Verjährung einer Forderung
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Verjährung einer Forderung
Hallo,
ich hab da mal eine Frage.
Gläubiger packen ja ziemlich viel immer in so eine Forderungsaufstellung hinein. Gibt es irgendwo eine Auslistung welche Forderungsteile nach 3 Jahren verjähren so lange Sie nicht im Titel mit aufgeführt sind.
Danke
ich hab da mal eine Frage.
Gläubiger packen ja ziemlich viel immer in so eine Forderungsaufstellung hinein. Gibt es irgendwo eine Auslistung welche Forderungsteile nach 3 Jahren verjähren so lange Sie nicht im Titel mit aufgeführt sind.
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Re: Verjährung einer Forderung
Im Prinzip verjährt grundsätzlich erstmal so gut wie alles nach 3 Jahren zum Jahresende was nicht festgesetzt wurde.
Es stellt sich halt immer die Frage, ob zwischenzeitlich verjährungshemmende oder gar verjährungsunterbrechende Ereignisse eingetreten sind. Von daher gibt es keine "Auflistung", da dies ja bei jedem Einzelfall anders ist.
Bei den von Dir wahrscheinlich gemeinten Inkassonebenforderungen stellt sich aber zusätzlich sehr oft die Frage, ob diese vom Grundsatz her überhaupt geschuldet sind - ganz unabhängig von einer Verjährung.
Es stellt sich halt immer die Frage, ob zwischenzeitlich verjährungshemmende oder gar verjährungsunterbrechende Ereignisse eingetreten sind. Von daher gibt es keine "Auflistung", da dies ja bei jedem Einzelfall anders ist.
Bei den von Dir wahrscheinlich gemeinten Inkassonebenforderungen stellt sich aber zusätzlich sehr oft die Frage, ob diese vom Grundsatz her überhaupt geschuldet sind - ganz unabhängig von einer Verjährung.
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Re: Verjährung einer Forderung
Ich habe mal eine Forderungsaufstellung beigefügt wo der Vollstreckungsbescheid am 21.01.2008 erlassen wurde.
laut dem Inkasso Unternehmen befinden sich in der Forderungsaufstellung keine Positionen mehr die verjährt sind, jedoch sehe ich das ein wenig anders. Was sagt Ihr dazu ?
Als Hinweis bekam ich einen netten Brief wo mit folgendes mitgeteilt wurde.
Bezüglich der Kosten, welche im Rahmen der Zwangsvollstreckung anfallen, teilen wir Ihnen mit, das diese gem. §197 Absatz 1 Nr. 6 binnen 30 Jahren verjähren und zwar unabhängig davon, ob ein Beschluss gem. §788 ZPO vorliegt.
laut dem Inkasso Unternehmen befinden sich in der Forderungsaufstellung keine Positionen mehr die verjährt sind, jedoch sehe ich das ein wenig anders. Was sagt Ihr dazu ?
Als Hinweis bekam ich einen netten Brief wo mit folgendes mitgeteilt wurde.
Bezüglich der Kosten, welche im Rahmen der Zwangsvollstreckung anfallen, teilen wir Ihnen mit, das diese gem. §197 Absatz 1 Nr. 6 binnen 30 Jahren verjähren und zwar unabhängig davon, ob ein Beschluss gem. §788 ZPO vorliegt.
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Re: Verjährung einer Forderung
Das ist schlichtweg eine falsche bzw. irreführende Behauptung.
Es ist schon fast schon witzig, dass sie scheinbar "Bearbeitungsgebühren", "Einwohnermeldeamtabfragen" oder "Adressermittlungskosten" als Kosten der Zwangsvollstreckung verkaufen wollen.
Meiner bescheidenen Meinung nach, ist alles zwischen "Bearbeitungsgebühr" und "SGB Ermittlung" verjährt - ganz abgesehen davon, dass der ein oder andere Posten komplett oder teilweise aus meiner Sicht niemals erstattungsfähig gewesen wäre.
