Nebenjob in der WVP

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Hb1980
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Nebenjob in der WVP

Beitrag von Hb1980 »

Hallo Leute, gut dass ich euch gefunden habe.

Ich bin seit 02.2015 in der Insolvenz, verheiratet und 2 Kinder.
Bis jetzt habe ich ~15k € an Pfändung bezahlt, jetzt haben wir uns überlegt beide einen Nebenjob anzufangen.
Wir werden vermutlich jeweils ca.350€ dazu verdienen können.

Jetzt zu der Frage:
Was wäre alles pfändbar wenn wir die Jobs annehmen?
Hauptverdienst von mir ist monatlich 2400€, meine Frau arbeitet nicht.

Wenn es sich nicht lohnt brauchen wir garnicht anfangen.

Danke im Voraus für eure Hilfe
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Re: Nebenjob in der WVP

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Hi Hb1980,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Nebenjob in der WVP" geschaut?
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caffery
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Re: Nebenjob in der WVP

Beitrag von caffery »

Nabend!

Erstmal grundsätzlich: In der WVP musst Du Deinen Nebenjob dem TH von Dir aus mitteilen. Den Nebenjob Deiner Frau allenfalls auf Nachfragen.

Wenn Du derzeit eine Vollzeitstelle ausüben solltest, wäre ein zusätzlicher Nebenjob überobligatorisch und gemäß § 850a Abs. 1 ZPO zur Hälfte unpfändbar.

Derzeit müsste die Rechnung so aussehen:
2400 Netto bei 3 Unterhaltsverpflichtungen - monatlich pfändbarer Betrag 109,21 Euro

Bei 350 Euro Nebenjob zusätzlich zu einer Vollzeitstelle:
2400 + 175 (350/2)=2575 Euro - monatlich pfändbarer Betrag 160,21 Euro

Du würdest also mutmaßlich 51 Euro Deiner 350 Euro abgeben müssen.

Wenn Deine Frau 350 Euro verdienen würde und diese dem TH zur Kenntnis gelangen würde, könnte er die teilweise Herausrechnung Deiner Frau als unterhaltsberechtige Person beantragen. Da dies immer Einzelfallentscheidungen sind, ist das schwer vorauszusehen. Ich würde mal eine Herausrechnung von 30-40% für wahrscheinlich halten. Dies sollte dann so Pi mal Daumen bei Dir für einen zusätzlich pfändbaren Betrag von ebenfalls 50-60 Euro führen.

Aus Erfahrung kann ich Dir aber sagen, dass Du die Beschlüsse in Zusammenhang mit den Nebeneinküften sehr gut prüfen solltest. Es ist mir nicht erst einmal untergekommen, dass z.b. der § 850a ZPO bei überobligatorischer Arbeit einfach "vergessen" wurde.

PS: Vergiss Deinen Verkürzungsantrag auf 5 Jahre gemäß § 300 Abs.1 Nr. 3 InsO nicht!
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imker
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Re: Nebenjob in der WVP

Beitrag von imker »

Mit einem Becher Kaffe im Körper:

Kann der Nebenjob auch als selbständige Tätigkeit ausgeführt werden?
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tidus82
Admin
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Re: Nebenjob in der WVP

Beitrag von tidus82 »

imker hat geschrieben: 6. Nov 2018, 05:28 Mit einem Becher Kaffe im Körper:

Kann der Nebenjob auch als selbständige Tätigkeit ausgeführt werden?
Was wäre der Vorteil? Man müsste ein Gewerbe anmelden, entsprechend Steuern abführen etc.?!? Und der TH müsste das dann doch entsprechend freigeben?!? Oder bin ich jetzt auf dem ganz falschen Dampfer?
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caffery
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Re: Nebenjob in der WVP

Beitrag von caffery »

tidus82 hat geschrieben: 6. Nov 2018, 08:43 Was wäre der Vorteil?
Ich denke auf dieser Frage grade auch angestrengt herum.
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Hb1980
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Re: Nebenjob in der WVP

Beitrag von Hb1980 »

Danke für die Antwort caffery

Wenn ich dem TH den Paragraphen und den Beginn eines NJ angebe weiß er bescheid mit der Hälfte vom Einkommen?
Das ist gut zu wissen, dass ich den Nj meiner Frau garnicht angeben brauche.

Wenn es von beiden NJ jeweils 50€ zur Pfändung abgehen kann ich mit leben.

