Angst um Versagung der RSB

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Itak65
Allwissender
Beiträge: 537
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Re: Angst um Versagung der RSB

Beitrag von Itak65 »

Moin Shopgirt, nein war sie nicht.ibevor die vollstrecken müssen die fesrstellungsklage erheben und dann bleibt mir die Vollstreckungsabwehrklage.
Lg Itak65
Graf Wadula
praktischer Schuldnerberater
Beiträge: 669
Registriert: 15. Mär 2019, 16:20

Re: Angst um Versagung der RSB

Beitrag von Graf Wadula »

Das stimmt (leider) nicht. Wenn Sie "nur" gegen das Attribut, sprich nur gegen den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, Widerspruch eingelegt haben, dann istder Gläubigerin auf Antrag ein vollstreckbarer Tabellenauszug zu erteilen (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - IX ZB 93/13 -); sie muss also keine Feststellungsklage erheben, sondern sie kann dann vollstrecken. Allerdings können Sie dann im Falle der Vollstreckung eine Vollstreckungsabwehrklage erheben.
Itak65
Allwissender
Beiträge: 537
Registriert: 16. Dez 2022, 08:24

Re: Angst um Versagung der RSB

Beitrag von Itak65 »

Hi Graf Wadula das ist aber auch ein nerviges und verzwickte Thema, ich denke da auch wie Shopgirl.
Das habe ich gefunden.
Der Widerspruch des Schuldners hat lediglich Auswirkungen für den Charakter der Forderung. Gegen den Widerspruch des Schuldners muß der anmeldende Gläubiger den Deliktscharakter im Wege der Feststellungsklage geltend machen. War die Forderung bereits tituliert kehrt § 184 Absatz 2 InsO die Sachlage um: hier muß der Schuldner binnen eines Monats Klage erheben, ansonsten ist der Deliktscharakter der Forderung festzustellen. Die Forderung bleibt dann bestehen und auch nach Verfahrensabschluß vollstreckbar.
Das ist von Januar 2026.

Itak65
Graf Wadula
praktischer Schuldnerberater
Beiträge: 669
Registriert: 15. Mär 2019, 16:20

Re: Angst um Versagung der RSB

Beitrag von Graf Wadula »

So denkt man, dass das Gesetz es so sagt. Die Realität ist aber durch die Entscheidung des BGH anders. Vor der Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszugs kann man sich als Schuldner nur schützen, wenn man insgesamt Widerspruch einlegt (Forderung und Rechtsgrund). Das ist die klare Aussage des BGH, die auch nochmal bestätigt wurde, da ein Amtsgericht trotz der obigen Entscheidung das nicht hinnehmen wollte (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 - IX ZB 46/18 -). Und wenn ein Gläubiger einen vollstreckbaren Tabellenauszug in der Hand hat, kann er auch vollstrecken. Und dann benötigt er eben keine Feststellungsklage, sondern der Schuldner kann und muss sich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage wehren.

Da werden auch viele Dinge vermengt: der Monat aus § 184 InsO betriftt den Fall, wenn man gegen einen titulierten Anspruch Widerspruch erhebt. In diesem Fall ist aber nur der Betrag tituliert, dagegen hat der Betreffende anscheinend keinen Widerspruch erhoben.
Itak65
Allwissender
Beiträge: 537
Registriert: 16. Dez 2022, 08:24

Re: Angst um Versagung der RSB

Beitrag von Itak65 »

Vielen Dank Graf Wadula.
Itak65
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