Die beiden nicht verjährten Adressermittlungen wären nur zu erstatten, wenn sie notwendig waren und tatsächlich angefallen sind.
Meiner Erfahrung nach, wirst Du die aber nicht dazu kriegen zu erklären, dass Du recht hast.
Also kannst Du entweder nur Fakten schaffen und Dir den unstrittig geschuldeten Betrag selbst ausrechnen und diesen zweckgebunden überweisen. (mit deutlichen Überweisungsbetreff)
Das hat den Nachteil, dass es dann kompliziert wird, die dazu zu bewegen den Titel rauszurücken. Die werden in aller Regel weiter auf einer Restforderung beharren und Dich nerven - den Titel aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr benutzen. Aber Du willst Du Sache ja vom Tisch haben.
Also empfiehlt es sich aus meiner Sicht eher, denen ein wohl formuliertes Vergleichsangebot zu schicken welches in Summe unter dem "bereinigten" Betrag liegt. Das gibt denen sozusagen die Möglichkeit, ihr Gesicht zu wahren.
Du könntest also z.b. 1000 Euro "unter Ausschluss einer Rechtspflicht und zur Abgeltung aller wechselseitigen Ansprüche" anbieten. Die Chance, dass sie dazu einfach "Jawoll" sagen, ist deutlich höher, als dass sie Dir zustimmen, dass deren Kosten verjährt oder gar dem Grunde nach totaler Käse sind.
Bleibt noch zu sagen (mein Credo), dass eine derartige Vorgehensweise im wesentlichen nur dann Sinn macht, wenn die Forderung im Prinzip Deine einzige ist. Sollte es noch weitere geben, und Du Dich einfach nur grade deswegen damit beschäftigen weil sie Dich angeschrieben haben: Lass es. Geh zu einer Beratungsstelle.
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Re: Verjährung einer Forderung
Leider ist das Datum, welches du für die Forderungsaufstellung gewählt hast ungefähr 26 Tage zu früh gewesen. Denn seit dem 01.01. sind auch die Zinsen verjährt, die 2016 angefallen sind.
Ich würde sogar noch weiter gehen und sagen, dass nicht nur alles zwischen Bearbeitungsgebühr und SGB Ermittlung verjährt ist, sondern auch das die 4 Posten "vorgerichtliche Kosten", sowie "anwaltliches Mahnschreiben" verjährt ist.
Weiterhin frage ich mich, warum Kosten für einen MB-Antrag nach dem Vollstreckungsbescheid anfallen, genauso wie die VB-Kosten, die auch später anfallen - diese würde ich nur eventuell als verjährt (bzw. Blödsinn) ansehen, falls da niemand was erklären könnte.
Insgesamt komme ich mit der Forderungsaufstellung auf bummelig 955 Euro, die (wenn man 2016 und VB-Kosten / MB-Antrag jetzt mitberechnet), was m.E. nach Cafferys Gesamteinschätzung mit dem Vergleich mit ca. 1000 Euro bekräftigt.
Wie Caffery schon so schön sagte: Nur wenn es möglich ist und es die einzige Forderung ist.
Ich würde sogar noch weiter gehen und sagen, dass nicht nur alles zwischen Bearbeitungsgebühr und SGB Ermittlung verjährt ist, sondern auch das die 4 Posten "vorgerichtliche Kosten", sowie "anwaltliches Mahnschreiben" verjährt ist.
Weiterhin frage ich mich, warum Kosten für einen MB-Antrag nach dem Vollstreckungsbescheid anfallen, genauso wie die VB-Kosten, die auch später anfallen - diese würde ich nur eventuell als verjährt (bzw. Blödsinn) ansehen, falls da niemand was erklären könnte.
Insgesamt komme ich mit der Forderungsaufstellung auf bummelig 955 Euro, die (wenn man 2016 und VB-Kosten / MB-Antrag jetzt mitberechnet), was m.E. nach Cafferys Gesamteinschätzung mit dem Vergleich mit ca. 1000 Euro bekräftigt.
