Anhörung zum Schlusstermin

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Joki
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Anhörung zum Schlusstermin

Beitrag von Joki »

Hallo,
eine Bekannte von mir hat heute Post vom Amtsgericht bekommen .Darin steht ..... wird der Schlussverteilung zugestimmt.....
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren zugestimmt ....
Die Beteiligten erhalten die Gelegenheit zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen...
Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwendbaren Gegenstände der Insolvenzmasse
Zum Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung , falls deren Versagung vorliegt
Zum Schlussverzeichnis der bei Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen

Kann mir jemand sagen was das zu bedeuten hat , in der Insolvenz ist sie seit etwas über 2 Jahren
Danke für eure Hilfe
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Re: Anhörung zum Schlusstermin

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Hi Joki,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Anhörung zum Schlusstermin" geschaut?
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tidus82
Admin
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Re: Anhörung zum Schlusstermin

Beitrag von tidus82 »

Das Gericht könnte auch schreiben:

„Es ist alles wunderbar, machen Sie sich keine Sorgen!“
Da aber deine Bekannte als Verfahrensangehörige auf dem aktuellen Stand gebracht werden muss kommt da so ein Kauderwelsch bei raus.

Also, keine Sorgen machen, das ist alles ganz normal und geht bald (kann auch noch ein paar Monate dauern) auf die Wohlverhaltensphase zu.
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Joki
Wissender
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Re: Anhörung zum Schlusstermin

Beitrag von Joki »

Danke für Ihre Antwort , geht meine Bekannte dann direkt in die Wohlverhaltensphase über oder kann auch irgend jemand Einspruch einlegen
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tidus82
Admin
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Re: Anhörung zum Schlusstermin

Beitrag von tidus82 »

Sehr gern :)
Du darfst auch gern Du sagen, sonst fühl ich mich direkt 20 Jahre älter ;-)

Um auf deine Frage zu antworten:
Nein, deine Bekannte geht nicht direkt in die Wohlverhaltensphase über - der Schlusstermin ist der Termin bis wohin Anmeldungen der Gläubiger möglich sind. Es kann auch später noch dazu kommen, jedoch müssen die Gläubiger dann dafür bezahlen noch eine Forderung anzumelden.
Nach dem Schlusstermin steht - falls niemand mehr anmeldet - fest, wieviele Schulden überhaupt vorhanden sind.

Danach folgt dann das weitere Verwerten der Vermögensgegenstände, sofern vorhanden. Erst wenn die Verwertung abgeschlossen ist kommt es zur Schlussverteilung, die auch nochmal per Brief angekündigt wird. Und danach dann wird die Insolvenz üblicherweise nach §200 Inso aufgehoben. Das ist dann das Zeichen für die Wohlverhaltensphase. Ab diesem Datum kann auch kein Gläubiger - egal was er tut - mehr anmelden.

Um auf deine zweite Frage einzugehen:

Ja, es können noch Einwände vorgebracht werden. Ihr solltet euch darüber aber keine Gedanken machen, das zermürbt nur die Nerven. Falls jemand einen Einwand vorbringt werdet ihr es erfahren und zur Stellungnahme gebeten. Dann könnt ihr euch Gedanken machen. :-)

Also: ruhig Blut, es ist alles in Ordnung und geht seinen Gang.
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Graf Wadula
praktischer Schuldnerberater
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Re: Anhörung zum Schlusstermin

Beitrag von Graf Wadula »

Ohne jetzt den Schlauberger und Besserwisser spielen zu wollen; das ganze Gebiet der Insolvenz ist sehr formal und wirklich komplex und vieles ist höchst richterlich noch nicht endgültig ausgeurteilt.

Die Forderungsanmeldungen sind jetzt eigentlich durch. Denn mit Terminierung des Schlusstermins ist auch das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen veröffentlicht worden. Wer jetzt noch anmeldet, kann das theoretisch tun, nimmt aber nicht mehr an einer etwaigen Verteilung in dem Verfahren teil. Dieser Teil betrifft den dritten Punkt in ihrem Schreiben ("Schlussverzeichnis"). Für Ihre Freundin letztlich unwichtig, weil es nur um die Verteilung zwischen den Gläubigern geht.

Die Verwertung muss beendet sein, denn sonst hätte grundsätzlich kein Schlusstermin angesetzt werden können/dürfen (§ 196 InsO). Nach diesem Termin erfolgt die (eventuelle) Verteilung der Insolvenzmasse (wenn es denn was zu verteilen gibt). Das dauert meist zwischen 1-3 Monaten, dann wird aufgehoben und Ihre Freundin ist in der WVP. Der erste Punkt in der Terminierung zielt hieraus. Es kann sein, dass Gegenstände, die eigentlich hätten verwertet werden müssen, nicht verwertet werden konnten. Dann können die Gläubiger entscheiden, was damit zu machen ist.

