Direktversicherung

Hier geht es in erster Linie um eine sachbezogene Diskussion von Problemen im Verbraucherinsolvenzverfahren (z.B. zur Existenzsicherung, Zwangsvollstreckung, Verbraucherinsolvenzverfahren). Für aktive und ehemals Selbstständige haben wir ein eigenes Forum 'Selbstständige' eingerichtet. Allgemeine Fragen und Probleme rund um das Thema Schulden können im Forum 'Schuldenprobleme' diskutiert werden. Wie man mit Schulden und den damit resultierenden persönlichen Belastungen und Problemen umgeht und lebt, geht es im Schwesterforum 'life!'.
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ridelikethewind
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Direktversicherung

Beitrag von ridelikethewind »

Hallo zusammen,

ich habe das Problem das mein Auto in der letzten Wochen den geist aufgegeben hat und sich eine Reparatur nicht mehr lohnen würde. Ich bin aber Berufsbedingt auf ein KFZ angewiesen das ich mit dem ÖPNV bei wechselnden Arbeitszeiten morgens meinen Arbeitsplatz nicht erreichen würde.

Jetzt habe ich vom meinem alten Arbeitgeber noch eine alte Direktversicherung die "Ruhend" ist und wo ca 4500€ an Beiträgen liegen. Ich habe mit der Versicherung telefoniert und diese würden mir den Betrag abzüglich Steuern und sonstigen tatsächlich auszahlen.

Ich befinde mich seit letztem Oktober in der WHP und wohl im letzen Jahr der Inso wenn die 5 Jahres Regel bei mir greift wovon ich ausgehe.

Der Insoverwalter wurde damals über diese Versicherung informiert und hat diese aus der Insolvenzmasse freigegeben, was ich auch schriftlich bestätigt bekommen habe. Frage ist nun was passieren würde wenn ich tatsächlich diese Versicherung auflösen würde? Würde davon etwas in die Insolvenz fließen? Würde der Verwalter sich eventuell dafür interessieren?

Gruß
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Re: Direktversicherung

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Hi ridelikethewind,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Direktversicherung" geschaut?
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caffery
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Re: Direktversicherung

Beitrag von caffery »

Freigegeben ist freigegeben, wieder holen ist gestohlen;)

Da bereits in der WVP, kann man auch keinen Neuerwerb herbeidichten. Aus meiner Sicht sollte das genannte Vorgehen (anhand der gegebenen Informationen) also unschädlich sein.

Ridelikethewind
Fight proud, my son ! ;)

PS: Wenn das so eine Entgeltumwandlungsgeschichte ist, solltest Du aber ggf. die Nachversteuerung im Blick haben.
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ridelikethewind
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Re: Direktversicherung

Beitrag von ridelikethewind »

caffery hat geschrieben: 15. Feb 2020, 10:22 Freigegeben ist freigegeben, wieder holen ist gestohlen;)

Da bereits in der WVP, kann man auch keinen Neuerwerb herbeidichten. Aus meiner Sicht sollte das genannte Vorgehen (anhand der gegebenen Informationen) also unschädlich sein.

Ridelikethewind
Fight proud, my son ! ;)

PS: Wenn das so eine Entgeltumwandlungsgeschichte ist, solltest Du aber ggf. die Nachversteuerung im Blick haben.

ja, das habe ich schon im Auge....würde davon genug an die Seite legen.

Muss da wohl Verluste in Kauf nehmen, aber ich brauche ein Auto und das wäre jetzt die einzigste Chance um an das kapital dafür zu kommen ohne sich irgendwo was leihen zu müssen was ich vermeiden möchte.
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arreis
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Re: Direktversicherung

Beitrag von arreis »

Freue mich ja, dass der IV in dem Fall diese Versicherung freigegeben hat aber sehe ich das falsch, wenn ich behaupte, dass der IV hier seinen Job nicht richtig gemacht hat?

Wenn ein Gläubiger davon erfahren würde, müsste der IV doch haften oder sehe ich das auch falsch?
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caffery
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Re: Direktversicherung

Beitrag von caffery »

Wahrscheinlich nicht. Vermutlich gab es aber bei der Freigabeentscheidung das u.g. Urteil noch nicht. Gut für den TE;)

Das Thema ist von erheblicher Komplexität, obschon es seit BGH, 20.12.2018, IX ZB 8/17 im Prinzip abschließend geklärt ist. Diese Höchstrichterliche Klärung ist aber (mal wieder) derart komplex, dass sie an dieser Stelle kaum erschöpfend darzustellen ist. Vielleicht in aller Kürze:
- Die Dinger sind in aller Regel NICHT (komplett) insolvenzsicher
- Die Anordnung der Nachtragsverteilung kann auch nachträglich erfolgen
- Die Pfändbarkeit ist i.d.R. beschränkt auf die Anteile die bis zur Aufhebung des Verfahrens eingezahlt wurden und erstreckt sich i.d.R. auf den pfändbaren Anteil der Gesamtrente nach Renteneintritt (850c ZPO)
- Wem das noch nicht kompliziert genug ist: Das war noch längst nicht alles;)

Bleiben wir also bei der hier gestellten Frage und stellen fest: Durch die erfolgte Freigabe ist der TE in dieser Sache m.e. fein raus, denn auch eine grundsätzlich mögliche nachträgliche Anordnung der Nachtragsverteilung ist für bereits freigegebene Vermögenswerte m.E. nicht möglich (BGH, 3.4.14,IX ZA 5/14)
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