Herausrechnung Unterhaltsberechtigte Person

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caffery
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Re: Herausrechnung Unterhaltsberechtigte Person

Beitrag von caffery »

Peter68 hat geschrieben: 23. Jan 2020, 15:10 Muss man da eigentlich aktiv werden und das melden, wenn sich da was ändert?

Folgendes Szenario

Mein unterhaltberechtigter volljähriger Sohn studiert und verdient "nebenbei" an der Tankstelle recht viel (zwischen 800 und 1000€) im Monat. Er wohnt nicht mehr zuhause und wir bezahlen seine Wohnung (ca. 500€).
Ich bin in der WVP.
Hier unterscheiden sich die Mitteilungspflichten vom eröffneten Verfahren und der Wohlverhaltensperiode erheblich.

Während im eröffneten Verfahren jede Veränderung des Einkommens unterhaltsberechtigter Personen dem Insolvenzverwalter ungefragt mitzuteilen ist (da es unter die Auskunfts- und Mitwurkungspflichten -> § 97 InsO) fällt, besteht diese Verpflichtung in der Wohlverhaltensperiode nicht mehr, da es nicht Teil der Obliegenheiten (§ 295 InsO) ist.
Diese Auffassung wurde auch vom BGH so bestätigt. (BGH Beschl. vom 12.7.18, IX ZB 78/17)

Natürlich muss aber auf Nachfrage des Treuhänders (etwa im Rahmen der sog. Halbjahresauskunft) auf diese Frage richtig geantwortet werden.
ridelikethewind hat geschrieben: 23. Jan 2020, 16:47 Mal eine kurze Nachfrage. Muss ich den Antrag zum Herrausrechnen irgendwo stellen, oder reicht es dem Arbeitgeber und Verwalter zu informieren das man Geheiratet hat und die Ehefrau ohne eigenes Einkommen ist?
Die Frage verstehe ich nicht. Wieso solltest Du als Schuldner einen Antrag auf Herausrechnung stellen (wollen)? Das ist doch Sache des Gläubigers bzw. des Insolvenzverwalters/Treuhänders.
Für Dich als Insolvenzschuldner reicht es, dass Du Deine Auskunftspflichten/Obliegenheiten erfüllst (siehe oben). Ob und wann der IV/TH da etwas mit anfängt ist allein seine Verantwortung.
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Peter68
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Re: Herausrechnung Unterhaltsberechtigte Person

Beitrag von Peter68 »

caffery hat geschrieben: 23. Jan 2020, 18:15 Hier unterscheiden sich die Mitteilungspflichten vom eröffneten Verfahren und der Wohlverhaltensperiode erheblich.

Während im eröffneten Verfahren jede Veränderung des Einkommens unterhaltsberechtigter Personen dem Insolvenzverwalter ungefragt mitzuteilen ist (da es unter die Auskunfts- und Mitwurkungspflichten -> § 97 InsO) fällt, besteht diese Verpflichtung in der Wohlverhaltensperiode nicht mehr, da es nicht Teil der Obliegenheiten (§ 295 InsO) ist.
Diese Auffassung wurde auch vom BGH so bestätigt. (BGH Beschl. vom 12.7.18, IX ZB 78/17)

Natürlich muss aber auf Nachfrage des Treuhänders (etwa im Rahmen der sog. Halbjahresauskunft) auf diese Frage richtig geantwortet werden.
Gut zu wissen. Danke.
Die Halbjahresauskunft( bei meinem TH ist es eine jahresauskunft) ist erst wieder im Juni dran und dann sind es hoffentlich nur noch 1 Monat bis die 35% erreicht und die 3 Jahre voll sind.
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