Kontopfändung mit p-konto, frage

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iceage0969
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Re: Kontopfändung mit p-konto, frage

Beitrag von iceage0969 »

@Shopgirl
Also der zahlungsstopp Zustellung ist 18.05.2026
Gepfändet ist ja nix wird nur auf PSK auskehrungskonto übertragen wie es am Ende Mai das erste mal war und am ersten wieder zurück aufs Konto übertragen. Da ja 18.05 als Zustellung gilt mit dem zahlungsstopp muss doch der PfüB spätestens am 18.06 angekommen sein oder? Hatte schon mal ne vorpfändung und lohnabtretung gehabt letztes Jahr, da habe ich auch nicht auf PfüB gewartet und an das Vollstreckungsgericht geschrieben, wurde aber abgelehnt da angeblich keine Pfändung vorlag. Hatte die Kopie von vorpfändung geschickt und es hieß das es kein PfüB ist, nun gut diese Pfändung hatte sich auch erledigt gehabt da der PfüB nicht rechtzeitig bei der Bank ankam und es wurde dann automatisch nichts mehr auf auskehrkonto übertragen. Wenn kein PfüB jetzt an kam dürfte ja morgen oder übermorgen nichts auf auskehrkonto gehen bin gespannt. Der gläubiger ist die coeo Inkasso...Aber diesen PfüB bekomme ich doch auch vom coeo Inkasso oder dem Vollstreckungsgericht? Oder nur von der Bank?
Zuletzt geändert von iceage0969 am 22. Jun 2026, 18:08, insgesamt 2-mal geändert.
iceage0969
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Re: Kontopfändung mit p-konto, frage

Beitrag von iceage0969 »

@Shopgirl
Dieser Vordruck ist aber für Insolvenzverfahren, bin nicht in Insolvenz...
iceage0969
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Re: Kontopfändung mit p-konto, frage

Beitrag von iceage0969 »

Hab mal KI gefragt und dieser sagt bei einer lohnabtretung

Das Vollstreckungsgericht ist hierfür nicht zuständig, da es sich um eine vertragliche Lohnabtretung und nicht um eine gerichtliche Pfändung handelt. Das Gericht darf bei rein vertraglichen Vereinbarungen ohne Vollstreckungstitel (PfÜB) keine Freigabebeschlüsse erlassen.

Aber danach geht KI weiter mit diesem hier...

Dringender Antrag an das VollstreckungsgerichtAn dasAmtsgericht – Vollstreckungsgericht –[PLZ und Ort Ihres Wohnortes]Betreff: Dringender Antrag auf abweichende Festsetzung des pfändungsfreien Betrages nach § 906 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 850k Abs. 4 ZPO wegen Doppelpfändung sowie Antrag auf einstweilige Einstellung der Auszahlung gem. § 732 Abs. 2 ZPOSchuldner/in: [Ihr Vorname, Name, Anschrift, Geburtsdatum]Gläubigerin: coeo Inkasso GmbH, [Anschrift, falls zur Hand]Drittschuldnerin (Bank): [Name und Anschrift Ihrer Bank / Sparkasse]Sehr geehrte Damen und Herren,hiermit beantrage ich, den pfändungsfreien Betrag auf meinem Pfändungsschutzkonto (IBAN: [Ihre IBAN]) abweichend von den gesetzlichen Standardbeträgen festzusetzen und den monatlich eingehenden Lohn in Höhe von 2.655,00 Euro vollständig freizugeben.Begründung:Mein monatlicher Netto-Arbeitslohn beträgt 2.655,00 Euro. Dieser Lohn wird bereits vor der Auszahlung durch eine vorrangige Lohnabtretung an der Quelle überprüft. Der verbleibende Betrag wird auf mein P-Konto überwiesen. Auf diesem Konto ist aktuell ein Freibetrag für eine unterhaltspflichtige Person in Höhe von 2.145,00 Euro hinterlegt.Durch die von der Gläubigerin (coeo Inkasso GmbH) veranlasste Kontopfändung und den von der Bank eingerichteten Zahlungsstopp blockiert die Drittschuldnerin nun den monatlich eingehenden Differenzbetrag von 510,00 Euro. Da dieser Betrag jedoch aus meinem laufenden Arbeitseinkommen stammt, das bereits der Abtretung unterlag, führt die Kontopfändung zu einer unzulässigen Doppelpfändung und gefährdet mein Existenzminimum sowie das meiner unterhaltsberechtigten Person.Da die Bank den Zahlungsstopp bereits vollzogen hat, beantrage ich zudem die einstweilige Einstellung der Auszahlung an den Gläubiger gemäß § 732 Abs. 2 ZPO, bis über diesen Antrag endgültig entschieden ist.Nachweise über den Lohnbezug, die Lohnabtretung sowie die Mitteilung der Bank liegen bei.Mit freundlichen Grüßen,
iceage0969
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Re: Kontopfändung mit p-konto, frage

