Darf der TH das

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S.Nitschke
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Re: Darf der TH das

Beitrag von S.Nitschke »

arreis hat geschrieben: 1. Nov 2018, 16:48
Genau das ist der Punkt, so oder so ähnlich steht es in zahlreichen BGH Urteilen aber selbst das Gericht folgt dem TH. Ich habe das Gericht aufgefordert, mir den rechtlichen Hintergrund mitzuteilen.

Vielleicht ist noch zu erwähnen, dass mein Sohn volljährig ist und eigenes Einkommen hat aber das ist, nachdem was ich gelesen habe, unerheblich, weil er sich in der ersten Ausbildung befindet und somit eine Unterhaltspflicht laut Gesetzt besteht. Ob Unterhalt zu leisten ist, muss nun das Gericht auf Anrag feststellen, was anderes finde ich nicht.
Mir ist, bezogen auf die Entscheidung des BGH vom 3. November 2011 – IX ZR 45/11, nicht anderes bekannt. Hier sollte man die Entscheidung des Rechtspflegers vom Insolvenzgericht abwarten und Rechtsmittel einlegen. Unser Landgericht hat dem Insolvenzgericht schon mehrfach gezeigt wo der Bartel den Most holt :lol:

Gugge hier: https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/pf ... ren-336147

Hier sollte der Arbeitgeber sensibilisiert werden (Vorlage der oben benannten BGH Entscheidung), dass er nur aufgrund eines Gerichtsbeschlusses zu leisten hat.

Der Einschätzung zur Dauer der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung bis zum Ende der ersten Ausbildung ist nichts hinzuzufügen. Passt.
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caffery
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Re: Darf der TH das

Beitrag von caffery »

S.Nitschke hat geschrieben: 1. Nov 2018, 15:10
caffery hat geschrieben: 1. Nov 2018, 13:59
Es mag zwar sein, dass der ganze Datenschutzwahn da mittlerweile eine neue Sicht auf die Dinge lohnend machen könnte aber wenn Du mich nach meiner persönlichen Meinung fragen würdest: Ich halte das für Blödsinn weil das Ergebnis ja das gleiche wäre wenn er vorher fragen würde. Spätestens dann müsste die Auskunft wahrheitsgemäß erfolgen und der Drobs würde exekt derselbe sein wie ohne das Brimborium.
Den einzigen Grund den ich mir vorstellen könnte, warum der TE beim IV mit diesen DSGVO Mätzchen aufschlagen will, ist um Zeit zu schinden, damit der Beschluss des Insolvenzgerichtes nach § 850c Abs. 4 ZPO, dass unterhaltberechtigte Person mit eigenem Einkommen bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, so spät wie möglich erlassen wird. Dies sichert noch einiges an Einkommen.
Der Beschluss muss ja sowieso her. Das steht ja grundsätzlich völlig außer Frage. Wir hatten das Grundsatzthema mit Arreis auch schon in epischer Breite im "alten" Forum" und soweit konnte ich persönlich ihm ja auch noch ganz gut folgen.
Sein Verwalter (oder auch einige Verwalter ganz allgemein) macht es sich da auch aus meiner Sicht ein wenig sehr einfach. Diese Entscheidungen scheinen gerne in der gesicherten Erfarhrung mit hoher Wahrscheinlichkeit auf keinen Widerstand zu stoßen einfach mal so getroffen zu werden - vermutlich um sich Aufwand zu ersparen.

Aber wie Du schon sagst: Ob das "Mätzchen" - "Wenn Du das Einkommen meiner Frau wissen willst musst Du schon nachfragen und darfst wegen der DSGVO nicht einfach in ihre Akte gucken" jetzt wirklich wesentliche Zeit schinden könnte um den Beschluss hinauszuzögern um Geld zu "sparen" wage ich mal stark zu bezweifeln - vom Nachgrimmen bzgl. des Verwalterzorns mal ganz abgesehen.
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arreis
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Re: Darf der TH das

Beitrag von arreis »

Es hätte für mich keinen Grund gegeben einen Beschluss herauszuzögern. Es war mir bewusst, dass nach der Mitteilung über die Ausbildung, spätestens aber nach der Angabe über den Verdienst der Beschluss erfolgen würde und damit der pfändbare Teil meines Einkommens erhöht wird. Das ist ja auch so gekommen, nur eben ohne Antrag des TH bei Gericht.
Um es mal kurz klarzustellen, die Sache mit der DSGVO habe ich erst herausgefunden, nachdem ich hier die Frage gestellt hatte.
Mein Gedanke bei der Frage war, dem Gericht einen weiteren Fehler des ausführenden Anwalts, der nicht mein Treuhänder ist, darzulegen, denn davon hat er bei seinen Stellungnahmen einige gemacht.
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S.Nitschke
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Re: Darf der TH das

Beitrag von S.Nitschke »

caffery hat geschrieben: 1. Nov 2018, 18:50 Aber wie Du schon sagst: Ob das "Mätzchen" - "Wenn Du das Einkommen meiner Frau wissen willst musst Du schon nachfragen und darfst wegen der DSGVO nicht einfach in ihre Akte gucken" jetzt wirklich wesentliche Zeit schinden könnte um den Beschluss hinauszuzögern um Geld zu "sparen" wage ich mal stark zu bezweifeln - vom Nachgrimmen bzgl. des Verwalterzorns mal ganz abgesehen.
Deswegen schrieb ich, nachdem ich seinen Nachfolgepost gelesen habe "Sorry, hat sich überschnitten."
Alles gut ....
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arreis
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Re: Darf der TH das

Beitrag von arreis »

Wer oder was könnte überhaupt mal Klarheit in die Sache bringen? Auf anwaltliche Hilfe möchte ich aus Kostengründen verzichten.
Die Sache LG VS AG hört sich schon mal gut an! Die Frage dazu, geht das überhaupt ohne einen Anwalt?
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S.Nitschke
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Re: Darf der TH das

Beitrag von S.Nitschke »

arreis hat geschrieben: 3. Nov 2018, 16:52 Die Sache LG VS AG hört sich schon mal gut an! Die Frage dazu, geht das überhaupt ohne einen Anwalt?
Hierbei gibt es keinen Anwaltszwang.
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arreis
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Re: Darf der TH das

Beitrag von arreis »

Mal was anderes in dem Zusammenhang.
Hätte der TH eigentlich auch mich darüber informieren müssen, dass mein Sohn künftig als nicht berücksichtigt eingestuft wird?
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