Schuldnerschutz beim Vergleich

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arreis
Wissender
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Registriert: 28. Okt 2018, 11:05

Schuldnerschutz beim Vergleich

Beitrag von arreis »

Hallo zusammen!

Ich hoffe, dass ich hier richtig bin.

Zunächst gehe ich davon aus, dass sich ein Vergleich, ob nun außergerichtlich oder gerichtlich, auch über 6 Jahre hinziehen kann und dass alle Gläubiger die Gesamtschulden kennen.
Weiterhin gehe ich davon aus, dass die Gläubiger einem Vergleich durchaus zustimmen, wenn dadurch die Schulden getilgt werden würden.

Angenommen der Schuldner hat Schulden in Höhe von 7200,- € und bietet einen monatliche Summe von 100,- € an. In diesem Fall, würden alle Gläubiger ihr Geld bekommen. Jetzt kann man aber schlecht über 6 Jahre wissen, was die Zukunft bringt, in erster Linie, ob man seinen Arbeitsplatz behält und in dem Zusammenhang dann die ausgemachte Summe nicht mehr zahlen kann.

Kann der Schuldner sein Angebot so gestalten, dass die angebotene Summe nur dann gilt, solange er auch in einem Arbeitsverhältnis steht und bei Arbeitslosigkeit dann weniger zahlt?

Gruß arreis
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Beiträge: 263
Registriert: 26. Jan 2020

Re: Schuldnerschutz beim Vergleich

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Hi arreis,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Schuldnerschutz beim Vergleich" geschaut?
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caffery
praktischer Schuldnerberater
Reaktionen: 429
Beiträge: 2580
Registriert: 13. Aug 2018, 20:45

Re: Schuldnerschutz beim Vergleich

Beitrag von caffery »

Ja, kann man. Ich nenne das "Anpassungsklausel".

Wörtlich in etwa: "Sollte sich das pfändbare Einkommen während der Planlaufzeit um (z.b.) 10% verringern, oder aber der pfändbare Betrag X Euro (den angebotenen) übersteigen, wird die monatliche Gesamtrate gemäß den jeweils gültigen Pfändungsbestimmungen angepasst." etc. pp.

Nagel mich nicht auf der genauen Wortlaut fest. Da Sonntag, habe ich grade meine Arbeitstexte nicht vorliegen;)

Grundsätzlich kann man in das Angebot schreiben was man will. Also überspitzt gesagt auch: "Wenn es regnet gibts statt Euro nen Strauß Narzissen und bei Schnee ne Packung Bockwürste oben druff";)

Die einzige wichtige Regel ist im Prinzip, dass das Angebot die Gläubiger mindestens so gut stellen muss wie in einem Insolvenzverfahren zu erwarten wäre.

Müßig zu erwähnen, dass die Gläubiger einem Plan mit "Anpassungsklausel" natürlich deutlich weniger gerne zustimmen.

Außerdem ist es in der Praxis dann auch nicht ganz einfach die Inkassobuden dazu zu kriegen, dass sie eine verringerte Rate "anerkennen" ohne komische Sachen zu machen und den Plan als gescheitert anzusehen (obwohl er es nicht ist).
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