Unterhaltsschulden, Akteneinsicht nach Restschuldbefreiung

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Blecheimer
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Unterhaltsschulden, Akteneinsicht nach Restschuldbefreiung

Beitrag von Blecheimer »

Hallo,

ich habe mal eine weitere Frage:

Ich bin allem Anschein nach im Dezember 2019 mit einer Privatinsolvenz fertig.

Ich bin für vier Kinder unterhaltspflichtig, eines davon lebt in meinem Haushalt, es wird also nur Barunterhalt für die drei großen geleistet. Hier wurde aber eine Mangelfallberechnung durchgeführt, weil mein Einkommen nicht für die Zahlung des titulierten Unterhaltes ausreicht. Zum Teil wird auch, trotz der entsprechend der Mangelfallberechnung ermittelten Beträge, die ich bezahle, durch Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt aufgestockt. Zumindest das sind ja Schulden, die vor und nach Insolvenzeröffnung weiterhin auflaufen.

1. Ich habe die Unterhaltsschulden, die vor Insolvenzeröffnung aufgelaufen sind, im Insolvenzantrag angegeben. Werden die komplett Restschuldbefreit? Bin mir da, auch nach Internetrecherche, nicht sicher.

2. Läuft die Differenz zwischen dem Betrag der Mangelfallberechnung und dem titulierten Unterhalt auch als Schulden auf? Oder ist "nur" der Mangelfallbetrag (den ich ja bezahle) der "Schuldbetrag"?

Kann ich auch nach der Restschuldbefreiung Einsicht in meine Akte beim Amtsgericht nehmen? Ich würde bzgl. des Unterhaltes gerne mal da reinschauen, möchte das aber nicht kurz vor Schluss machen.

Für Eure Antworten wäre ich sehr dankbar.


Viele Grüße
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Re: Unterhaltsschulden, Akteneinsicht nach Restschuldbefreiung

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Hi Blecheimer,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Unterhaltsschulden, Akteneinsicht nach Restschuldbefreiung" geschaut?
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imker
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Re: Unterhaltsschulden, Akteneinsicht nach Restschuldbefreiung

Beitrag von imker »

Wenn der titulierte Unterhalt nicht bezahlt wurde oder werden konnte, ist das "unsexy" - da lohnte sich die Insolvenz wohl nicht, denn titulieter Unterhalt muss angepasst werden, wenn er nicht bezahlt werden kann.

Ist es tatsächlich so, dass für die Zeit nach Insolvenzeröffnung mehr tituliert war als dann gezahlt wurde?
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Blecheimer
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Re: Unterhaltsschulden, Akteneinsicht nach Restschuldbefreiung

Beitrag von Blecheimer »

Tituliert ist der Mindestunterhalt. Laut Rechtsbeistand hätte ich da klagen können wie ich will, da geht kein Richter drunter.

Es wurde vom Jugendamt aber eine offizielle Mangelberechnung durchgeführt. Die dort berechneten Beträge habe ich in vollem Umfang gezahlt.

Na ja, was heißt nicht gelohnt? Ich hatte, unabhängig vom Unterhalt, 77000,€ Schulden.
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Blecheimer
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Re: Unterhaltsschulden, Akteneinsicht nach Restschuldbefreiung

Beitrag von Blecheimer »

Was mir am meisten Sorgen macht, sind die Unterhaltsschulden vor der Insolvenzeröffnung.

Danach lief alles in halbwegs geregelten Bahnen. Ich habe erst gemeinsam mit meinem Schuldnerberater meine finanziellen Angelegenheiten ordnen können.
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imker
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Re: Unterhaltsschulden, Akteneinsicht nach Restschuldbefreiung

Beitrag von imker »

die (bei Insolvenzeröffnung begründeten/vorhandnen) Unterhaltsschulden sind von der Restschuldbefreiung erfasst und können nicht mehr durchgesetzt werden
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caffery
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Re: Unterhaltsschulden, Akteneinsicht nach Restschuldbefreiung

Beitrag von caffery »

Blecheimer hat geschrieben: 15. Nov 2019, 18:23 Was mir am meisten Sorgen macht, sind die Unterhaltsschulden vor der Insolvenzeröffnung.
Der Unterhaltsgläubiger hätte die Forderung erfolgreich mit dem Zusatz des § 302 Abs.1 InsO zum Verfahren anmelden müssen damit seine (Alt-)Forderung Deine Restschuldbefreiung überlebt.

