Schuldenrückzahlung zulässig?

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imker
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Re: Schuldenrückzahlung zulässig?

Beitrag von imker »

Agent008 hat geschrieben: 12. Jan 2020, 14:10 ...
Ja ein solches Dokument hat es gegeben. Ich müsste es nochmal raussuchen und nachlesen, dieses war von der verhandelnden Rechtsanwaltskanzlei.


...
Es müssten Dokumente sein, die der Anzahl der Gläubiger entsprechen - mir bleibt Deine Antwort in diesem Punkt noch etwas unklar. Bekommen alle die gleiche Quote auf ihre Forderung oder ist das individuell ausgehandelt und schriftlich vereinbart worden?

Wenn das Regulierungsinstitut korrekt arbeitet, kannst Du im voraus zahlen. Eine Reduzierung der Verwaltungskosten wird damit nicht verbunden sein.

Schick denen doch mal eine Mail und frage, ob das Ablösen des einen Gläubigers möglich ist und welche Auswirkungen dann auf Dich zukommen - nicht dass durch diesen Schritt eine Änderung der Vergleichsvereinbarung Dir Kosten entstehen, mit denen Du nicht rechnest.
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Agent008
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Re: Schuldenrückzahlung zulässig?

Beitrag von Agent008 »

imker hat geschrieben: 12. Jan 2020, 18:30
Agent008 hat geschrieben: 12. Jan 2020, 14:10 ...
Ja ein solches Dokument hat es gegeben. Ich müsste es nochmal raussuchen und nachlesen, dieses war von der verhandelnden Rechtsanwaltskanzlei.


...
Es müssten Dokumente sein, die der Anzahl der Gläubiger entsprechen - mir bleibt Deine Antwort in diesem Punkt noch etwas unklar. Bekommen alle die gleiche Quote auf ihre Forderung oder ist das individuell ausgehandelt und schriftlich vereinbart worden?

Wenn das Regulierungsinstitut korrekt arbeitet, kannst Du im voraus zahlen. Eine Reduzierung der Verwaltungskosten wird damit nicht verbunden sein.

Schick denen doch mal eine Mail und frage, ob das Ablösen des einen Gläubigers möglich ist und welche Auswirkungen dann auf Dich zukommen - nicht dass durch diesen Schritt eine Änderung der Vergleichsvereinbarung Dir Kosten entstehen, mit denen Du nicht rechnest.

Das habe ich bereits, allerdings telefonisch. Dort wurde mir mittgeteilt das es ihnen nicht erlaubt wäre, nur einen Gläubiger abzulösen aufgrund von Gläubigerbevorzugung.
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vlac
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Re: Schuldenrückzahlung zulässig?

Beitrag von vlac »

Hallo,
Ich bin am Handy deshalb kann mein Tonfall etwas komisch und anders als sonst wirken.

Leider muss ich sagen, dass mir die Sache ebenfalls eigenartig vorkommt, und du musst jetzt leider ersteinmal deinen Impuls, den Kredit abzubezahlen zurück stellen, bis Licht und Dunkel gebracht ist.

Zunächst einmal ist es so, dass der Anwalt für das aushandeln eines Vergleiches eine Gebühr verlangen darf, die der Höhe nach gesetzlich begrenzt ist.

Mit dem Anwalt verbundene Unternehmen dürfen nur dann Gebühren benennen, wenn sie auch eine Leistung dafür erbringen, und dann auch nur in angemessener Höhe. Notlagen dürfen weder erzeugt noch ausgenutzt werden.

Die erste Frage ist deshalb, ob du an den Anwalt über die 30 Euro, die die abgezogen werden, Geld gezahlt hat

Die zweite Frage ist, ob du, und du musst hier unbedingt deine Unterlagen durchsuchen, von diesem Anwalt schreiben der Gläubiger bekommen hast, in denen diese den Vergleich bestätigen.

Anwälte sind dazu verpflichtet, schreiben der anderen Seite an den Mandanten zu übersenden. Die Alternative ist aber: wenn der Anwalt dir schriftlich bestätigt hat, das ein Vergleich geschlossen wurde, haftet der Anwalt, wenn dem nicht so ist.

Das wuerde dir aber nicht weiter helfen, weil solche Verfahren extrem langwierig sind, und ersteinmal auch teuer.

