ab, ob Deiner Rechnung stimmt, ob Dein Arbeitgeber Dir tatsächlich etwas nachzahlt.
WENN er was zahlt (und damit seine fehlerhafte Zeiterfassung/Lohnbuchhaltung zugibt), dann kannst Du immer noch entscheiden, was Du machen willst.
Wie hoch ist das Risiko, dass der IV davon erfährt und Dir möglicherweise "an die Karre pinkeln" will?
"Normal" verjähren Lohnforderungen nach drei Jahren.
Oder steht in Deinem Arbeitsvertrag etwas anderes dazu?
Dann hättest Du ja noch was Zeit ...
... Vielleicht bis Du die RSB hast?
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Re: Nachforderung von Lohn
Eine Nachtragsverteilung ist nur im Rahmen von Ansprüchen aus der Zeit des Inso-Verfahrens möglich. Bei Ihnen war es doch in der WVP. Oder war die Insolvenz bis August 2019 ? Der Treuhänder ist nicht mehr im Amt, insofern gibt es auch niemanden mehr, der etwas fordern kann.
Wenn es innerhalb des Insolvenzverfahrens war, wäre theoretisch eine NTV möglich. Wahrscheinlich ist der Betrag aber so gering, dass man Ihnen den Betrag überlässt (§ 203 InsO III InsO). Aber letztlich ist es ihre Entscheidung, ob sie jemanden informieren.
Wenn es innerhalb des Insolvenzverfahrens war, wäre theoretisch eine NTV möglich. Wahrscheinlich ist der Betrag aber so gering, dass man Ihnen den Betrag überlässt (§ 203 InsO III InsO). Aber letztlich ist es ihre Entscheidung, ob sie jemanden informieren.
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Re: Nachforderung von Lohn
Wie lange nach der Aufhebung des Inso-Verfahrens kann der IV eine Nachtragsverteilung beantragen?
Muss er doch vermutlich beim Gericht beantragen, welches die NTV dann beschließt?
Wird der Schuldner dazu gehört, bevor das Gericht beschließt?
Muss er doch vermutlich beim Gericht beantragen, welches die NTV dann beschließt?
Wird der Schuldner dazu gehört, bevor das Gericht beschließt?
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Re: Nachforderung von Lohn
Es gibt keine Frist. War es Insolvenzmasse (während des Inso-Verfahrens oder vorher entstanden) kann das theoretisch unbefristet erfolgen, also auch noch nach RSB.
Eine NTV kann auf Antrag, jedoch auch auf Anregung oder von Amts wegen durch das Insolvenzgericht erfolgen.
Das kommt so ein bisschen darauf an. Aber meist ist ja Eile geboten, sonst ist der Betrag weg. Also wird man erst die NTV anordnen. Der Schuldner kann dann Beschwerde einlegen.
Eine NTV kann auf Antrag, jedoch auch auf Anregung oder von Amts wegen durch das Insolvenzgericht erfolgen.
Das kommt so ein bisschen darauf an. Aber meist ist ja Eile geboten, sonst ist der Betrag weg. Also wird man erst die NTV anordnen. Der Schuldner kann dann Beschwerde einlegen.
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