imker hat geschrieben: ↑10. Nov 2019, 10:18
egal, ob nun Verzug oder nur ein nicht zur Fälligkeit gezahlt, kaufen ohne zu bezahlen oder bezahlen zu können "kostet"
Obwohl das grundsätzlich natürlich zutrifft, gibt es ja auch noch den Grundsatz nur den tatsächlich entstandenen Schaden ersetzen zu müssen. Weiter gibt es den allseits bekannten Grundsatz der Schadensminerungspflicht. Die Kosten müssen also nicht nur tatsächlich entstanden, sondern auch tatsächlich notwendig gewesen sein.
Bei beinahe sämtlichen Posten, die bei solchen Forderungen regelmäßig auftauchen gibt es da aus meiner Sicht Probleme.
Was hier noch am schlüssigsten erscheint ist die Gebühr für die Adressermittlung. Der Gläubiger hat lediglich die Bankdaten und muss daraus eine Adresse ermitteln um den Schuldner kontaktieren zu können. Also muss er die Bank des Schuldners kontaktieren - die nimmt für die Auskunft eine Gebühr. Ich weiß, dass es bei unserer Kreissparkasse auch genau eben diese 10 Euro sind. Das sollte also noch okay sein.
Wo wir dann aber m.E. endgültig in den Bereich der Nachweispflicht kommen, sind die "Belegermittlungskosten" (was auch immer das sein soll - außer eben oben bereits genanntes) und die Bankrücklstschriftkosten.
Das Letztere geschuldet wären, sollten sie denn in der Höhe angefallen sein, kann man mir sicherlich erzählen. Zu der Höhe würde ich aber einen Nachweis sehen wollen.
GANZ haarig wirds dann bei der Geschäftsgebühr. Ich würde hier den Standpunkt vertreten, dass diese nicht geschuldet ist, da hier zwar m.E. ein Verzug vorliegt, es aber an einer kaufmännischen Mahnung fehlt. "Lustiger" Weise suggeriert die Forderungsaufstellung, dass es eine solche gegeben haben muss. Anders kann ich mir nicht erklären wozu "Mahnspesen" berechnet wurden und zusätzlich bereits eine Geschäftsgebühr samt Postpauschale.
In diesem Zusammenhang wären die "Mahnspesen" eben die kaufmännische Mahnung (die es meines Wissen bei denen nie gibt). Wenn diese dann erfolglos gewesen wäre, wäre die Geschäftsgebühr für die Inkassotätigkeit zu rechtfertigen.
ABER: Einfach das eine mutmaßlich zu erfinden und das andere dann überfallartig zu berechnen, verstößt m.E. gleich gegen beide erstgenannte Grundsätze.
ZUDEM ist die Geschäftsgebühr natürlich (wie immer) viel zu hoch. Wenn man annimmt, dass diese geschuldet wäre, dürfte sie laut BGH Rechtsprechung für einen einfachen Inkasso-Textbaustein bei lediglich einer 0,3 Geschäftsgebühr (in dem Fall also 16,20 Euro inkl. Post- und Telepauschale) liegen und niemals bei einer hier veranschlagten 0,75er RVG-Gebühr (sehr kreativ, nebenbei gesagt).
PS: Ich muss mich hier korrigieren!!! Eine 0,3er Gebühr inkl. Auslagen liegt bei insgesamt 18 Euro (15 Euro Gebühr + 20%/3 Euro Auslagen). Zwar läge eine 0,3 Gebühr bei Forderungen bis zu 500 Euro rechnerisch bei 13,50 Euro (+20%/2,70 Euro Auslagen), allerdings nennt § 13 Abs. 2 RVG eine Mindestgebühr von 15 Euro.