Grüßt euch liebe Community,
ich brauche hier mal Rat und Tipps von den „Erfahrenen“.
Mein Insolvenzverfahren wurde am 23.03. nun offiziell eröffnet. Das P-Konto ist auch in Betrieb.
Ich habe gestern feststellen müssen, dass ich kein Zugriff mehr auf mein Restguthaben habe, weil ich laut Bank „den Grundfreibetrag in Höhe von 1560 € bereits verbraucht habe“. Zusätzlich habe ich eine Aufwandsentschädigung in Form von Trennungsgeld erhalten (Beamter). Nun habe ich eine 4-stellige Summe liegen auf die ich keinen Zugriff habe.
Zu meinen Fragen:
• Laut Pfändungstabelle sollte mir mehr von meinem Gehalt übrig bleiben als der Grundfreibetrag. Weshalb ist bei mir nun bei 1560 € Schluss?
• Die Aufwandsentschädigung ist meines Wissens nach unpfändbar. Immerhin hatte ich einen finanziellen Aufwand welches mir vom Dienstherrn erstattet wird. Wie bekomme ich das geregelt?
Ich habe morgen mein erstes „richtiges“ Telefonat mit dem mir zugewiesenen IV. Kann er mir bereits weiterhelfen oder wird das voraussichtlich ein steiniger weg?
Mit freundlichen Grüßen,
Max79
Freibetrag zu niedrig und Aufwandsentschädigung gepfändet
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Re: Freibetrag zu niedrig und Aufwandsentschädigung gepfändet
Hi Max79,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Freibetrag zu niedrig und Aufwandsentschädigung gepfändet" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Freibetrag zu niedrig und Aufwandsentschädigung gepfändet" geschaut?
Re: Freibetrag zu niedrig und Aufwandsentschädigung gepfändet
Die Pfändungs-Regeln beim Gehalt unterscheiden sich von den Regeln, die gelten, wenn der unpfändbare Gehaltsteil auf dem P-Konto angekommen ist.
Mit reden kommst Du da nicht weiter.
Da ist beim Gericht ein Antrag zu stellen.
Mit reden kommst Du da nicht weiter.
Da ist beim Gericht ein Antrag zu stellen.
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Graf Wadula
- praktischer Schuldnerberater
- Beiträge: 659
- Registriert: 15. Mär 2019, 16:20
Re: Freibetrag zu niedrig und Aufwandsentschädigung gepfändet
googlen Sie mal "ANTRAG AUF FESTSETZUNG EINES ERHÖHTEN FREIBETRAGS AUF DEM P-KONTO, § 906", dann kriegen sie auch Vordrucke, die Sie dann bei Gericht einreichen können.