Ordnungswidrigkeit im Verkehr
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Ordnungswidrigkeit im Verkehr
Hallo,
Ich frage das für einen Kunden von mir, da es mich persönlich auch interessiert. Er unterstützt seinen, in Schulden steckenden, Nachbarn, in dem er ihm sein Auto leiht, damit dieser wenigstens problemlos einkaufen kann. Der Nachbar hat nun allerdings eine Ordnungswidrigkeit mit diesem Auto begangen, sodass mein Kunde einen Zeugenfragebogen zugeschickt bekam. Er weiß nicht, was er jetzt tun soll, da er seinen Freund natürlich nicht noch mehr in die Schulden treiben will, aber natürlich auch nicht für seinen Fehler aufkommen möchte, da er sonst nicht daraus lernt, seiner Meinung nach.
Welche Möglichkeiten hat er, um ihm zu helfen?
Ich frage das für einen Kunden von mir, da es mich persönlich auch interessiert. Er unterstützt seinen, in Schulden steckenden, Nachbarn, in dem er ihm sein Auto leiht, damit dieser wenigstens problemlos einkaufen kann. Der Nachbar hat nun allerdings eine Ordnungswidrigkeit mit diesem Auto begangen, sodass mein Kunde einen Zeugenfragebogen zugeschickt bekam. Er weiß nicht, was er jetzt tun soll, da er seinen Freund natürlich nicht noch mehr in die Schulden treiben will, aber natürlich auch nicht für seinen Fehler aufkommen möchte, da er sonst nicht daraus lernt, seiner Meinung nach.
Welche Möglichkeiten hat er, um ihm zu helfen?
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Re: Ordnungswidrigkeit im Verkehr
Spontan:
Ordnungswidrigkeit vom Kunden bezahlen, dem Freund "Du Du" sagen und das Geld geben lassen bzw. in Raten abstottern lassen.
Ordnungswidrigkeit vom Kunden bezahlen, dem Freund "Du Du" sagen und das Geld geben lassen bzw. in Raten abstottern lassen.
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- praktischer Schuldnerberater
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Re: Ordnungswidrigkeit im Verkehr
Für eins von beidem muss er sich aber leider entscheiden.
Oder auf welche "Option C" hättest Du jetzt gehofft?
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Re: Ordnungswidrigkeit im Verkehr
www.radarforum.de
Über welchen Betrag reden wir denn, eher mehr oder eher weniger? Bei ersterem gibt es durchaus lohnende Möglichkeiten, bei letzterem ist es die Frage ob man wegen 10 Euro ziemlichen Aufwand betreibt...
Über welchen Betrag reden wir denn, eher mehr oder eher weniger? Bei ersterem gibt es durchaus lohnende Möglichkeiten, bei letzterem ist es die Frage ob man wegen 10 Euro ziemlichen Aufwand betreibt...
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Re: Ordnungswidrigkeit im Verkehr
Hallo,
es wird ihm wohl kaum was anderes übrig bleiben, als den Nachbar da anzugeben. Es gibt zwar ein Zeugnisverweigerungsrecht (https://www.sos-verkehrsrecht.de/c/zeugenfragebogen/), das gilt aber nur für Verwandte. An seiner Stelle würde ich es eher nicht riskieren eine Falschaussage zu machen, da können bis zu 5 Jahre Haft drohen. Also ich denke es macht mehr Sinn, korrekte Angaben zu machen und der Nachbar sollte das auch einsehen. Er kann ihm ja trotzdem noch helfen oder es so machen wie @tidus82 meinte. Hat er sich denn schon professionelle Hilfe für seine Schuldenprobleme geholt?
LG
es wird ihm wohl kaum was anderes übrig bleiben, als den Nachbar da anzugeben. Es gibt zwar ein Zeugnisverweigerungsrecht (https://www.sos-verkehrsrecht.de/c/zeugenfragebogen/), das gilt aber nur für Verwandte. An seiner Stelle würde ich es eher nicht riskieren eine Falschaussage zu machen, da können bis zu 5 Jahre Haft drohen. Also ich denke es macht mehr Sinn, korrekte Angaben zu machen und der Nachbar sollte das auch einsehen. Er kann ihm ja trotzdem noch helfen oder es so machen wie @tidus82 meinte. Hat er sich denn schon professionelle Hilfe für seine Schuldenprobleme geholt?
LG
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Re: Ordnungswidrigkeit im Verkehr
ich sach' nur "Alberto"
Handelt es sich denn um einen Verstoss im ruhenden oder fliessenden Verkehr?
Wichtig: keine falsche Angabe machen, niemanden zu Unrecht beschuldigen - sich selber darf man, auch zu Unrecht, beschuldigen, aber niemanden anders!
Handelt es sich denn um einen Verstoss im ruhenden oder fliessenden Verkehr?
Wichtig: keine falsche Angabe machen, niemanden zu Unrecht beschuldigen - sich selber darf man, auch zu Unrecht, beschuldigen, aber niemanden anders!
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Re: Ordnungswidrigkeit im Verkehr
Ach ja, noch ein wichtiger Hinweis: einfach zu sagen, man wisse nicht wer den Wagen gefahren sei, funktioniert durchaus. Allerdings werden dann die Kosten des Verfahrens, meist um die 20 Euro, dem Halter auferlegt. Bei grösseren Fällen droht dann auch ein Fahrtenbuch
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Re: Ordnungswidrigkeit im Verkehr
Lustig, dass das Thema grade heute aufkommt.
