Irgendwie habe ich geahnt/befürchtet, dass Du jetzt hier mit sowas kommst;)
Blecheimer hat geschrieben: ↑2. Feb 2020, 15:31
Das bedeutet, dass auch evtl. Altpfändungen erst nach rechtskräftig werden der RSB ausgekehrt werden könnten?
Also kriegst Du hier mein klares Jein
Dein Thema hat nur indirekt damit zu tun und ist ausgesprochen schwer zu vermitteln.
Ich versuchs mal so vereinfacht wies geht:
Es betrifft weniger die Frage, ob die restschuldbefreite Forderung die bepfändet wird von der RSB erfasst ist (ist sie
höchstwahrscheinlich) und auch nicht damit, ob aufgrund dessen nach Enden des Vollstreckungsverbots ausgekehrt werden
darf. (darf es nicht, Forderung ist ja restschuldbefreit)
Es geht darum, dass der Beschlag der Pfändung u.U. nicht weg ist (ziemlich formaljuristischer kackkack). Das wird von manchen Banken quasi wie ein Patt ausgelegt, der dazu führt, dass überhaupt nichts mehr passiert so lange nicht entweder der Gläubiger zum Rückzug pfeift oder ein Gericht einen Beschluss von befreiender Wirkung in die Welt bläst.
Auch gab es immermal wieder Banken, die einfach ausgekehrt haben obwohl die Forderung bereits restschuldbefreit wurde. Das ist - soweit ich weiß - nicht zulässig und führt zu einem Erstattungsanspruch gegen das Institut. Aber den erstmal durchzusetzen braucht dann ja im Endeffekt auch kein Mensch...