Lohnpfändung , nun auch Kontopfändung
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Re: Lohnpfändung , nun auch Kontopfändung
Oder die verrechnen noch ? Also Zugriff hab ich etz schon mal auf das Geld oder? Also gleich Miete und Strom etc überweisen und abräumen
...ich schau mal heut Abend nochmal nach.
...ich schau mal heut Abend nochmal nach.
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Zuletzt geändert von BiBo90 am 26. Okt 2018, 13:58, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Lohnpfändung , nun auch Kontopfändung
Mach es einfach - die Bank ist allein dafür verantwortlich, dass die Freigrenze eingehalten wird und die korrekte Berechnung stattfindet
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Re: Lohnpfändung , nun auch Kontopfändung
...mit mach es einfach meinst du, alles überweisen und abräumen oder?
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Re: Lohnpfändung , nun auch Kontopfändung
Ähhhhm, dass stimmt so nicht. Gemäß § 829 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat der Gerichtsvollzieher den PfüB mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.
Wie sonst sollte der Schuldner vom PfüB und seinem Inhalt erfahren?
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Re: Lohnpfändung , nun auch Kontopfändung
Hach, entschuldige - ich habs tatsächlich verwechselt.
Aber zuerstmal: Herzlich Willkommen S.Nitschke
Ich habe gedacht, dass der Drittschuldner die PfüB an den Schuldner zustellen muss - aber ist ja richtig, der Schuldner bekommt die PfüB vom GV mit der Zustellungsurkunde, dass der Drittschuldner diese erhalten hat.
Sorry, ich entschuldige mich und behaupte das Gegenteil
Aber zuerstmal: Herzlich Willkommen S.Nitschke
Ich habe gedacht, dass der Drittschuldner die PfüB an den Schuldner zustellen muss - aber ist ja richtig, der Schuldner bekommt die PfüB vom GV mit der Zustellungsurkunde, dass der Drittschuldner diese erhalten hat.
Sorry, ich entschuldige mich und behaupte das Gegenteil
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Re: Lohnpfändung , nun auch Kontopfändung
Da der Lohn schon an der Quelle (Arbeitgeber) gepfändet wird geht auf dem Konto nur noch der unpfändbare Anteil seines Einkommens ein. Um diesen "unpfändbaren Anteil" vor der Wirkung der Kontopfändung zu schützen hilft zum einen die Bescheinigung der SB nach § 850k Abs. 5 ZPO.damacons hat geschrieben: ↑22. Okt 2018, 10:00 caffery bei meinen Mann liegt eine Lohnpfändung vor und die bedient der Arbeitgeber und zahlt an den Gläubiger . Die Kontopfändung ist ein anderer Gläubiger .Ich habe mal ein bisschen im Internet gestöbert , wenn man beim Vollstreckungsgericht den weiteren Freibetrag für den unpfändbaren Lohn erhöhen will , dann muss man eine Bescheinigung mit vorlegen ob man ein P-Konto besitzt. Keine Ahnung wie der Paragraph heißt .
Besser wäre es einen Antrag auf Anpassung des Freibetrages auf dem P-Konto nach § 850k Abs. 4 ZPO zu stellen. Ein Musterantrag der bayerischen Justiz findet sich hier:
https://www.justiz.bayern.de/media/imag ... _konto.pdf
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Re: Lohnpfändung , nun auch Kontopfändung
Hallo,
wie Ich ja am 26.10 hier schon erwähnt habe, war mein Gehaltseingang schon da.
Im online banking war schön ersichtlich Verfügbarer Betrag 1.133, 80...
...ich habe sämtliche Überweisungen tätigen können und den Rest abgehoben also mein Dispo wurde mir nicht mit dem Freibetrag errechnet.
...jetzt ist auch schön ersichtlich im online banking Kreditline 0,00 €.
Warum auch immer, aber es ist so
wie Ich ja am 26.10 hier schon erwähnt habe, war mein Gehaltseingang schon da.
Im online banking war schön ersichtlich Verfügbarer Betrag 1.133, 80...
...ich habe sämtliche Überweisungen tätigen können und den Rest abgehoben also mein Dispo wurde mir nicht mit dem Freibetrag errechnet.
...jetzt ist auch schön ersichtlich im online banking Kreditline 0,00 €.
Warum auch immer, aber es ist so
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Re: Lohnpfändung , nun auch Kontopfändung
https://www.justiz.bayern.de/media/imag ... _konto.pdf
klappt bei mir nicht...
klappt bei mir nicht...
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Re: Lohnpfändung , nun auch Kontopfändung
@imker Bei dir ist ein Leerzeichen im Link - die Links werden hier gekürzt, du musst den anklicken oder rechte Maustaste und dann „Link kopieren“
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