Hallo zusammen!
Das Ganze basiert auf hören / sagen und mir fehlt die Vorstellung das so zu glauben.
Ein Bekannter meines Neffen hat die RSB bekommen und im Anschluss dann die Abschlussrechnung.
Diese Abschlussrechnung beläuft sich auf über 7000,- € und dies kann ich mir nicht vorstellen, weil es aus meiner Sicht nicht möglich ist.
eine Abschlussrechnung bekommen ja nur die Personen, bei denen die Masse nicht ausgereicht hat, um die Kosten zu decken.
Die Rechnung enthält ( bei mir war es so ) vier Positionen, die ersten beiden Positionen sind Gerichtskosten, die anhand er vorhandenen Masse zum Ende des eigentlichen Verfahrens berechnet werden. Die dritte Positio ist die Mindestvergütung des TH und die vierte Position ist die Vergütung des TH während der WVP, diese können aber maximal 1595,- € betragen ( 1 Jahr Verfahren und 5 Jahre WVP ).
Wie können dann über 7000,- € zustande kommen?
Gruß arreis
Abschlussrechnung
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Re: Abschlussrechnung
Das ist der ganz normaler Wahnsinn eines Verfahrens mit etwa hohem verwertbaren Vermögen und/oder regelmäßig hohem pfändbaren Einkommen.
§ 2 Abs. 1 InsVV öffnet dahingehend z.b. die Augen und läd zum Mitrechnen und Staunen ein (wir hatten das Thema aber schon sehr häufig - auch mit Dir soweit ich erinnere;))
§ 2 Abs. 1 InsVV öffnet dahingehend z.b. die Augen und läd zum Mitrechnen und Staunen ein (wir hatten das Thema aber schon sehr häufig - auch mit Dir soweit ich erinnere;))
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Re: Abschlussrechnung
Ich bin ehrlich und sage, dass ich jetzt zu faul bin um es zu suchen , aber Du hast das sicher im Kopf.
Die angesprochene Vergütung, als auch die Gerichtskosten gelten ja immer nur im Bereich des Verfahrens.
Für die WVP werde ja nur 119,- € pro Jahr berechnet oder habe ich er vergessen und die Kosten in der WVP könne auch abhängig von der Masse sein?
Die angesprochene Vergütung, als auch die Gerichtskosten gelten ja immer nur im Bereich des Verfahrens.
Für die WVP werde ja nur 119,- € pro Jahr berechnet oder habe ich er vergessen und die Kosten in der WVP könne auch abhängig von der Masse sein?
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Re: Abschlussrechnung
Ja sicher.
§ 14 Abs. 2 InsVV
Nur wenn da nichts oder weniger als ein Hunni bei rumkommt wird die Mindestvergütung von 100 Ören + Märchensteuer pro Jahr fällig.
§ 14 Abs. 2 InsVV
Nur wenn da nichts oder weniger als ein Hunni bei rumkommt wird die Mindestvergütung von 100 Ören + Märchensteuer pro Jahr fällig.
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Re: Abschlussrechnung
Man muss das aber alles relativieren. Im Normalfall kann das ja nicht sein. Wenn die Vergütung hoch ist, muss auch die Berechnungsgrundlage hoch sein und somit auch eine dementsprechend hohe Masse vorhanden sein. Und da die Kosten allem anderen vorgehen, ist es recht ungewöhnlich. 7.000.- ist auch wirklich viel.
Man kann sich das eigentlich nur so erklären, dass der Betroffene möglicherweise selbständig war und vorher wie auch bei Schlussrechnung ein Sachverständiger eingesetzt wurde; und möglicherweise im Eröffnungsverfahren ein vorläufiger Insolvenzverwalter. Dazu viele Gläubiger, dann könnte auch die Mindestvergütung dementsprechend höher ausfallen.
Der § 14 InsVV kann es nicht sein; es sind lediglich 5% bis Einnahmen in Höhe von 25.000 und in der WVP gibt es keine Masseverbindlichkeiten mehr, d.h. diese Kosten können in jedem Fall aus der Einnahme bedient werden.
Aber ohne nähere Angaben sind hier auch überhaupt keine verlässlichen Aussagen möglich.
Man kann sich das eigentlich nur so erklären, dass der Betroffene möglicherweise selbständig war und vorher wie auch bei Schlussrechnung ein Sachverständiger eingesetzt wurde; und möglicherweise im Eröffnungsverfahren ein vorläufiger Insolvenzverwalter. Dazu viele Gläubiger, dann könnte auch die Mindestvergütung dementsprechend höher ausfallen.
Der § 14 InsVV kann es nicht sein; es sind lediglich 5% bis Einnahmen in Höhe von 25.000 und in der WVP gibt es keine Masseverbindlichkeiten mehr, d.h. diese Kosten können in jedem Fall aus der Einnahme bedient werden.
Aber ohne nähere Angaben sind hier auch überhaupt keine verlässlichen Aussagen möglich.
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