Endabrechnung vom Gericht
Forumsregeln
Wichtiger Hinweis: Dieses Forum ersetzt keine Rechtsberatung! KEIN Benutzer darf und will auf dieser Plattform eine Rechtsberatung anbieten, so dass sämtliche Antworten nur als Austausch von Meinungen zu verstehen sind!
Bitte sucht einen Rechtsanwalt auf, wenn ihr rechtssichere Antworten erhalten möchtet!
Wichtiger Hinweis: Dieses Forum ersetzt keine Rechtsberatung! KEIN Benutzer darf und will auf dieser Plattform eine Rechtsberatung anbieten, so dass sämtliche Antworten nur als Austausch von Meinungen zu verstehen sind!
Bitte sucht einen Rechtsanwalt auf, wenn ihr rechtssichere Antworten erhalten möchtet!
Endabrechnung vom Gericht
Hallo zusammen!
Wir haben jetzt die Endabrechnung der Verfahrenskosten meiner Frau erhalten, wirklich schlau werde ich daraus aber nicht.
Es handelt sich um vier Positionen und wenn ich das richtig verstehe, geht es dabei um die Kosten, die bis zur Aufhebung des Verfahrens entstehen.
Ich fange mal mit der letzten Position an, hier handelt es sich um die Vergütung des IV/TH, es wurden für die Zeit von 2013 bis 2017 eine Gebühr von 476,- € festgelegt = 100,- € pro Jahr plus MwSt , das passt anscheinend.
Weiter mit den beiden ersten Positionen.
1. " Verfahren über den Antrag eines Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens" Wert 790,- € Gebühr 22,50 €
2. " Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Schuldnerantrag" Wert 790,- € Gebühr 112,50 €
Hier wurden die Gebühren nach GKG von 2013 zugrunde gelegt, soweit so gut.
Bei der dritten Position würde ich nun gerne wissen, aus was sich diese ergibt.
3. Aufgrund einer Stundung nach § 4a InsO zu zahlende Beträge 899,66 €
Ich habe bislang nichts gefunden wie man auf diesen Betrag kommen könnte, vielleicht weiß es ja hier jemand?
Was ich, für mich komisch empfinde, das Zahlungsziel ist der 27.12.2019.
Gruß arreis
Wir haben jetzt die Endabrechnung der Verfahrenskosten meiner Frau erhalten, wirklich schlau werde ich daraus aber nicht.
Es handelt sich um vier Positionen und wenn ich das richtig verstehe, geht es dabei um die Kosten, die bis zur Aufhebung des Verfahrens entstehen.
Ich fange mal mit der letzten Position an, hier handelt es sich um die Vergütung des IV/TH, es wurden für die Zeit von 2013 bis 2017 eine Gebühr von 476,- € festgelegt = 100,- € pro Jahr plus MwSt , das passt anscheinend.
Weiter mit den beiden ersten Positionen.
1. " Verfahren über den Antrag eines Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens" Wert 790,- € Gebühr 22,50 €
2. " Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Schuldnerantrag" Wert 790,- € Gebühr 112,50 €
Hier wurden die Gebühren nach GKG von 2013 zugrunde gelegt, soweit so gut.
Bei der dritten Position würde ich nun gerne wissen, aus was sich diese ergibt.
3. Aufgrund einer Stundung nach § 4a InsO zu zahlende Beträge 899,66 €
Ich habe bislang nichts gefunden wie man auf diesen Betrag kommen könnte, vielleicht weiß es ja hier jemand?
Was ich, für mich komisch empfinde, das Zahlungsziel ist der 27.12.2019.
Gruß arreis
0
-
- Bot
- Beiträge: 263
- Registriert: 26. Jan 2020
-
- praktischer Schuldnerberater
- Reaktionen: 433
- Beiträge: 2589
- Registriert: 13. Aug 2018, 20:45
Re: Endabrechnung vom Gericht
§ 2 Absatz 2 Satz 1 InsVV - vermutlich in Verbindung mit § 13 InsVV
... abzgl. bzw. zzgl. von kleineren Beträgen die sich aus dem individuellen Verfahren ergeben und "im Notfall" der Akte zu entnehmen wären.
0
Re: Endabrechnung vom Gericht
Jetzt bin ich ja noch verwirrter.
Handelt es sich, nach den genannten §§, um die Vergütung des IV, steht dann nicht eine Doppelvergütung im Raum, die 476,- € gehen ja auch an ihn?
