Selbst schuld.

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Stefan
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Re: Selbst schuld.

Beitrag von Stefan »

Was mache ich eigentlich mit den zu erwartenden Briefen, also den Zahlungserinnerungen, Mahnungen, Kündigungen? Beantworten oder ignorieren?

Was ist der richtige Weg?
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Shopgirl
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Re: Selbst schuld.

Beitrag von Shopgirl »

Sammeln und am besten geordnet abheften.
Beantworten würde ich nichts, das wird an dem üblichen Mahnablauf nichts ändern.
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Witwe Bolte
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Re: Selbst schuld.

Beitrag von Witwe Bolte »

Das sehe ich genauso:
Zeit und Geld fürs Antworten kannst Du Dir sparen, das wird nichts am Verlauf ändern.

Du könntest Dir einzig einen Standardbrief überlegen in dem Sinn etwa:
"Lieber Gläubiger, hiermit informiere ich Dich darüber, dass ich meine Schulden leider nicht mehr bezahlen kann. Ich weise deswegen auf Ihre Schadensminderungspflicht gem. BGB § 254 (?) hin, weswegen ich weitere Kosten in dieser Sache nicht zu tragen habe."

Denn Deine Gläubiger werden Dir jetzt natürlich "Drohbriefe" schreiben und reichlich Zinsen, Kosten, Gebühren und was weiß ich auf ihre Forderung aufschlagen.

Ich glaube allerdings, so eine Mitteilung ist erst nach einer "Eidesstattlichen Erklärung" rechtswirksam.
( - oder ? @ z.B. caffery und andere Fachleute hier)

Warum hast Du das nicht bei Deinem Beratungstermin gefragt?
Es ist wirklich besser, sich aktiv auf das, was kommt, vorzubereiten, als passiv wie das Kaninchen vor der Schlange abzuwarten.
Also: Fragen überlegen, notieren und den SB beim nächsten Termin löchern, bis Du alles verstanden hast.
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caffery
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Re: Selbst schuld.

Beitrag von caffery »

MrsRob hat geschrieben: 19. Jan 2020, 14:14 Ich glaube allerdings, so eine Mitteilung ist erst nach einer "Eidesstattlichen Erklärung" rechtswirksam.
( - oder ? @ z.B. caffery und andere Fachleute hier)
Das ist wohl eher eine Frage der Rechtsauffassung. Meine lautet, dass die Mitteilung inkl. eindeutigem Nachweis der Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Schadenminderungspflicht ausreicht um keinerlei Kosten der Beitreibung im Nachgang mehr rechtfertigen zu können. (So denn Veränderungen dieser Situation zeitnah mitgeteilt werden)
Abgesehen von der Titulierung und ggf. einer Vollstreckungsmaßnahme (zur Sicherung des Ranges), würde ich entsprechend sämtliche deratige Kosten bestreiten.

Natürlich wird sich kein Inkassogläubiger davon abhalten lassen solche Kosten dennoch standardmäßig in ihre Aufstellungen zu zimmern. Ich halte sie aber wie gesagt bei dem genannten Ablauf nicht für durchsetzungsfähig.
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Stefan
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Re: Selbst schuld.

Beitrag von Stefan »

Kurze Zwischenfrage (der Termin bei der Beratung ist in sechs Wochen und die Zwischenfrage fiel mir heute ein): Ist es sinnvoll, den Gläubigern immer mal 20€ zu überweisen um Pfändungen zu vermeiden? Aktuell liegen erst zwei Mahnungen vor, Kredite sind noch nicht gekündigt.
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caffery
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Re: Selbst schuld.

Beitrag von caffery »

Stefan hat geschrieben: 29. Jan 2020, 01:47 Ist es sinnvoll, den Gläubigern immer mal 20€ zu überweisen um Pfändungen zu vermeiden?
Nein
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vella
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Re: Selbst schuld.

Beitrag von vella »

Hallo,

das würde ich auch nicht machen, hat nicht wirklich viel Sinn.

Lg
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Stefan
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Re: Selbst schuld.

Beitrag von Stefan »

Hallo liebe Leser,

es ist viel Zeit vergangen und es hat sich einiges ereignet.

Im Januar/Februar hatte ich einen Termin in der Schuldnerberatung und die Zahlungen an die Banken eingestellt.
Die Banken haben ihre Forderungsaufstellungen an die Beratung gesendet, die Kredite gekündigt.

Mit zwei Banken konnten eine Ratenvereinbarung getroffen werden, mit zwei weiteren gibt es noch keinen Fortschritt und die fünfte hat beim Arbeitgeber die Lohnabtretung offengelegt und wird so bedient.

Etwas skeptisch bin ich bei der Höhe des pfändbaren Betrages, vielleicht weiß es hier jemand genau: Vom Bruttolohn geht ein Teil unversteuert und abgabenfrei in die betriebliche Altervorsorge, der Arbeitgeber gibt ebenso etwas dazu. Die Summe dieser Beträge rechnet meine Buchhaltung dem Netto hinzu und auf die Gesamtsumme geht dann die Pfändung. Ist das richtig?

Fiktives, aber nicht ganz unrealistisches, Beispiel zur Erläuterung:

2000 brutto
1500 netto
100 Altersvorsorge vom brutto
50 Altersvorsorge vom Arbeitgeber

Berechnete Summe des pfändbaren Netto 1650, pfändbarer Betrag 330

Auszahlung

1320 - 150 in die betriebliche Altersvorsorge = 1170 Überweisungsbetrag.

Wenn ich den Angeben, die ich im Internet gefunden habe, traue, müßte zumindest der Betrag vom Arbeitgeber pfändungsfrei sein.

Schönen Abend!
Stefan
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imker
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Re: Selbst schuld.

Beitrag von imker »

Schönen Morgen..
Der Arbeitgeber macht es richtig, wenn Du "nur" eine Altersversorgung mit Deinem Gehalt bezahlst.
Du hast das Internet richtig verstanden, wenn es eine Entgeltumwandlung in Altersversorgungs-Zusage gibt.

Tipp: Arbeitgeber - ggf- Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat fragen, warum das nicht wie eine Entgeltumwandlung behandelt wird, das sei doch gewollt...

Hinweis: Meist sind die Gehaltsprogramme "gut", aber die Bedienung der Felder des Programms durch Unkenntnis der Gehaltssachbearbeiter nicht passend
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caffery
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Re: Selbst schuld.

Beitrag von caffery »

Soweit ich das kenne, dürfte die bAV nicht dem pfändbaren Einkommen zugerechnet werden, wenn
1. die Vereinbarung getroffen wurde, bevor eine Pfändungsmaßnahme erging oder eine solche absehbar war und
2. der in die bAV eingezahlte Betrag nicht über den steuerbegünstigten Betrag hinausgeht.
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