Wie Caffery schon so schön sagte: Nur wenn es möglich ist und es die einzige Forderung ist.
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Re: Verjährung einer Forderung
Man sollte sich das im Einzelfall natürlich angucken, aber bei der Inkassobude die wir hier haben (man erkennts am Design;)) ist es in aller Regel so, dass es nur komisch aussieht, aber alles was bis zum Tag der Titulierung aufgelistet wurde auch Teil des Titels sein dürfte. Man sollte das natürlich vergleichen - ich gehe aber einfach mal davon aus, dass es so ist.tidus82 hat geschrieben: ↑9. Jan 2020, 15:04 Ich würde sogar noch weiter gehen und sagen, dass nicht nur alles zwischen Bearbeitungsgebühr und SGB Ermittlung verjährt ist, sondern auch das die 4 Posten "vorgerichtliche Kosten", sowie "anwaltliches Mahnschreiben" verjährt ist.
Weiterhin frage ich mich, warum Kosten für einen MB-Antrag nach dem Vollstreckungsbescheid anfallen, genauso wie die VB-Kosten, die auch später anfallen - diese würde ich nur eventuell als verjährt (bzw. Blödsinn) ansehen, falls da niemand was erklären könnte.
Von daher ist es bei diesen Posten dann leider nicht mehr erheblich, ob sie vom Grundsatz her geschuldet gewesen wären (wären sie zum Teil nicht) - sie sind nunmal leider vermutlich so festgesetzt worden, wohl weil während des automatisierten Mahnverfahrens keine Einwände erhoben wurden. Zumindest hege ich aus den Ausführungen des TE keinerlei Hoffnungen in eine andere Richtung.
PS: Was alleine schon wegen des abenteuerlichen Zinssatzes natürlich ausgesprochen ärgerlich ist.
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Re: Verjährung einer Forderung
was heisst eigentlich "SBG" in diesem Zusammenhang?
Und generell gefragt: muss nicht so eine Forderungsaufstellung auch verständlich geschrieben sein? So mit den ganzen Abkürzungen sehe ich das nicht unbedingt für einen 'unwissenden Verbraucher'
Und generell gefragt: muss nicht so eine Forderungsaufstellung auch verständlich geschrieben sein? So mit den ganzen Abkürzungen sehe ich das nicht unbedingt für einen 'unwissenden Verbraucher'
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Re: Verjährung einer Forderung
Ich hab keine Ahnung.
Wikipedia meint dazu:
SBG steht für:
Satellitenbeobachtungsgerät, eine Satellitenkamera des VEB Carl Zeiss Jena
Saudi Binladin Group, saudi-arabisches Bauunternehmen
Schönborn-Gymnasium Bruchsal, eine Schule in Bruchsal
Schweizerische Bankgesellschaft, eine Vorgängerbank der UBS
Schweizerische Botanische Gesellschaft
Sinclair Broadcast Group, TV-Senderkette in den Vereinigten Staaten
Soldatenbeteiligungsgesetz in Deutschland
Steuer-Basis-Gewerkschaft, niedersächsische Finanzbeamten-Gewerkschaft
Südbadenbus GmbH, deutsches Regionalbusunternehmen
Superbrowsergame Award
Ich perönlich könnte mir noch zusammendichten:
Schnapseinkauf Betriebs Grillparty
Spezialentgelt für Bockige Großschuldner
Schuldnerbonus Barmherziger Großzügigkeit
Saftiges Bearbeitungs Geld
Spende für Bedürftige Geldeintreiber
... ich hört jetz auf;)
Such Dir was aus;)
Wenn es für derlei Dinge klare Regeln gäbe, und vor allem direkte Sanktionen bei Nichteinhaltung - hätten wir hier nicht so viel zu diskutieren;)
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Re: Verjährung einer Forderung
ok, das erklärt auch Deinen Beitrag
besser is' dat...... ich hört jetz auf;)
SchlafenBettGeh - mit Blick auf die Uhr am passendsten...Such Dir was aus;)
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