Caffery, ich muss leider nochmal deshalb nerven.caffery hat geschrieben: ↑16. Nov 2019, 15:35 Der Unterhaltsgläubiger hätte die Forderung erfolgreich mit dem Zusatz des § 302 Abs.1 InsO zum Verfahren anmelden müssen damit seine (Alt-)Forderung Deine Restschuldbefreiung überlebt.
Wenn er das nicht gemacht hat, ist alles was vor der Eröffnung aufgelaufen ist ganz normal von der RSB erfasst.
Ich habe heute mit meiner Exfrau gesprochen und wir haben uns soweit geeinigt, was die offenen Beträge angeht.
Bei o.g. Thema war sie völlig anderer Meinung. Sie hatte sich damals wohl bei mehreren Stellen erkundigt und die Auskunft bekommen, dass Unterhaltsschulden immer die RSB überleben, ohne dass der Unterhaltsgläubiger die Forderung einmelden muss, weil es den Vätern ja sonst "zu einfach" gemacht werden würde, durch eine Insolvenz die Unterhaltsschulden loszuwerden.
Auch wenn mir das, wie Du schon vermutet hast, aufgefallen wäre wenn der Unterhaltsgläubiger die Forderung mit dem Zusatz des § 302 Abs. 1 InsO angemeldet hätte, werde ich morgen beim Amtsgericht anrufen, um in Erfahrung zu bringen, ob das wirklich nicht passiert ist.
Aber meine Frage: Gibt es in meiner speziellen Konstellation (Eröffnung des Insolvenzverfahrens Dezember 2014, Unterhaltstitel ausgestellt im Dezember 2013, wirksam ab 01.01.2014) die Möglichkeit, dass es sich tatsächlich so verhält, wie es meine Exfrau sagt und dass die Unterhaltsrückstände von vor der Insolvenzeröffnung nicht von der RSB erfasst sind?