Mal zur Akteneinsicht, kann man da so aufschlagen oder sollte man sich lieber einen Termin besorgen?
Ich muss da mal hin, weil die bereits getilgte Summen nicht mit dem übereinstimmen kann, was tatsächlich eingegangen ist.
Der Wert, nachdem die Gebühren berechnet werden, richtet sich ich ja nach den Gelder in der Masse, die bei der Aufhebung des Verfahrens vorhanden sind.Dieser Wert wird mit 790,-€ beziffert, die bereits getilgte Summe wird dann aber mit 1051,- € beziffert, hier frage ich mich wie das sein kann, denn nach der Aufhebung ist kein Geld mehr in die Masse geflossen.
Im Grunde stimmen die angegeben 790,- € auch nicht, bis zur Aufhebung sind nachweislich 1020,- €, der Anteil an vier Steuererklärungen und wahrscheinlich das Geld einer gekündigten Versicherung geflossen ( wahrscheinlich, weil die Versicherung zwar vom IV gekündigt wurde,ob aber tatsächlich auch Geld geflossen ist, kann ich erst am Montag in Erfahrung bringen):
Handelt es sich, nach den genannten §§, um die Vergütung des IV, steht dann nicht eine Doppelvergütung im Raum, die 476,- € gehen ja auch an ihn?
Mal zur Akteneinsicht, kann man da so aufschlagen oder sollte man sich lieber einen Termin besorgen?
Ich muss da mal hin, weil die bereits getilgte Summen nicht mit dem übereinstimmen kann, was tatsächlich eingegangen ist.
Der Wert, nachdem die Gebühren berechnet werden, richtet sich ich ja nach den Gelder in der Masse, die bei der Aufhebung des Verfahrens vorhanden sind.Dieser Wert wird mit 790,-€ beziffert, die bereits getilgte Summe wird dann aber mit 1051,- € beziffert, hier frage ich mich wie das sein kann, denn nach der Aufhebung ist kein Geld mehr in die Masse geflossen.
Im Grunde stimmen die angegeben 790,- € auch nicht, bis zur Aufhebung sind nachweislich 1020,- €, der Anteil an vier Steuererklärungen und wahrscheinlich das Geld einer gekündigten Versicherung geflossen ( wahrscheinlich, weil die Versicherung zwar vom IV gekündigt wurde,ob aber tatsächlich auch Geld geflossen ist, kann ich erst am Montag in Erfahrung bringen):
0
-
- praktischer Schuldnerberater
- Reaktionen: 433
- Beiträge: 2589
- Registriert: 13. Aug 2018, 20:45
Re: Endabrechnung vom Gericht
Ich weiß nicht wie genau Dir das da vorgerechnet wurde da ich den Zettel ja nicht sehe und die immer anders aussehen.
Sollte die Summe von knapp 900 Euro aber das sein, was jetzt noch geschuldet ist und die 1020 Euro das sein, was im eröffneten Verfahren in die Masse geflossen ist, klingt das alles sehr normal. Da scheint nichts doppelt und alles in der Reihe zu sein.
Die 476 Euro sind für die Wohlverhaltensperiode - die §§ die ich genannt hatte, beziehen sich aufs eröffnete Verfahren. Also doppelt wenn man so will - aber so ist es auch gedacht.
Ich würde angesichts der fast schon langweilig normal klingenden Zahlen die Du hier genannt hast keinen erhöhten Recherchedrang entwickelt. Aber da ich Dich dahingehend ja mittlerweile ein wenig kenne - Viel Spaß bei Gericht.
Ich würde vorher anrufen... nachher ist die Akte in Umlauf und Du kommst umsonst.
Sollte die Summe von knapp 900 Euro aber das sein, was jetzt noch geschuldet ist und die 1020 Euro das sein, was im eröffneten Verfahren in die Masse geflossen ist, klingt das alles sehr normal. Da scheint nichts doppelt und alles in der Reihe zu sein.
Die 476 Euro sind für die Wohlverhaltensperiode - die §§ die ich genannt hatte, beziehen sich aufs eröffnete Verfahren. Also doppelt wenn man so will - aber so ist es auch gedacht.
Ich würde angesichts der fast schon langweilig normal klingenden Zahlen die Du hier genannt hast keinen erhöhten Recherchedrang entwickelt. Aber da ich Dich dahingehend ja mittlerweile ein wenig kenne - Viel Spaß bei Gericht.
Ich würde vorher anrufen... nachher ist die Akte in Umlauf und Du kommst umsonst.
