Ende der Abtretung des Gehalts
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Re: Ende der Abtretung des Gehalts
Graf Wadula hat da schon einen Punkt – das Risiko, vom Gericht kaltgestellt zu werden, dürfte für die größeren Büros tatsächlich schwerer wiegen als ein paar Monate mehr pfändbare Beträge beim TE. Ich hab selbst erlebt, dass mein Verwalter das Verfahren zügig abgewickelt hat, obwohl da durchaus noch was zu holen gewesen wäre. Der Aufwand mit den halbjährlichen Berichten ans Gericht ist halt nicht nichts, das kostet intern auch Ressourcen.
Re: Ende der Abtretung des Gehalts
Nein, m.W. und lt. KI gibt es keine gesetzliche Pflicht zu halbjährlichen Zwischenberichten ans Gericht.
Du kannst Deine Akte bei Deinem Inso-Gericht ja selbst einsehen.
Anrufen, um Akteneinsicht bitten, Termin ausmachen, hingehen.
Bei meinem Gericht waren sie sehr freundlich, sie bekämen so selten mal Besuch, sagte die Sachbearbeiterin. Und in den Berichten vom IV stand im Grunde nur "unverändert ...".
Also das bindet ja nun nicht gerade sooo viele Ressourcen ...
Du kannst Deine Akte bei Deinem Inso-Gericht ja selbst einsehen.
Anrufen, um Akteneinsicht bitten, Termin ausmachen, hingehen.
Bei meinem Gericht waren sie sehr freundlich, sie bekämen so selten mal Besuch, sagte die Sachbearbeiterin. Und in den Berichten vom IV stand im Grunde nur "unverändert ...".
Also das bindet ja nun nicht gerade sooo viele Ressourcen ...
Re: Ende der Abtretung des Gehalts
Und das steht wo ?
M.W. ist der IV auch nicht den Gläubigern verpflichtet.
Er hat die Aufgabe, für ein rechtmäßiges Verfahren i.S.d. Gesetzes zu sorgen.
Dabei unterliegt er nur kaum einer Kontrolle.
Seine "Kundschaft" kann ihm ja auch nicht weglaufen und beim Inso-Gericht beschweren tun sich vermutlich auch die wenigsten.
-
Graf Wadula
- praktischer Schuldnerberater
- Beiträge: 684
- Registriert: 15. Mär 2019, 16:20
Re: Ende der Abtretung des Gehalts
§ 1 InsO: "Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird." Und dann § 56 InsO. Wenn man es genau nimmt, ist der Insolvenzverwalter Vertreter der Insolvenzmasse (die wiederum der Befriedigung der Gläubiger dient). Damit hat der Insolvenzverwalter widerstreitende Interessen zu denen des Schuldners und somit darf er ihn nicht vertreten; da geht es hin bis zum Parteiverrat (§ 356 StGB).robo hat geschrieben: ↑23. Jul 2026, 06:20Und das steht wo ?
M.W. ist der IV auch nicht den Gläubigern verpflichtet.
Er hat die Aufgabe, für ein rechtmäßiges Verfahren i.S.d. Gesetzes zu sorgen.
Dabei unterliegt er nur kaum einer Kontrolle.
Seine "Kundschaft" kann ihm ja auch nicht weglaufen und beim Inso-Gericht beschweren tun sich vermutlich auch die wenigsten.
Natürlich unterliegt er einer Kontrolle ( § 58,59 InsO). Das bedeutet aber nicht, dass er das tun muss, was allen gefällt, sondern er/sie haben nu mal ein breites Spektrum und sind bei wirtschaftlichen Entscheidungen relativ frei. Sie unterliegen gemäß §§ 60,61 InsO auch der Kontrolle der Gläubiger (für die das ja letztlich durchgeführt wird, siehe § 1 InsO).
Und die regelmäßigen halbjährlichen Berichte sind usus bei den Gerichten und ergibt sich ebenfalls aus § 58 InsO.
Re: Ende der Abtretung des Gehalts
Danke Herr Graf