Bis gestern hätte ich Dir noch durch die Blume zugestimmt. Leider hat sich der BGH heute morgen dazu entschlossen, dass die Welt eine bessere ist, wenn die Leute dazu gezwungen werden andere bzgl. Knöllchen anzuschwärzen (was eigentlich mal ein begrüßenswerter Grundpfleiler unserer Gesellschaftsordnung war, dass man eben dies in aller Regel nicht muss) oder man eben selbst blechen muss.
Aber beim Thema Geld hört da mittlerweile auch bei den Bundesgerichten die Freundschaft auf...
Ähnliches gibt es ja schon seit einiger Zeit beim Thema Störerhaftung.
BGH vom 18.12.2019 XII ZR 13/19
Manchmal kann man nicht ansatzweise soviel essen wie man kotzen möchte...
Man stelle sich mal vor diese, in meinen Augen höchst zersetzende, Rechtsauffassung schlüge auch ins Strafrecht durch...
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Re: Ordnungswidrigkeit im Verkehr
Bei der Meinung zu og (Fehl)Urteil bin ich absolut bei Dir, es betrifft jedoch private Verstösse - (noch) haben wir zum Glück keine generelle Halterhaftung wie zB in AT, und das ist auch gut so.
Ich kann mir nicht vorstellen (wenn, dann höchstens befürchten), dass das auch für "öffentliche" Verstösse kommt.
Ich kann mir nicht vorstellen (wenn, dann höchstens befürchten), dass das auch für "öffentliche" Verstösse kommt.
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- praktischer Schuldnerberater
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Re: Ordnungswidrigkeit im Verkehr
Da haste recht - ich sollte das Urteil in Zukunft besser lesen bevor ich mich darüber auskotze;)
... obschon ich mich dennoch nicht zu unrecht echauffiert habe.
Leider gibt es das Urteil noch nicht im Volltext. Das fände ich ganz spannend, da es da neben der dargestellten Frage nämlich auch um Inkassokosten ging in verhältnismäßig nicht unbeträchtlicher Höhe zu gehen schien. Die Knollen betrugen in der Summe "nur 75 Euro, wohingegen die Gesamtforderung auf 215 Euro lautete - vorrangig aufgrund von Inkassokosten.
Da die beiden vorherigen Instanzen jeweils die richtige Entscheidung trafen und die Forderung komplett abschmetterten, stellten die sich überhaupt nicht die Frage ob die Kosten angemessen oder geschuldet waren.
Ich bin mal gespannt, was was Bundesgericht in seiner endlosen Weisheit dazu gesagt hat.
Klar, das Inkasso hat aufgrund der Komplexität der Vorgangs zwar u.U. einiges gemacht oder versucht. Dennoch fände ich die Frage spannend, ob die Kosten überhaupt erstattungsfähig sein sollen. Da die Forderung nämlich von vornherein bestritten wurde, hätte der Gläubiger meines Erachtens sofort klagen müssen - der Inkassoauftrag war also überflüssig und ist m.E. daher nicht erstattungsfähig.
PS: Ach ich sehe schon: Fall wurde ans AG zurückverwiesen. Es ging wohl nur um die grundsätzliche Frage ob der Halter den Fahrer nennen muss. Eine sonstige inhaltliche Entscheidung zu dem Einzelfall gab es offenbar nicht... also haben sich nun alle drei möglichen Gerichte maximal kostenintensiv mit immer höher bezahlten Paragrafenmenschen mit dem Fall befasst, nur um jetzt wieder von vorne beginnen zu dürfen. Ein Träumchen!
... obschon ich mich dennoch nicht zu unrecht echauffiert habe.
Leider gibt es das Urteil noch nicht im Volltext. Das fände ich ganz spannend, da es da neben der dargestellten Frage nämlich auch um Inkassokosten ging in verhältnismäßig nicht unbeträchtlicher Höhe zu gehen schien. Die Knollen betrugen in der Summe "nur 75 Euro, wohingegen die Gesamtforderung auf 215 Euro lautete - vorrangig aufgrund von Inkassokosten.
Da die beiden vorherigen Instanzen jeweils die richtige Entscheidung trafen und die Forderung komplett abschmetterten, stellten die sich überhaupt nicht die Frage ob die Kosten angemessen oder geschuldet waren.
Ich bin mal gespannt, was was Bundesgericht in seiner endlosen Weisheit dazu gesagt hat.
Klar, das Inkasso hat aufgrund der Komplexität der Vorgangs zwar u.U. einiges gemacht oder versucht. Dennoch fände ich die Frage spannend, ob die Kosten überhaupt erstattungsfähig sein sollen. Da die Forderung nämlich von vornherein bestritten wurde, hätte der Gläubiger meines Erachtens sofort klagen müssen - der Inkassoauftrag war also überflüssig und ist m.E. daher nicht erstattungsfähig.
PS: Ach ich sehe schon: Fall wurde ans AG zurückverwiesen. Es ging wohl nur um die grundsätzliche Frage ob der Halter den Fahrer nennen muss. Eine sonstige inhaltliche Entscheidung zu dem Einzelfall gab es offenbar nicht... also haben sich nun alle drei möglichen Gerichte maximal kostenintensiv mit immer höher bezahlten Paragrafenmenschen mit dem Fall befasst, nur um jetzt wieder von vorne beginnen zu dürfen. Ein Träumchen!
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