Keine Wohlverhaltensphase gehabt

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robo
Guru
Beiträge: 1078
Registriert: 11. Mär 2023, 10:08

Re: Keine Wohlverhaltensphase gehabt

Beitrag von robo »

Also ist das Steuerjahr entscheidend, nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Erstattung ?
Dann nützt es einem Insolaner auch nichts, eine Steuerklärung, die zu einem Guthaben führen könnte, erst so spät wie möglich abzugeben, damit der 'Zufluß' ggfs. erst nach Erhalt des Aufhebungsbeschlusses erfolgt ?

Gehört es denn zu den "Mitwirkungspflichten" des Insolaners, den IV zu gegebener Zeit über das Steuerguthaben zu informieren oder hat der IV einfach Pech gehabt, wenn er so was vor seinem Abschlußbericht nicht abfragt (ob da noch was kommen könnte) ?
Graf Wadula
praktischer Schuldnerberater
Beiträge: 636
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Re: Keine Wohlverhaltensphase gehabt

Beitrag von Graf Wadula »

robo hat geschrieben: 2. Feb 2026, 14:36 Also ist das Steuerjahr entscheidend, nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Erstattung ?
Dann nützt es einem Insolaner auch nichts, eine Steuerklärung, die zu einem Guthaben führen könnte, erst so spät wie möglich abzugeben, damit der 'Zufluß' ggfs. erst nach Erhalt des Aufhebungsbeschlusses erfolgt ?
Genau so ist es. Ist der Anspruch in dem eröffneten Insolvenzverfahren entstanden, dann gehört er zur Insolvenzmasse. Der BGH hat sogar diesen Anspruch gequotelt, d.h. wird das Verfahren Mitten im Jahr aufgehoben, ist der anteilige Erstattungsanspruch bis zur Aufhebung Insolvenzmasse.
robo hat geschrieben: 2. Feb 2026, 14:36Gehört es denn zu den "Mitwirkungspflichten" des Insolaners, den IV zu gegebener Zeit über das Steuerguthaben zu informieren oder hat der IV einfach Pech gehabt, wenn er so was vor seinem Abschlußbericht nicht abfragt (ob da noch was kommen könnte) ?
Das ist eine Sache, die obergerichtlich nicht geklärt ist. Eigentlich entfallen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach §§97,98 InsO mit Aufhebung des Verfahrens. da aber die Nachtragsverteilung praktisch das Aufrechterhalten des Verfahrens für diesen Teil bedeutet, dürften diese §§ auch noch weiterhin dafür gelten. Fraglich nur, was der Verwalter und das Gericht machen können, wenn der Anspruch ausgezahlt und verbraucht ist. Ich persönlich wäre als Schuldner in diesen Fällen vorsichtig; es gibt noch den § 297a InsO für nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe. Über § 290 Abs. 1 Ziffer 5 (Verletzung der Auskunftspflichten) könnte sich da natürlich was ergeben. Und zumindest mitwirken bei der Erstellung der Steuererklärung muss der Schuldner. Ob er aber auch nachträglich noch mitteilen bzw. den Insolvenzverwalter/Treuhänder darauf hinweisen muss, dass er eine Steuererstattung erhalten hat (da keine NTV angeordnet war) ist letztlich überhaupt nicht geklärt.
robo
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Re: Keine Wohlverhaltensphase gehabt

Beitrag von robo »

Danke@Graf Wadula - wieder was gelernt
(was ich selbst wohl nie mehr brauchen werde ... )
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