In jedem Fall ist es aber auch so: du zahlst jetzt seit vier Jahren auf angeblich 12000 Euro. Das bedeutet, das diie ersten sehr viel weniger als 250 Euro betragen. Bis jetzt hat du um die 1500 Euro bezahlt, und daraus, das du nur einen Gläubiger bedienen kannst, schließe ich, das da immer noch viel, sehr viel vom Vergleichsbetrag offen ist. Also werden am Ende durchaus 15000, vielleicht auch mehr geflossen sein - wenn es denn den Vergleich tatsächlich gibt.

Denn 50 Prozent und Gläubiger, die sich über Jahre mit kleinen Raten zufrieden geben, und das auf reinen Zuruf eines Anwalts - das klingt für mich etwas zu schön.

Deshalb waere es schoen wenn du Mal nach dem Schriftverkehr schaust.
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caffery
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Re: Schuldenrückzahlung zulässig?

Beitrag von caffery »

vlac hat geschrieben: 13. Jan 2020, 03:32 daraus, das du nur einen Gläubiger bedienen kannst, schließe ich, das da immer noch viel, sehr viel vom Vergleichsbetrag offen ist.
Also ich schließe daraus ehrlich gesagt nichts anderes als eine ungelenke Schutzbehauptung, damit der "Kunde" nicht auf die Idee kommt er könne hier Gelder an ihnen vorbeimogeln.
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vlac
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Re: Schuldenrückzahlung zulässig?

Beitrag von vlac »

Hallo,
@caffrey: ich glaube, dass ich mich in diesem Punkt unklar ausgedrückt hatte; bitte entschuldige das.

Meine Äußerung zielte auf das Verhältnis von erfolgten Zahlungen und der genannten Summe von 12000 Euro ab. Der TE schrieb, er habe nun so viel angespart, dass er eine der beiden Forderungen ablösen könnte. Ich vermute mal, dass er damit den noch offenen Restbetrag gemessen am mutmaßlichen Vergleichsbetrag meint; sicher ist das aber nicht. Da er aber offenkundig nur den einen Rest bedienen könnte, schloss ich daraus, dass noch ein substanzieller Betrag, wiederum gemessen an den 12000 Euro, offen sein muss. Seit vier Jahren, also 48 Monaten wird bereits gezahlt; um (einschließlich "Gebühr") in die Nähe von 12000 Euro zu kommen, wären 250 Euro im Monat erforderlich gewesen. Man kann also davon ausgehen, dass die Raten sehr viel niedriger sind.

Wenn es tatsächlich Vergleiche gibt, dann spricht zunächst einmal nichts dagegen, einen dieser Vergleiche vorab zu bedienen, und gleichzeitig die Raten auf den anderen Vergleich zu erhöhen. Es spricht auch nichts dagegen, die Raten direkt an den Gläubiger zu bezahlen. Das "Schuldensanierungsunternehmen" kann, so es überhaupt Ansprüche hat, dann seine Ansprüche separat geltend machen, doch ob es damit vor Gericht Erfolg hätte, ist ausgesprochen ungewiss.

Die Frage ist auch, ob hier nicht die Gesamthöhe der Forderung künstlich hoch benannt wurde, um am Ende einen eindrucksvollen Deal, ein Angebot, dass man nicht ablehnen kann, vorstellen zu können. Denn wie schon geschrieben: Zwei Gäubiger, die sich insgesamt auf 50 Prozent der Ursprungsforderung einlassen, ohne Zinsen (?), mit einer sehr, sehr langen Laufzeit - das klingt mir etwas zu schön, um wahr zu sein.

Aus diesem Grund ist es auch nahezu zwingend, den eigenen Impuls, die eine Forderung nun zu bezahlen, zurpck zu stellen, und sich erst einmal ganz genau damit zu beschäftigen, was da genau vereinbart und verglichen wurde.
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caffery
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Re: Schuldenrückzahlung zulässig?

Beitrag von caffery »

vlac hat geschrieben: 13. Jan 2020, 17:03 Hallo,
@caffrey: ich glaube, dass ich mich in diesem Punkt unklar ausgedrückt hatte; bitte entschuldige das.
Aber neeee, so war das doch nicht gemeint - alles gut! Ich wollte Deine nachvollziehbaren Ausführungen nicht wirklich verbessern, sondern eher meinen ersten Spontangedanken zu dem Punkt ergänzen.