Wenn er das nicht gemacht hat, ist alles was vor der Eröffnung aufgelaufen ist ganz normal von der RSB erfasst.

Was die hier scheinbar (und wenn ich alles richtig verstanden habe vorhersehbar) nach Eröffnung aufgelaufenen Unterhaltsschulden betrifft, so bin ich da (leider) ganz beim Imker - im Punkt "unsexy".

Solche Konstellationen sind nicht selten. Ich (und so ziemlich jeder Kollege den ich kenne), würde in solchen Fällen von einem Eröffnungsnatrag abraten - wegen offensichtlich fehlender Nachhaltigkeit. Ein Insolvenzverfahren soll (auch nach dem Willen des Gesetzgebers) die Schuldenfreiheit des Antragstellers zum Ergebnis haben.

Es ist aus meiner Sicht nichts (oder gemessen an der Verfahrensintention nicht genug) gewonnen wenn man man zwar 75000 Euro Schulden durch das Verfahren wegbekommt, aber genau weiß, dass man während des Verfahrens jeden Monat mehrere hundert Euro Neuschulden "heranzüchten" wird. Aus meiner Sicht macht ein Antrag in eine solche Situation hinein keinen Sinn. Hier sollte zunächst dafür gesorgt werden, dass die Dauerneuverschuldung aus der Welt ist. (z.b.: Unterhalt erfolgreich auf Null setzen bzw. anpassen, Unterhalt vollständig zahlen können oder einfach warten...).
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Blecheimer
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Re: Unterhaltsschulden, Akteneinsicht nach Restschuldbefreiung

Beitrag von Blecheimer »

Vielen Dank für die ausführliche Antwort Caffery.

Wie finde ich heraus, ob der Unterhaltsgläubiger erfolgreich mit dem Zusatz des § 302 Abs.1 InsO seine Forderung angemeldet hat?

Nach Eröffnung habe ich die in der Mangelfallberechnung ermittelten Beträge in voller Höhe bezahlt. Ist dann die Differenz zwischen Mangelfallberechnung und Titel auch eine Neuverschuldung?

Oder gilt der Mangelfallbetrag als komplette Forderung, die ja beglichen wurde?
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Blecheimer
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Re: Unterhaltsschulden, Akteneinsicht nach Restschuldbefreiung

Beitrag von Blecheimer »

Oh Mann, ich mache mir hier gerade richtig ins Hemd.

Ich bin eigentlich der Meinung, einen sehr guten und gewissenhaften Schuldnerberatung der AWO gehabt zu haben.
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caffery
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Re: Unterhaltsschulden, Akteneinsicht nach Restschuldbefreiung

Beitrag von caffery »

Blecheimer hat geschrieben: 16. Nov 2019, 19:09 Wie finde ich heraus, ob der Unterhaltsgläubiger erfolgreich mit dem Zusatz des § 302 Abs.1 InsO seine Forderung angemeldet hat?
Über solche Anmeldungen gibt es eine gesonderte Mitteilung an Dich, bzw. es hätte diese gegeben inkl. einer Rechtsmittelbelehrung, Frist etc.
Ich gehe davon aus, dass Dir als aufmerksamem Insolvenzschuldner (als der Du Dich mal definitiv hier darstellst) eine solche Mitteilung nicht entgangen wäre. Von daher ist doch dahingehend alles gut.

