Hier geht es in erster Linie um eine sachbezogene Diskussion von Problemen im Verbraucherinsolvenzverfahren (z.B. zur Existenzsicherung, Zwangsvollstreckung, Verbraucherinsolvenzverfahren). Für aktive und ehemals Selbstständige haben wir ein eigenes Forum 'Selbstständige' eingerichtet. Allgemeine Fragen und Probleme rund um das Thema Schulden können im Forum 'Schuldenprobleme' diskutiert werden. Wie man mit Schulden und den damit resultierenden persönlichen Belastungen und Problemen umgeht und lebt, geht es im Schwesterforum 'life!'.
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Blecheimer hat geschrieben: ↑12. Aug 2019, 16:32
Ich formuliere das natürlich, wie hast Du das mal so schön gesagt, mit maximaler Zärtlichkeit, oder nehme wirklich mal Einsicht und kopiere die entsprechenden Seiten.
Werden im Rahmen der Restschuldbefreiung tatsächlich alle Gläubiger nochmal explizit angeschrieben, oder wird die "Befragung" der Gläubiger lediglich durch insolvenzbekanntmachungen.de oder ähnliches realisiert?
Sie brauchen ja nix beweisen, was sich eh aus der Akte ergibt. Schreiben Sie einfach, dass Sie die Verkürzung der RSB auf 5 Jahre beantragen, da die Kosten des Verfahrens gedeckt sind und verweisen auf die Berichte des TH in der Gerichtsakte.
Die Anhörung gemäß § 300 InsO wird tatsächlich von jedem Gericht unterschiedlich gehandhabt. Die meisten Gerichten hören mittlerweile nur noch über insolvenzbekanntmachungen an (was der BGH vor längerer Zeit für zulässig angesehen hat). Einige schreiben tatsächlich noch die Gläubiger an.
Hat denn dazu jemand Erfahrung, was da "schief" gehen kann?
Bei mir sind im Januar die 5 Jahre rum und ich habe jetzt die Gerichtskosten bezahlt und den Antrag auf die Verkürzung gestellt.
Also wenn einer der Gläubiger Widerspruch einlegt, dann wird daraus nichts? Oder was genau kann da noch "dazwischen" kommen?
nur durch einfaches Einlegen des Widerspruches wird die gesetzliche Regelung sicherlich nicht gekippt, das ist genau wie bei einer Behauptung eines Gläubigers, es sei eine Forderung aus verbotener Handlung.
Der Gläubiger muss seinen Wunsch (hier: Nichtverkürzung), dass die normale gesetzliche Regelung keine Anwendung findet, sehr gut und überzeugend begründen können, sonst geht er damit natürlich baden.
Es kommt ja nur darauf an, ob die Kosten voll gezahlt sind. Das ist ja keine Frage, die in irgendeiner Weise unterschiedlich ausgelegt werden kann. Insofern wird es kein Gläubiger geben, der Widerspruch einlegt, wenn der TH darlegt, dass die (zum größten Teil seine) Kosten gedeckt sind.
Da kommen wenn überhaupt nur Versagungsanträge.
Hei,
sorry für‘s Dazwischen-Quaken Den Antrag nach fünf Jahren kann ich doch stellen, wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind, richtig?
Wie verhält es sich denn bei den drei Jahren? Muss die 35%-Quote bereits bei Antragstellung erreicht worden sein oder reicht es, wenn diese mit Ablauf der drei Jahre erreicht sein wird?
Grob überschlagen dürfte ich die 35% ohne Probleme erreichen.
Käsebrot hat geschrieben: ↑2. Sep 2019, 17:58
Hei,
sorry für‘s Dazwischen-Quaken Den Antrag nach fünf Jahren kann ich doch stellen, wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind, richtig?
Wie verhält es sich denn bei den drei Jahren? Muss die 35%-Quote bereits bei Antragstellung erreicht worden sein oder reicht es, wenn diese mit Ablauf der drei Jahre erreicht sein wird?
Grob überschlagen dürfte ich die 35% ohne Probleme erreichen.
§ 300 Abs. 1 Ziffer 2: Sie muss innerhalb der 3 Jahre der Masse zugeflossen sein. Zusätzlich müssen die Kosten gedeckt sein.
Ihr Zeichen: XXX, Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 InsO
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich stelle den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach Ablauf von fünf Jahren gemäß § 300 InsO. Meine Insolvenz wurde mit Datum vom 04.12.2014 eröffnet, sodass am 04.12.2019 fünf Jahre seit der Eröffnung vergangen sein werden. Sollte das Gericht über den Antrag derzeit noch nicht entscheiden können, bezieht sich der Antrag auf den Zeitpunkt, in dem das Gericht erstmalig über diesen Antrag entscheiden kann.
Laut telefonischer Auskunft meines Treuhänders (XXX, Sachbearbeiterin ist Frau XXX), sind die Voraussetzungen für die Verkürzung erfüllt, die Verfahrens- und Treuhänderkosten sind gedeckt. Da der Treuhänder von einer schriftlichen Bestätigung absieht, bitte ich Sie höflich, die in der Akte befindlichen Berichte des Treuhänders diesbezüglich als Nachweis anzusehen.
Sollte das Gericht weitere Informationen oder Unterlagen für erforderlich halten, bitte ich um eine entsprechende Mitteilung.
Ich hatte meinen Antrag auf die RSB vor 2 Monaten gestellt. 3 Wochen davor hatte ich die Gerichtskosten bezahlt.
Bisher kam noch keine Reaktion, daß der Eintrag angenkommen ist. Melden die sich dann erst im Januar, wenn die 5 Jahre kurz vor Ablauf sind, oder hat jemand von Euch, der den Antrag einige Monate vorher gestellt hat, eine Art Info oder Bestätigung erhalten?
ich hatte ja die Verkürzung auf fünf Jahre, wie oben beschrieben, beantragt.
Gestern kam Post vom Amtsgericht:
Sehr geehrter Herr XXX,
in dem Verfahren zur Restschuldbefreiung des XXX,
wird mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der RSB nach 5 Jahren ab Eröffnung vorliegen; die Anhörung der Gläubiger erfolgt Anfang Dezember 2019.
Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung
XXX
Ist ja erstmal erfreulich. Trotzdem meine Frage:
Schreiben die jetzt tatsächlich jeden Gläubiger nochmal an und müssen auf Rückmeldung warten? Oder stellen die das "nur" auf insolvenzbekanntmachungen.de für einen Zeitraum X (wie lange) online?
Wenn mein Insolvenzende der 04.12.2019 ist, wann kann ich ca. damit rechnen, dass die RSB rechtlich bindend ist? Mir fällt gerade nicht ein, wie man das in Amtsdeutsch nennt, wenn alle evtl. Widerspruchsfristen verstrichen sind.
Ich würde mich sehr über helfende Antworten freuen. Wahrscheinlich geht es nicht nur mir so, dass man kurz vor Schluß nochmal Panik bekommt, dass irgendwas schiefgeht.
etwa einen Monat nach der Anhörung der Gläubiger (meist durch Insolvenzbekanntmachungen) kommt ein Beschluss und der braucht dann auch 2 Woche Ruhe, bis die Rechtskraft eingetreten ist