Endabrechnung vom Gericht

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arreis
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Re: Endabrechnung vom Gericht

Beitrag von arreis »

Ich habe mich da geirrt, liegt wohl daran, dass ich zwei PI´s im Kopf habe. Die WVP meiner Frau hat tatsächlich 4 Jahre gedauert, also passen die 476,- Euro.

Wenn die Bezahlung des IV/TH aufgrund des § 13 InsVV auf 800,- reduziert wird, wie kommen dann 899,66 zustande?

Könnte es sein, dass Zahlungen, die auf das entsprechende Anderkonto gezahlt werden, nicht in der Masse auftauchen, sondern direkt zur Deckung irgendwelcher Kosten genutzt werden?

Wir könnten es ganz einfach machen, bezahlen oder erneut stunden lassen (zur Stundung möchte ich noch kommen), mich wundert es allerdings, dass die Zahlen in der Rechnung nicht zusammen passen.

Das Verfahren wurde am 5.08.2015 per Beschluss aufgehoben, davon ausgehend, dass die freiwillige Zahlung für August 2015 nicht berücksichtigt worden ist, stehen hier 640,- € im Raum. Die am Ende des Verfahrens eingegangene Summe wird in der Rechnung mit 790,- € beziffert, also eine Differenz von 150,- €, woher die stammen, ist nicht klar.
Am Ende der freiwilligen Zahlungen, bezifferte sich die Summe auf 1020,- €, als eingegangene Zahlungen wird eine Summe von 1051,- € angegeben, also eine Differenz von 31,- €, demnach sin dann aber, aus meiner Sicht, 119,- € irgendwie verschwunden.

Zum Antrag auf Stundung:

In dem Antrag wird ja einiges erfragt, z.B. die Miete. Wie müssen die angaben dazu gemacht werden, wenn man in einer Partnerschaft ( EHE ) lebt, um bei der Miete zu bleiben, werden diese Angaben hälftig oder im vollen Unfang eingetragen?
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Graf Wadula
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Re: Endabrechnung vom Gericht

Beitrag von Graf Wadula »

arreis hat geschrieben: 6. Okt 2019, 11:31 ...Wenn die Bezahlung des IV/TH aufgrund des § 13 InsVV auf 800,- reduziert wird, wie kommen dann 899,66 zustande?

...Zum Antrag auf Stundung:

In dem Antrag wird ja einiges erfragt, z.B. die Miete. Wie müssen die angaben dazu gemacht werden, wenn man in einer Partnerschaft ( EHE ) lebt, um bei der Miete zu bleiben, werden diese Angaben hälftig oder im vollen Unfang eingetragen?
Wie immer gilt: schauen Sie bei Gericht in die Akte, dort wird sich das alles aufklären.

Hinsichtlich der Vergütung wird die Berechnung nach § 13 InsVV alte Fassung sein. Denn anscheinend wurde der Antrag vor dem 01.07.2014 gestellt. Und damals galten andere Sätze. Aber auch den genauen Betrag können sie nur aus dem Antrag ersehen.


In dem Bogen (JV 120) müssen Sie doch angeben, wie hoch die Miete insgesamt ist und wie viel Sie tragen. In den meisten Fällen wird die Miete anteilig nach den Einkommen der Partner berücksichtigt. Aber auch das ist einzelfallabhängig.
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arreis
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Re: Endabrechnung vom Gericht

Beitrag von arreis »

Wir haben jetzt erstmal das Gericht angeschrieben, dass wir die zu zahlende Summe gerne in Raten abzahlen-, aber auf eine Verfahrenskostenstundung verzichten möchten. In dem Schreiben haben wir aber auch darauf hingewiesen, dass der angegebene Betrag der eingegangenen Zahlungen nicht mit den nachweislichen Zahlungen übereinstimmt und darüber hinaus noch Anteile der Steuererstattungen hinzu kommen, die wir allerdings nicht beziffern können.

Die Differenz der beide Summen geht so in die Richtung von rund 200,- €.

Kann es sein, dass der IV/TH Gelder nicht in die Masse fließen lässt, sonder direkt als sein Auslagen abzieht?
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Peter68
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Re: Endabrechnung vom Gericht

Beitrag von Peter68 »

Mal eine Frage zur Verfahrenskostenstundung.

Werden die nicht trotzdem vorrangig aus der Masse bezahlt wenn es welche gibt?
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arreis
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Re: Endabrechnung vom Gericht

Beitrag von arreis »

Verfahrenskosten sind ja alle Kosten, also Gerichtskosten plus IV/TH Vergütung. Wobei die Gerichtskosten an erster Stelle liegen, die sind aber in unserem Fall sehr gering und liegen bei rund 150,- €

Wenn die eingegangenen Beträge dann aber nicht mit der geforderten Summe übereinstimmen und somit noch Zahlungen für das Verfahren anstehen, kann man theoretisch erneut eine Stundung beantragen. Diese gilt dann für 48 Monate, in diesem Zeitraum kann es dann sein, dass aufgrund der Berechnung keine Zahlungen zu leisten sind, man muss aber jede Änderung des Einkommens mitteilen. Sind in dem Zeitraum keine Zahlungen eingegangen oder aber geringe Zahlungen ist die Angelegenheit erledigt und die restlichen Kosten, wenn noch vorhanden, werden aus der Staatskasse beglichen.
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Graf Wadula
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Re: Endabrechnung vom Gericht

Beitrag von Graf Wadula »

Das stimmt so nicht. § 207 Abs. 3 Inso. Zunächst sind die Auslagen zu zahlen, sprich bei Gericht z.B. Sachverständigenkosten, beim Insolvenzverwalter die Auslagen; erst dann kommen die Gerichtsgebühren. Im gleichen Rang aber die Vergütung des Verwalters, ggfs. wird gequotelt.
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arreis
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Re: Endabrechnung vom Gericht

Beitrag von arreis »

Bei meiner Frau besteht ja eine Differenz zwischen den nachweislich gezahlten Beträgen und der summe in der Rechnung des AG.
Der TH hat sich auf die Bitte um Klärung nicht gemeldet.

Was passiert, wenn wir die Differenz von der zu zahlenden Summe abziehen und nur den bleibenden Betrag zahlen?
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