Natürlich kann man auch die Gerichtsakte einsehen, in der diese Zusammenhänge auch deutlich zu erkennen wären.
Blecheimer hat geschrieben: 16. Nov 2019, 19:09 Nach Eröffnung habe ich die in der Mangelfallberechnung ermittelten Beträge in voller Höhe bezahlt. Ist dann die Differenz zwischen Mangelfallberechnung und Titel auch eine Neuverschuldung?

Oder gilt der Mangelfallbetrag als komplette Forderung, die ja beglichen wurde?
Ich habe ehrlich gesagt Schwierigkeiten Deinen Ausführungen an dieser Stelle inhaltlich zu folgen.
Fordert(e) der Unterhaltsgläubiger denn nun laufend höhere Beträge von Dir als Du gezahlt hast (zahlen konntest) oder nicht?

Auch dieser Umstand wäre Dir sicher im Laufe der Zeit deutlich aufgefallen:) (Zumindest für die öffentlichen Unterhaltsgläubiger in meinem Dunstkreis trifft dies zu).

Wenn die Kindesmutter oder die Kinder selbst Gläubiger sind kommt es natürlich darauf an inwieweit dies von den betreffenden Personen überhaupt verfolgt wird.
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imker
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Re: Unterhaltsschulden, Akteneinsicht nach Restschuldbefreiung

Beitrag von imker »

Blecheimer hat geschrieben: 15. Nov 2019, 18:16 Tituliert ist der Mindestunterhalt. Laut Rechtsbeistand hätte ich da klagen können wie ich will, da geht kein Richter drunter.

Es wurde vom Jugendamt aber eine offizielle Mangelberechnung durchgeführt. Die dort berechneten Beträge habe ich in vollem Umfang gezahlt.

Na ja, was heißt nicht gelohnt? Ich hatte, unabhängig vom Unterhalt, 77000,€ Schulden.
Das ist mE "das Problem" und um "es" beeurteilen zu können, feheln mir einige Tatsachen.
Denn
1. es gibt Rechtslagen, bei denen der Mindestunterhalt nicht geleistet werden kann und auch nicht zu leisten ist - zB Koma nach Unfall - da ist nichts mit Erwerbsoligenheit und dessen Verletzung durch sich nicht in nachweisbarer Form zu bewerben.
2. was wusste die Beratungsstelle und der Berater von der Erwerbssituation
3. hat sich der Unterhaltsgläubiger oder desseen Vertreter "irgendwie mit dem Ergebnis der Mangelfallberechnung so einverstanden erklärt, dass damit der titulierte Unterhalt abgeändert wurde

Um das zu klären würde ich - mit dem "Problem in mir" - bei dem Unterhaltsgläubiger oder der Berechnungsstelle mal nachfragen, was aus deren Sicht die Mangelfallberechnung sollte - Änderung des Unterhalts ohne Verfahren vor dem Familiengericht?? Sinnhaft wäre die Abänderung des Unterhalts ohne gerichtliuches Verfahren, weil damit Kosten gespart werden - "blöd" ist es nur, wenn das nicht als Änderung des Titels dokumentiert wird

Wenn ich das so schreibe: was wurde denn zur Mangelfallberechnung zu Papier gebracht
Und ganz grundsätzlich: Mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die Herabsetzung des Unterhalts wegen eines Mangelfalls kann man das auch ohne große Risiken klären lassen

Wenn das jetzt so sein sollte, dass der titulierte Unterhalt nicht einvernehmlich herabgesetzt wurde, kannst Du das ganze dadurch noch einmal in den Griff bekommen, indem der Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen wird und einer neuen Insolvenzantrag mit RSB gestellt wird und der Unterhalt parallel auf den sich aus der Mangelfallberechnung ergebenden Betrag angepasst wird.
Denn: Ohne diesen Weg läuft eine 10 jährige Wartefrist mit der Möglichkeit der Unterhaltsgläubiger, in den Vorrechtsbereich zu vollstrecken . ME war die AWO allenfalls durchschnittlich...
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