Der Verwalter brütet seine Eier weiter die goldenen Er behauptet sogar das diese bestrittene Forderung noch überprüft werden müsse. Nun der Termin bis die Überprüfungen abgeschlossen werden sollten war ( Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 176 InsO) entspricht, ist der )06.2018!! Wenn da noch weiter geprüft werden müsste, wäre das dem Gericht doch wohl bekannt und mir dann ja auch.
Den Antrag zu stellen kostet mich ja nix und ich werde es wohl zum Anfang des nächsten Monats tun.
Antrag vorzeitige RSB
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Re: Antrag vorzeitige RSB
Laut meiner Rechnung wäre Stand jetzt, mit Herausnahme meines Sohnes, sogar 41 % Quote nach Kostenabzug, ohne das das Verfahren abgeschlossen würde. Vorraussetzung wäre allerdings das die bestrittene Forderung bestritten bleibt und das ist sie ja seit 6/2018
Und jetzt nochmal eine Frage:
würde das überhaupt gehen?
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würde das überhaupt gehen?
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Re: Antrag vorzeitige RSB
Also, das mit der bestrittenen Forderung braucht sie zunächst gar nicht zu kümmern. Wenn Ihr Verfahren noch läuft und noch kein Schlussbericht und somit Schlussverzeichnis vorliegt, wird auf die Forderungen abgestellt, die im Zeitpunkt des Ablaufs der 3 Jahre festgestellt sind, oder die Feststellungsklage erhoben haben oder einen früheren Rechtstreit aufgenommen haben. Hat der Verwalter also die Forderung bestritten und in dem Zeitpunkt noch nicht festgestellt, wird sie bei der Berechnung auch nicht berücksichtigt (§ 300 Abs. 1 Satz 4 und 5 InsO). Ich würde also so oder so zunächst mal den Antrag stellen. Denn bisher erreichen Sie ja dann die Quote.
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Re: Antrag vorzeitige RSB
Vielen Dank für diese gute Nachricht. Hab mir den (§ 300 Abs. 1 Satz 4 und 5 InsO) noch einmal genau durchgelesen und ja, hatte ich gar nicht auf dem Schirm das eigentlich meine Frage da schon beantwortet wird.
Jetzt überlege ich ob es dann nicht sogar besser wäre bis kurz vor Ende abzuwarten und die schlafenden Hunde weiter schlafen zu lassen.
Jetzt überlege ich ob es dann nicht sogar besser wäre bis kurz vor Ende abzuwarten und die schlafenden Hunde weiter schlafen zu lassen.
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Re: Antrag vorzeitige RSB
Ach, werter Graf - wo wir grad beim Thema sind.
Wie würdest Du in solchen Fällen das Erfüllen der Voraussetzungen im Antrag glaubhaft machen? Spätestens seit BGH, Beschluss vom 19.09.2019 - IX ZB 23/19 ist wohl damit zu rechnen, dass sich praktisch kein Insolvenzverwalter mehr bemüßigt fühlen wird sich mit sowas inhaltlich zu beschäftigen.
Wie würdest Du in solchen Fällen das Erfüllen der Voraussetzungen im Antrag glaubhaft machen? Spätestens seit BGH, Beschluss vom 19.09.2019 - IX ZB 23/19 ist wohl damit zu rechnen, dass sich praktisch kein Insolvenzverwalter mehr bemüßigt fühlen wird sich mit sowas inhaltlich zu beschäftigen.
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Re: Antrag vorzeitige RSB
Das sehe ich aber anders. Das muss man wohl ganz fein unterscheiden. Der BGH hat in der Entscheidung zunächst lediglich mal ausgeführt, dass weder das Gericht noch der Insolvenzverwalter "ungefragt" solche Daten ermitteln müssen. Das ist ja auch korrekt, weil die beiden dann in jedem Verfahren nach zweieinhalb Jahren die Beträge ermitteln müssten.
Anders verhält es sich aber, wenn der Schuldner einen konkreten Antrag stellt. Dann wird sich der Insolvenzverwalter positionieren müssen. Schau mal in Rz. 39, 40. Da wird das angedeutet. In dem konkreten Fall wäre vielleicht was drin gewesen, wenn die Schuldnerin den Antrag gestellt hätte und keine Antworten erhalten hätte.
Zu dem Thema gibt es auch noch ne Entscheidung hinsichtlich §213 InsO. In IX ZB 67/10 ging es auch darum, ob der Schuldner den Insolvenzverwalter zur Vergütungsantragsstellung zwingen kann. Direkt haben die das leider nicht entschieden, aber zumindest angedeutet.