Für Ihre Freundin ist nur der Punkt RSB richtig entscheidend. Da könnte ein Gläubiger die Versagung der RSB beantragen. Dafür gibt es einen abschließenden "Katalog" = § 290 InsO. Nur die dort aufgeführten Gründe können zu einer Versagung führen. Das ist aber sehr selten und meist deutet sich sowas eh schon im Laufe des Verfahrens an, so dass es nicht ganz unvermutet kommt. Aber da sehe ich das ebenfalls wie tidus: Ein Versagungsantrag ist äußerst selten. Wenn Sie mal in § 290 reinschauen, können sie eigentlich gut ablesen, ob da überhaupt was auf Sie zutreffen könnte.
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tidus82
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Re: Anhörung zum Schlusstermin

Beitrag von tidus82 »

Graf Wadula hat geschrieben: 8. Nov 2019, 09:46 Ohne jetzt den Schlauberger und Besserwisser spielen zu wollen...
Alles gut, du hast garantiert mehr Ahnung als ich!
Graf Wadula hat geschrieben: 8. Nov 2019, 09:46 Die Forderungsanmeldungen sind jetzt eigentlich durch. Denn mit Terminierung des Schlusstermins ist auch das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen veröffentlicht worden. Wer jetzt noch anmeldet, kann das theoretisch tun, nimmt aber nicht mehr an einer etwaigen Verteilung in dem Verfahren teil. Dieser Teil betrifft den dritten Punkt in ihrem Schreiben ("Schlussverzeichnis").
Ohhh..
Graf Wadula hat geschrieben: 8. Nov 2019, 09:46 Die Verwertung muss beendet sein, denn sonst hätte grundsätzlich kein Schlusstermin angesetzt werden können/dürfen (§ 196 InsO). Nach diesem Termin erfolgt die (eventuelle) Verteilung der Insolvenzmasse (wenn es denn was zu verteilen gibt). Das dauert meist zwischen 1-3 Monaten, dann wird aufgehoben und Ihre Freundin ist in der WVP. Der erste Punkt in der Terminierung zielt hieraus. Es kann sein, dass Gegenstände, die eigentlich hätten verwertet werden müssen, nicht verwertet werden konnten. Dann können die Gläubiger entscheiden, was damit zu machen ist.
Noch mehr ohhh!
Ich habe bis eben gerade gedacht es wäre genau andersherum - nämlich dass die Gläubiger bis zum Schlusstermin anmelden können um noch an der Verteilung teilzunehmen.
Genauso war mir nicht bewusst, dass ein Schlusstermin erst angesetzt werden darf, wenn die Verwertung beendet wurde. Was ein kurzer Paragraph doch so alles aussagt. :-)
Danke dafür!
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Graf Wadula
praktischer Schuldnerberater
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Re: Anhörung zum Schlusstermin

Beitrag von Graf Wadula »

tidus82 hat geschrieben: 8. Nov 2019, 09:56 ...
Noch mehr ohhh!
Ich habe bis eben gerade gedacht es wäre genau andersherum - nämlich dass die Gläubiger bis zum Schlusstermin anmelden können um noch an der Verteilung teilzunehmen.
Genauso war mir nicht bewusst, dass ein Schlusstermin erst angesetzt werden darf, wenn die Verwertung beendet wurde. Was ein kurzer Paragraph doch so alles aussagt. :-)
Danke dafür!
Das mit den Forderungsanmeldungen ergibt sich aus §§ 188 ff. InsO (und einer BGH-Entscheidung). Nur kurz. Nach § 188 InsO erstellt der InsoVerwalter ein Verzeichnis der Forderungen, die bei einer Schlussverteilung zu berücksichtigen wären. Das ist dann vom InsoGericht zu veröffentlichen. Dann haben nach §§ 189, 190, 191 InsO noch bestimmte Gläubiger die Möglichkeit, die Aufnahme zu beantragen. Alle anderen sind nach Veröffentlichung raus. Allerdings kommt es immer wieder vor, dass noch nach VÖ Forderungen angemeldet werden. Und da gibt es noch keine höchstrichterliche Entscheidung, ob und ggfs. wie lange man eine Anmeldung noch vornehmen kann. In einigen BGH-Entscheidung deute einiges darauf hin, das wohl bis zur Aufhebung das formal möglich ist. Wie dann das Gericht damit umgehen soll/kann, ist ungewiss (ob dann noch geprüft wird). Für die Gläubiger kann das u.U. noch Sinn machen. Denn wenn die Forderung noch geprüft und nicht bestritten wird, haben die Gläubiger einen Titel. Wenn dann dem Schuldner die RSB versagt wird, könnten die gleich mit der Vollstreckung loslegen und brauchen kein Prozessverfahren mehr. Aber das alles nur am Rande, hat mit diesem Fall nix zu tun (@Joki:weghören ;) ).
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