0
Re: Endabrechnung vom Gericht
Ich möchte bei Gericht ja keinen Aufstand verursachen, sondern nur mal in die Akte schauen, um zu sehen, wie viel Geld genau eingegangen ist.
Kommt das denn mit den 476,- € für 2 Jahre WVP hin? Nimmt man die Mindestvergütung von 100,- € pro Jahr, würden da ja noch 200,- € an Gebühren usw. anfallen?
Auch wenn das alles passt, wundert mich einfach die Summe der eingegangenen Gelder, die aus meiner Sicht nicht hinkommt. Ich werde mal schauen, was die Versicherung am Montag so sagt und dann entscheiden was ich mache.
Für die 899,66 € lautet die Nummer des Kostenverzeichnisses zum GKG 9018, die in der Anlage zum § 3Abs.2 Kostenverzeichnis aufgeschlüsselt ist. Von einer Vergütung an den IV ist da aber nichts zu erkennen.
Im ersten Rechtszug des Prozessverfahrens:
Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem KapMuG zuzüglich Zinsen
(1) Die im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Auslagen nach Nummer 9005 werden vom Tag nach der Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
(2) Auslagen und Zinsen werden nur erhoben, wenn der Kläger nicht innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 8 KapMuG seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt.
(3) Der Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis der Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, zu der Gesamthöhe der vom Musterkläger und den Beigeladenen des Musterverfahrens in den Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Der Anspruch des Musterklägers oder eines Beigeladenen ist hierbei nicht zu berücksichtigen, wenn er innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 8 KapMuG seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt.
Kommt das denn mit den 476,- € für 2 Jahre WVP hin? Nimmt man die Mindestvergütung von 100,- € pro Jahr, würden da ja noch 200,- € an Gebühren usw. anfallen?
Auch wenn das alles passt, wundert mich einfach die Summe der eingegangenen Gelder, die aus meiner Sicht nicht hinkommt. Ich werde mal schauen, was die Versicherung am Montag so sagt und dann entscheiden was ich mache.
Für die 899,66 € lautet die Nummer des Kostenverzeichnisses zum GKG 9018, die in der Anlage zum § 3Abs.2 Kostenverzeichnis aufgeschlüsselt ist. Von einer Vergütung an den IV ist da aber nichts zu erkennen.
Im ersten Rechtszug des Prozessverfahrens:
Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem KapMuG zuzüglich Zinsen
(1) Die im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Auslagen nach Nummer 9005 werden vom Tag nach der Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
(2) Auslagen und Zinsen werden nur erhoben, wenn der Kläger nicht innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 8 KapMuG seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt.
(3) Der Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis der Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, zu der Gesamthöhe der vom Musterkläger und den Beigeladenen des Musterverfahrens in den Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Der Anspruch des Musterklägers oder eines Beigeladenen ist hierbei nicht zu berücksichtigen, wenn er innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 8 KapMuG seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt.
0
-
- praktischer Schuldnerberater
- Reaktionen: 433
- Beiträge: 2589
- Registriert: 13. Aug 2018, 20:45
Re: Endabrechnung vom Gericht
Ne, das ist natürlich die Grundvergütung für 4 Jahre. Das ist ja auch deutlich wahrscheinlicher für ein 0815-Standardverfahren als 2 Jahre WVP.
0
Re: Endabrechnung vom Gericht
Das bedeutet jetzt für mich, dass die Rechnung nicht korrekt ist oder sehe ich das falsch? Die Position dürfte ja maximal für die Dauer der WVP angelegt sein.
Die Beschreibung der Position lautet " für die RSB-Phase aus LK an Treuhänder gez. Vergütung"
Man bekommt ja leider keine Aufstellungen darüber, was so bei dem TH,ausgenommen die Pfändungen, eingeht.
Kann es theoretisch sein, dass das Finanzamt dem TH gegenüber keine Aufteilung der Steuererstattung mitteilt und somit die Erstattung nur auf ein Anderkonto gezahlt wird?
0
-
- praktischer Schuldnerberater
- Reaktionen: 433
- Beiträge: 2589
- Registriert: 13. Aug 2018, 20:45
Re: Endabrechnung vom Gericht
Nochmal: 476 Euro (4x119 Euro)ist die Mindestvergütung für 4 Jahre WVP. Es ist alles andere als unwahrscheinlich, dass die WVP exakt eine solche Länge hatte.
... auch wenn ich das Deinen Ausführungen nicht entnehmen kann.
... auch wenn ich das Deinen Ausführungen nicht entnehmen kann.
0