Ich persönlich glaube nicht, dass sich der InsoVerwalter einfach nach hinten lehnen und nix machen kann. Allerdings habe ich hier in diesem Forum ja auch schon unglaubliche Verhaltensweisen erfahren. Da kann ich wohl nix ausschliessen.
Ich persönlich als Schuldner würde einfach den Antrag so ca. 3-4 Monate vorher stellen, wenn es ungefähr nach Gefühl passt. Was soll schon passieren ausser eine Zurückweisung?! Das Insogericht wird ja dann dem Verwalter den Antrag zur Stellungnahme zusenden. Dann wird der Verwalter sich dazu äußern müssen und auch die seine Meinung nach entstandene Vergütung mitteilen müssen. Macht er das nicht - und darauf deutet dann die BGH-Entscheidung- könnte beim Überschreiten der Frist, eine Wiedereinsetzung möglich sein.
Aber diese ganze Verkürzung ist einfach ein gesetzliches Desaster. Aber zum Glück hat das ja wahrscheinlich bald ein Ende. Wenn der Gesetzgeber denn dann sein Versprechen hält und die regelmäßige dreijährige Frist einführt.
Anders verhält es sich aber, wenn der Schuldner einen konkreten Antrag stellt. Dann wird sich der Insolvenzverwalter positionieren müssen. Schau mal in Rz. 39, 40. Da wird das angedeutet. In dem konkreten Fall wäre vielleicht was drin gewesen, wenn die Schuldnerin den Antrag gestellt hätte und keine Antworten erhalten hätte.
Zu dem Thema gibt es auch noch ne Entscheidung hinsichtlich §213 InsO. In IX ZB 67/10 ging es auch darum, ob der Schuldner den Insolvenzverwalter zur Vergütungsantragsstellung zwingen kann. Direkt haben die das leider nicht entschieden, aber zumindest angedeutet.
Ich persönlich glaube nicht, dass sich der InsoVerwalter einfach nach hinten lehnen und nix machen kann. Allerdings habe ich hier in diesem Forum ja auch schon unglaubliche Verhaltensweisen erfahren. Da kann ich wohl nix ausschliessen.
Ich persönlich als Schuldner würde einfach den Antrag so ca. 3-4 Monate vorher stellen, wenn es ungefähr nach Gefühl passt. Was soll schon passieren ausser eine Zurückweisung?! Das Insogericht wird ja dann dem Verwalter den Antrag zur Stellungnahme zusenden. Dann wird der Verwalter sich dazu äußern müssen und auch die seine Meinung nach entstandene Vergütung mitteilen müssen. Macht er das nicht - und darauf deutet dann die BGH-Entscheidung- könnte beim Überschreiten der Frist, eine Wiedereinsetzung möglich sein.
Aber diese ganze Verkürzung ist einfach ein gesetzliches Desaster. Aber zum Glück hat das ja wahrscheinlich bald ein Ende. Wenn der Gesetzgeber denn dann sein Versprechen hält und die regelmäßige dreijährige Frist einführt.
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Re: Antrag vorzeitige RSB
Ach so, Glaubhaftmachung. Das Gericht wird ja den Antrag auch nicht als offensichtlich unbegründet zurückweisen können, wenn rechnerisch 35% gedeckt sind und zumindest einen halbwegs "vernünftige" Summe da drüber für die Kosten vorhanden ist. Schwierig wird es aber tatsächlich, wenn nix da ist und man beispielsweise von Verwandten eine Summe X erhält und wissen will, was an nun zahlen muss. Wenn sich da Gericht und Verwalter als Gegner der verkürzten RSB outen, dann können die einem natürlich Steine in den weg legen.
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Re: Antrag vorzeitige RSB
wenn die Verkürzung auf 3 Jahre für alle gilt, dürfte ja die vorzeitige RSB (sei es nun mit 35% oder auch 'nur' die Verfahrenskosten) komplett wegfallen? Oder wird dann noch mal um wenige Monate verkürzt?
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Re: Antrag vorzeitige RSB
Nach jetzigem Stand fällt die weg. Die war ja eh nur ein "Hilfsweg". Eigentlich war ja schon damals die 3-jährige WVP angedacht. Aber da sind die Gläubigerverbände gegen Sturm gelaufen. Da hat man sich dann so ein Paket ausgedacht. Zunächst waren ja auch 25% angedacht.
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