Das mit der Verkürzung der inso weiß ich, wann wäre es denn zeitlich optimal? Halbes Jahr? Länger kürzer?

Danke
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imker
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Re: Nebenjob in der WVP

Beitrag von imker »

Ich hoffe, dass es immer noch so ist, dass die selbständige Tätigkeit in der WVP nicht freizugeben ist und das Einkommen grundsätzlich dem Schuldner zusteht. Insolvenzbeschlag für Neuerwerb kann es in der WVP nicht geben.

Hilfreich ist es, wenn man "vollschichtig" auf Steuerkarte arbeitet und monatlich dadurch 10 oder 50 EUR an den TH fließen.
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tidus82
Admin
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Re: Nebenjob in der WVP

Beitrag von tidus82 »

Okay, ich verstehe - aber nehmen wir mal an, mein fiktives "ich" würde sich neben seiner Vollzeitbeschäftigung, in der "ich" nichts abführe, weil unter Pfändungsfreibetrag, noch selbständig machen (Kleingewerbe), dann würde ich alles, was ich in der Selbständigkeit erwirtschafte behalten können?

Das erschließt sich nicht ganz meiner Logik, denn eigentlich müsste "ich" doch bei einer Selbständigkeit so viel abführen, wie "ich" es tun würde, wenn "ich" einem Job nachgehe, der "meinem" Ausbildungsstand, Alter etc. entspricht.
Oder betrifft das nur diejenigen Selbständigen, die nicht in Vollzeit arbeiten?
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caffery
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Re: Nebenjob in der WVP

Beitrag von caffery »

Hb1980 hat geschrieben: 6. Nov 2018, 12:06 Wenn ich dem TH den Paragraphen und den Beginn eines NJ angebe weiß er bescheid mit der Hälfte vom Einkommen?
Wenn ihm bekannt ist, dass Du bereits eine Vollzeitstelle ausübst, traue ich jedem Treuhänder zu, dies auch ohne Verweis auf den Paragraphen zu wissen.
Da ich Deinen TH aber nicht kenne und wie gesagt auch schon das Gegenteil erlebt habe: Keine Ahnung. Ich hoffe es.
Er müsste ja auch einen entsprechenden Zusammenrechnungsbeschluss in die Welt zimmern aus dem der Zusammenhang hervorgeht. Diesen würde ich mir an Deiner Stelle sehr genau den angesprochenen Punkt betreffend ansehen.
Hb1980 hat geschrieben: 6. Nov 2018, 12:06 Das ist gut zu wissen, dass ich den Nj meiner Frau garnicht angeben brauche.
Das habe ich so nicht gesagt! ;)
Hb1980 hat geschrieben: 6. Nov 2018, 12:06 Das mit der Verkürzung der inso weiß ich, wann wäre es denn zeitlich optimal? Halbes Jahr? Länger kürzer?
Ich würde es bereits im Frühling, so 6-9 Monate vor Ablauf der 5 Jahre beantragen.
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imker
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Re: Nebenjob in der WVP

Beitrag von imker »

tidus82 hat geschrieben: 6. Nov 2018, 12:16 Okay, ich verstehe - aber nehmen wir mal an, mein fiktives "ich" würde sich neben seiner Vollzeitbeschäftigung, in der "ich" nichts abführe, weil unter Pfändungsfreibetrag, noch selbständig machen (Kleingewerbe), dann würde ich alles, was ich in der Selbständigkeit erwirtschafte behalten können?

Das erschließt sich nicht ganz meiner Logik, denn eigentlich müsste "ich" doch bei einer Selbständigkeit so viel abführen, wie "ich" es tun würde, wenn "ich" einem Job nachgehe, der "meinem" Ausbildungsstand, Alter etc. entspricht.
Oder betrifft das nur diejenigen Selbständigen, die nicht in Vollzeit arbeiten?
In der WVP "gilt" hinsichtlich des Einkommens allein die Abtretung.
Daneben gilt wie in der Inso die Erwerbsobliegenheit, bei deren Verletzung Versagungsanträge gestellt werden können.
Im Ergebnis ist mE mit Selbständigkeit keine fiktive Berechnung durchzuführen gemäß dem alten Grundsatz: Wo steht denn das?? Denn aus der Natur der Sache ergibt sich das nicht. Die Selbständigkeit erlaubt es auch, Verluste zu machen. Dat kannste nicht mit abhängiger Beschäftigung gleichsetzen.
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