Moin,
es gab doch zum Anfang dieses Jahres Bestrebungen, die EU-Vorgaben zur Laufzeit des Insolvenzverfahrens (3 Jahre) in deutsches Recht zu überführen, aber nach der Absichtserklärung (iirc März/April) habe ich nichts mehr davon gehört.
Auch eine Websuche ergab keine wirklichen Neuigkeiten, sodass ich mir nicht sicher bin, ob sich ein Warten noch lohnt?! Wenn es wirklich nur insgesamt 3 Jahre sind, wären das 4 gesparte Jahre im Vergleich zu ansonsten 7 (vermutlich Nullplan, maximal ganz wenig Masse) + da lohnt sich ja maximal ein warten für vier Jahre, wobei ich hoffe dass es schneller losgeht...
Gerne würde ich das ganze sowieso zeitnah hinter mich bringen, aber es gibt leider noch den einen oder anderen Punkt vorab zu klären - nein, keine Verschieberei, da wäre sowieso nichts.
Hat jemand von Euch aktuellere Infos, wann die Verkürzung auf 3 Jahre Standard wird?
Neuigkeiten bei dreijähriger Gesamtlaufzeit?
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Re: Neuigkeiten bei dreijähriger Gesamtlaufzeit?
Hi insolaner,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Neuigkeiten bei dreijähriger Gesamtlaufzeit?" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Neuigkeiten bei dreijähriger Gesamtlaufzeit?" geschaut?
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Re: Neuigkeiten bei dreijähriger Gesamtlaufzeit?
EU-Richtlinie zur Restrukturierung und Insolvenz veröffentlicht (ergänzte Fassung!)
Die Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates zur „Restrukturierung und Insolvenz“ vom 20.06.2019 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 26. Juni 2019 veröffentlicht.
Gem. Art. 35 der Richtlinie tritt sie 20 Tage nach der Veröffentlichung, also am 16. Juli 2019 in Kraft. Gem. Art 34 Abs. 1/Art. 35 dieser Richtlinie beginnt die zweijährige Laufzeit zur Umsetzung der Richtlinie am 16. Juli 2019.
Der deutsche Gesetzgeber hat nun die Verpflichtung, gesetzliche Regelungen zur Umsetzung zu schaffen, die spätestens zum 17.7.2021 in Kraft treten. Dieses Datum ist jetzt der Bezugspunkt für Überlegungen, jetzt oder erst später einen Insolvenzantrag mit Restschuldbefreiung zu stellen. Eine Verlängerung der zweijährigen Umsetzungsfrist um ein Jahr kommt gem. Art 34 Abs. 2 S. 1 der Richtlinie nur in Frage, wenn die Umsetzung auf besondere Schwierigkeit stößt.
Es bleibt abzuwarten, wie die Richtlinie inhaltlich in Deutschland umgesetzt wird. Denn im Gegensatz zu einem Gesetz lässt eine EU-Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber einen großen Spielraum bei der Umsetzung. Um was es inhaltlich in dieser Richtlinie geht können Sie hier nachlesen.
Quelle: https://www.infodienst-schuldnerberatun ... fentlicht/
Die Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates zur „Restrukturierung und Insolvenz“ vom 20.06.2019 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 26. Juni 2019 veröffentlicht.
Gem. Art. 35 der Richtlinie tritt sie 20 Tage nach der Veröffentlichung, also am 16. Juli 2019 in Kraft. Gem. Art 34 Abs. 1/Art. 35 dieser Richtlinie beginnt die zweijährige Laufzeit zur Umsetzung der Richtlinie am 16. Juli 2019.
Der deutsche Gesetzgeber hat nun die Verpflichtung, gesetzliche Regelungen zur Umsetzung zu schaffen, die spätestens zum 17.7.2021 in Kraft treten. Dieses Datum ist jetzt der Bezugspunkt für Überlegungen, jetzt oder erst später einen Insolvenzantrag mit Restschuldbefreiung zu stellen. Eine Verlängerung der zweijährigen Umsetzungsfrist um ein Jahr kommt gem. Art 34 Abs. 2 S. 1 der Richtlinie nur in Frage, wenn die Umsetzung auf besondere Schwierigkeit stößt.
Es bleibt abzuwarten, wie die Richtlinie inhaltlich in Deutschland umgesetzt wird. Denn im Gegensatz zu einem Gesetz lässt eine EU-Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber einen großen Spielraum bei der Umsetzung. Um was es inhaltlich in dieser Richtlinie geht können Sie hier nachlesen.
Quelle: https://www.infodienst-schuldnerberatun ... fentlicht/
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Re: Neuigkeiten bei dreijähriger Gesamtlaufzeit?
Oder um es kurz zu sagen:
Ja, das steht auf EU Ebene auf dem Plan, national wird Dir aber wohl niemand (selbst die Damen & Herren in Berlin nicht) Handfest sagen können, ob & wann es bei uns überhaupt mit der "Verkürzung" losgeht.
Von daher halte ich zum momentanen Zeitpunk von einer "Abwarteritis" nicht besonders viel...
Ja, das steht auf EU Ebene auf dem Plan, national wird Dir aber wohl niemand (selbst die Damen & Herren in Berlin nicht) Handfest sagen können, ob & wann es bei uns überhaupt mit der "Verkürzung" losgeht.
Von daher halte ich zum momentanen Zeitpunk von einer "Abwarteritis" nicht besonders viel...
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Re: Neuigkeiten bei dreijähriger Gesamtlaufzeit?
Danke für Eure Antworten, das bleibt ja immer noch ein Rechenexempel: 2+3 Jahre sind immer noch weniger als 7
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Re: Neuigkeiten bei dreijähriger Gesamtlaufzeit?
Ich frag mich wo du die 7 her hast?!? Es sind 6 - oder wenn du die Kosten bezahlst sogar nur 5.
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Re: Neuigkeiten bei dreijähriger Gesamtlaufzeit?
Wieso eigentlich 7 Jahre ?
Das Verfahren dauert längstens 6 Jahre.
Wenn alle Kosten bezahlt sind, ist eine Verkürzung auf 5 Jahre möglich.
Wenn nach 3 Jahren alle Kosten und 35% der angemeldeten Forderungen bezahlt sind, kann auf 3 Jahre verkürzt werden.
Somit macht es eigentlich zum aktuellen Zeitpunkt keinen Sinn, auf die Reform zu warten, da mit dieser sicher auch härtere und andere Obliegenheiten einhergehen werden. Zumindest kann ich mir nicht vorstellen, das insgesamt unter den aktuellen Vorschriften einfach die Laufzeit generell nur verkürzt wird.
Bei einem Nullplan entstehen IV und Th Kosten nur in Höhe der Mindstvergütung und Gerichtskosten. Diese können auch vor Ablauf der 5 Jahre eingezahlt werden und somit auch mit einem Nullplan eine RSB nach 5 Jahren erfolgen.
Wenn es keine weiteren Hindernisse (Leichen im Keller ) gibt, gibt es meiner Meinung nach keinen Grund zu warten ...
P.S: Tidus war schneller
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Re: Neuigkeiten bei dreijähriger Gesamtlaufzeit?
Ok, die 7 war ein Denkfehler, bzw. "von frueher"?!
Da mit den Leichen ein eigenes Bestattungsinstitut eröffnet werden könnte, sind da noch einige Baustellen offen...
Da mit den Leichen ein eigenes Bestattungsinstitut eröffnet werden könnte, sind da noch einige Baustellen offen...
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