Ich bin mir leider auch einigermaßen sicher, dass der TE hier bei einem leider weit verbreiteten und vorsichtig ausgedrückt "grauzonigen" Geschäftsmodell Kunde geworden ist. Zudem denke ich, dass Deine Schlussfolgerungen leider ziemlich nahe an der Realität sein dürften.

Leider gibt es keine Notlage, sei sie für die Betroffenen auch noch so belastend, bei der sich niemand fände, der damit ein Geschäft machen möchte. Leider laufen auch überschuldete Menschen Gefahr, an quasi allen Fronten auf solche Menschen zu treffen.
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vlac
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Re: Schuldenrückzahlung zulässig?

Beitrag von vlac »

Hallo,

auf Grund der Beschreibungen des TE bin ich mir mittlerweile ziemlich sicher, um welches Unternehmen es sich hier handelt, werde aber keinen Namen nennen. Ich befürchte deshalb, dass hier zusätzlich zu den monatlichen "Bankgebühren" in Höhe von 30 Euro auch eine Mitgliedschafts- / Bearbeitungsgebühr in Höhe von mehreren hundert Euro sowie auch Anwaltskosten in Rechnung gestellt worden sein dürften. Sollte es die Vergleiche tatsächlich geben, könnte dies im Extremfall dazu führen, dass am Ende nur unwesentlich weniger als die als ursprünglich genannte Forderungshöhe genannten 24000 Euro gezhlt worden sein würden.

Aber, und es ist ein großes ABER: Die entsprechenden Unternehmen, die von den Unternehmen bevorzugten Anwälte und auch die Höhe der Gebühren dürften auch bei den allermeisten Gläubigern bekannt sein, und man dürfte dort auch über einen Taschenrechner verfügen. Wenn nun ein solcher Anwalt schreibt, dass der Mandant, den er da hat, nur 50 Prozent der Forderung zahlen kann, und das auch noch in (sehr viele Monate einfügen) Raten zu (sehr kleinen Betrag einfügen) Euro, dann ist sofortige Abwehr geradezu vorprogrammiert, denn man wird sich auf Gläubiger-Seite die Frage stellen, wo der Vorteil drin steckt, auf die Hälfte der Forderung zu verzichten, damit bis zu 45 Prozent des Forderungsbetrages in die Taschen eines Anwalts und eines "Schuldensanierers" wandern.

Deshalb kann ich mir kaum vorstellen, dass irgendjemand dazu bereit sein könnte, mit einem solchen Anwalt einen Vergleich auszuhandeln. Man dürfte eher den Reflex verspüren, sich mit dem Schuldner direkt in Verbindung zu setzen; das Problem: Man darf es nicht, denn mit der Mandatierung des Anwalts dürfte auch die Verpflichtung einhergehen, sämtliche Kommunikation über den Anwalt abzuwickeln. Zwar kann man solche Hinweise an den Mandanten auch in Schreiben an den Anwalt hinein schreiben. Aber es ist wahrscheinlich, dass hier ein "Dreiecks-Geschäft" verliegt: Der Betroffene beauftragt das Unternehmen damit, einen Anwalt zu beauftragen, erteilt eine Zustellvollmacht, und das Unternehmen mandatiert dann den Anwalt, samt Zustellvollmacht ans Unternehmen, was dann dazu führt, dass der Anwalt nur dazu verpflichtet ist, Schreiben an die und von der Gegenseite an das Unternehmen zu übermitteln.

Ich hoffe, der TE liest noch hier mit, denn ich würde folgende erste Schritte vorschlagen:

1. alle Unterlagen, die vorhanden sind, sollten zusammengesucht, und genau durchgelesen werden: Gibt es Schreiben von den Gläubigern an den Anwalt? Wurde darin ein Vergleich in einer bestimmten Höhe bestätigt?

2 a) Falls Vergleiche bestätigt wurden, würde ich bei den Gläubigern anfragen, wie hoch die Forderungshöhe nun noch ist, und die Raten von nun an direkt an die Gläubiger zahlen.

2 b) Falls keine Vergleichsbestätigungen vorliegen, würde ich bei den Gläubigern anfragen, ob überhaupt ein Vergleich geschlossen wurde.

3. Ich würde einen Termin bei einer öffentlichen Beratungsstelle vereinbaren.
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