Käsebrot hat geschrieben: ↑29. Okt 2019, 18:18
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Ob sich die Gläubiger mit ein bisschen Teilzeit-Selbstständigkeit abspeisen lassen, müsste dann eher im Einzelfall geprüft werden. Wobei es letztlich ja eigentlich auch egal sein dürfte, so lange ausreichend Masse generiert wird
Woher wissen denn die Gläubiger (Deiner Meinung nach, Käsebrot) dass tc ggf. nur "ein bisschen Teilzeit-Selbständigkeit" betreibt?
Das können sie nicht wissen und brauchen sie auch nicht zu wissen.
Weder die Gläubiger, noch der Insolvenzverwalter/TH.
Ein Blick ins Gesetz (hier InsO §295 (2)) hilft schon mal.
Und das Lesen der dazugehörigen Rechtsprechung.
Nochmal: Wenn die Selbständigkeit im 'eröffneten Verfahren' vom IV gem. § 35 (2) "freigegeben" ist oder danach in der WVP (Freigabe nicht mehr erforderlich), dann hat der selbständige Schuldner seine "Obliegenheitspflichten" gem. InsO § 295 (2) zu erfüllen, " ... wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre."
Es ist dabei völlig egal, mit welchem zeitlichen Einsatz er das schafft.
Nicht auf jeden Selbständigen trifft es ja zu, dass sie "selbst" und "ständig" arbeiten ...
Der Knackpunkt hier könnte das "angemessene Dienstverhältnis" werden.