Also wenn ich Dich jetzt richtig verstanden habe, steht in dem Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses vom 04.02.20 eine Freigrenze in Bezug auf 850d ZPO um einen über sieben Jahre alten UVG-Unterhaltsrückstand zu vollstrecken?
Wenn dem so wäre, würde ich nahelegen, dem PfÜB ggf. mit einer Vollstreckungserinnerung UND (nach erfolgter Einrede) einer Abwehrklage zu begegnen.
Die Erinnerung sollte gegen die Art und Weise der Vollstreckung (in den sog. Vorrechtsbereich) gewendet werden, da die Forderung die dafür notwendigen Vorraussetzungen analog § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erfüllt.
Die Abwehrklage, gegen die Höhe der zu vollstreckenden Forderung unter Bezugnahme auf die erfolgte Einrede gem. 195 BGB.
Da ich vermute, dass Dich dies alles überfordern wird, solltest Du Dich u.U. zu einer Beratungsstelle oder einen anderen rechtlich versierten Beistand aufmachen.
MrVon hat geschrieben: ↑10. Feb 2020, 15:35
Sorry für meine naive Frage, warum sind Zinsen nicht vor 2014 verjahrt?
Weil ich Dich jetzt mittlerweile so verstanden habe, dass die Forderung (samt bis dahin aufgelaufener Zinsen) durch einen Beschluss in 2014 festgesetzt wurde. Bis dahin bin ich anhand der bis dahin gegebenen Informationen von 2012 ausgegangen.