Beitrag von iceage0969 »

Naja netto hab ich 3100€ und davon bekomme ich nach der lohnabtretung noch ca 2655€ auf Bank überwiesen
iceage0969
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Re: Kontopfändung mit p-konto, frage

Beitrag von iceage0969 »

Leider ist hier das Bearbeiten Button schnell weg, möchte mich schon mal entschuldigen das ich hier 3-4 Beiträge hintereinander geschrieben habe 🫣
Habe gerade das schreiben von Commerzbank nochmal angeschaut das mit dem zahlungsstopp, leider ist da kein AZ vorhanden was das Amtsgericht ja braucht. Ich rufe morgen mal bei der Bank an ob was da ist, dann werde ich alles fertig machen auch das es um Lohnabtretung handelt und kontopfändung als doppelpfändung. Letztes Jahr hatte ich lohnpfändung anstatt Abtretung angegeben und da hab ich eine Ablehnung erhalten da die keine lohnpfändung gesehen haben was ja eine lohnabtretung war, denke mal daran hatte es gelegen.
robo
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Re: Kontopfändung mit p-konto, frage

Beitrag von robo »

Im Prinzip ist der KI-Text nicht schlecht, ich würde es aber an manchen Stellen für das Gericht noch präzisieren:
iceage0969 hat geschrieben: 22. Jun 2026, 18:24 ...
Dringender Antrag an das VollstreckungsgerichtAn dasAmtsgericht – Vollstreckungsgericht –[PLZ und Ort Ihres Wohnortes]Betreff: Dringender Antrag auf abweichende Festsetzung des pfändungsfreien Betrages nach § 906 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 850k Abs. 4 ZPO wegen Doppelpfändung sowie Antrag auf einstweilige Einstellung der Auszahlung gem. § 732 Abs. 2 ZPOSchuldner/in: [Ihr Vorname, Name, Anschrift, Geburtsdatum]Gläubigerin: coeo Inkasso GmbH, [Anschrift, falls zur Hand]Drittschuldnerin (Bank): [Name und Anschrift Ihrer Bank / Sparkasse]Sehr geehrte Damen und Herren,hiermit beantrage ich, den pfändungsfreien Betrag auf meinem Pfändungsschutzkonto (IBAN: [Ihre IBAN]) abweichend von den gesetzlichen Standardbeträgen festzusetzen und den monatlich eingehenden Lohn in Höhe von 2.655,00 Euro vollständig freizugeben.Begründung:Mein monatlicher Netto-Arbeitslohn beträgt 2.655,00 Euro. Dieser Lohn wird bereits vor der Auszahlung durch eine vorrangige Lohnabtretung ...
des pfändbaren Anteils
iceage0969 hat geschrieben: 22. Jun 2026, 18:24 ...
an der Quelle überprüft. Der verbleibende Betrag wird auf mein P-Konto überwiesen. Auf diesem Konto ist aktuell ein Freibetrag für eine unterhaltspflichtige Person in Höhe von 2.145,00 Euro hinterlegt.Durch die von der Gläubigerin (coeo Inkasso GmbH) veranlasste ...
Vorpfändung nach §845 ZPO
iceage0969 hat geschrieben: 22. Jun 2026, 18:24 ... und den von der Bank eingerichteten Zahlungsstopp blockiert die Drittschuldnerin nun den monatlich eingehenden Differenzbetrag von 510,00 Euro. Da dieser Betrag jedoch aus meinem laufenden Arbeitseinkommen stammt, das bereits der Abtretung ...
des pfändbaren Anteils
iceage0969 hat geschrieben: 22. Jun 2026, 18:24 ...
unterlag, führt die Konto VOR pfändung zu einer unzulässigen Doppelpfändung und gefährdet mein Existenzminimum sowie das meiner unterhaltsberechtigten Person.Da die Bank den Zahlungsstopp bereits vollzogen hat, beantrage ich zudem die einstweilige Einstellung der Auszahlung an den Gläubiger gemäß § 732 Abs. 2 ZPO, bis über diesen Antrag endgültig entschieden ist.Nachweise über den Lohnbezug, die Lohnabtretung sowie die Mitteilung der Bank liegen bei.Mit freundlichen Grüßen,
Ich hab versucht, das einzufügen, was ich mit "präzisieren" meinte.
Ich hoffe, es ist verständlich ?

Ich kenne es übrigens auch so, dass das Gericht keinen Freigabebeschluss erläßt, wenn keine Pfändung vorliegt - und eine Vorpfändung ist nun mal keine Pfändung.
Aber eigentlich sollte ein bürgerfreundliches Gericht selbst die passenden §§ wissen (und anwenden!!), wenn der gesetzesunkundige Bürger sein Anliegen klar und deutlich formuliert.
Und genau dafür gibt es bei den Gerichten ja auch die sogenannten "Rechtsantragsstellen".
Da sitzen rechtskundige Rechtspfleger, um dem rechtsunkundigen Bürger zu helfen !
Ruf bei Deinem Gericht an, frag nach der Sprechstunde derselben und hoffe darauf, dass da ein Mensch sitzt und kein Bürokrat ... (habe beides schon selbst erlebt).

Viel Glück !
TomH
Wissender
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Re: Kontopfändung mit p-konto, frage

Beitrag von TomH »

robo hat geschrieben: 22. Jun 2026, 20:07 [...] Aber eigentlich sollte ein bürgerfreundliches Gericht selbst die passenden §§ wissen (und anwenden!!), wenn der gesetzesunkundige Bürger sein Anliegen klar und deutlich formuliert. [...]
I.d.R. leider nicht - zumal es keine "bürgerfreundlichen Gerichte gibt -, zumal "klar und deutlich" i.d.B. recht unpräzise verstanden wird, da zu dem in atomatisierten Verfahren auch noch Rechtspfleger entscheiden.
iceage0969
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Re: Kontopfändung mit p-konto, frage

Beitrag von iceage0969 »

Gerade Commerzbank angerufen, 18.05 Zustellung zahlungsstopp, am 19.06 wieder raus genommen da kein PfüB angekommen ist.
Graf Wadula
praktischer Schuldnerberater
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Re: Kontopfändung mit p-konto, frage

Beitrag von Graf Wadula »

TomH hat geschrieben: 22. Jun 2026, 20:35
I.d.R. leider nicht - zumal es keine "bürgerfreundlichen Gerichte gibt -, zumal "klar und deutlich" i.d.B. recht unpräzise verstanden wird, da zu dem in atomatisierten Verfahren auch noch Rechtspfleger entscheiden.
Warum gibt es die nicht? Wann ist es denn bürgerfreundlich? Wenn es das macht, was hier so als richtig empfunden wird?
Und was ist an Rechtspflegern auszusetzen?
TomH
Wissender
Beiträge: 304
Registriert: 9. Sep 2025, 18:24

Re: Kontopfändung mit p-konto, frage

Beitrag von TomH »

Graf Wadula hat geschrieben: 23. Jun 2026, 11:21
TomH hat geschrieben: 22. Jun 2026, 20:35
I.d.R. leider nicht - zumal es keine "bürgerfreundlichen Gerichte gibt -, zumal "klar und deutlich" i.d.B. recht unpräzise verstanden wird, da zu dem in atomatisierten Verfahren auch noch Rechtspfleger entscheiden.
Warum gibt es die nicht? Wann ist es denn bürgerfreundlich? Wenn es das macht, was hier so als richtig empfunden wird?
Und was ist an Rechtspflegern auszusetzen?
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut. Ebenso ist nur ihre sachliche- u. persönliche Unabhängigkeit gesichert. Daraus folgt u.a., dass es in der Rechtssprechung keine "bürgerfreundlichen" Gerichte (Richter) gibt.
Ich habe nichts gegen Rechtspfleger, aber ihnen ermangelt es genauso wie Richter auf Probe grundgesetzmäßiger Legitimation Recht zu sprechen, bzw. darüber zu entscheiden.
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