Tabelle (§ 175 InsO und Bericht (§ 156 Abs. 1 InsO)

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TomH
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Registriert: 9. Sep 2025, 18:24

Tabelle (§ 175 InsO und Bericht (§ 156 Abs. 1 InsO)

Beitrag von TomH »

... geben mir Verständnisprobleme und Fragen auf.

Hallo zusammen.

In der mir letzten Jahres übersandten Tabelle(1) wies der IV darauf hin Einwendungen (etc.) bis zum Datum X vorbringen zu können und verwies des weiteren darauf, dass Verbindlichkeiten aus einer angemeldeten und festgestellten vbuH nicht von der Erteilung der Rechtschuldbefreiung berührt werden.

1. Dies wäre aus der anliegenden Tabellenübersicht zu ersehen(1).

Das Gericht verwies in seinem Schreiben auf den Bericht des IV, der ab dem 3. Tag vor dem o.g. Datum X zur Einsicht zur Verfügung stünde.

2. Allerdings ist das Datum X ein Montag.

3. So riet mir meine anwaltliche Vertretung diese 3 Tage zu nutzen, um ggf. vorgebrachte vbuH's zu erkennen und ggf. - je nach Fall - dagegen vorzugehen.

Meine Fragen (Verständnisprobleme) zu

1. u. 3.: In der Tabelle haben alle Gläubiger keine vbuH angemeldet. Könnten die sich dennoch dazu entscheiden dies bis zum genannten Datum X zu ändern, anzumelden, und würde dies dann auch (ohne meine Kenntnisnahme) bis zu diesem Datum festgestellt werden; und wer würde dies feststellen?

2. Spricht das Gericht von Werktagen und zählt der Samstag dazu, oder beginnen die 3 Tage vor dem Datum X - wie gesagt ein Montag - wann genau?

Womöglich mache ich mir zu viele Gedanken, und da aus der Tabelle des IV keine vbuH's angemeldet wurden, kann ich auch dieses Datum X einfach vergessen. Aber ich frage mich nun seit Weihnachten, ob ich diese Gedanken hier formulieren soll (was ich hiermit endlich tue).

Viele Grüße und Danke im voraus.
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Re: Tabelle (§ 175 InsO und Bericht (§ 156 Abs. 1 InsO)

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Hi TomH,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Tabelle (§ 175 InsO und Bericht (§ 156 Abs. 1 InsO)" geschaut?
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Itak65
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Re: Tabelle (§ 175 InsO und Bericht (§ 156 Abs. 1 InsO)

Beitrag von Itak65 »

Ich habe von der anmeldung vbuh zeitnah erfahren das Gericht hat mir sämtliche Unterlagen von dem gläubiger mit der Anmeldung zugesandt. Ja du würdest das erfahren weil das Gericht dich auch über Einspruchsfristen so nenne ich das jetzt mal belehren muss. Ich hatte es vorm Prüfungstermin erfahren.soweit ich weiss muss eine vbuh bis zum schlusstermin angemeldet werden.
Lg Itak65
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tidus82
Admin
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Registriert: 13. Aug 2018, 18:29

Re: Tabelle (§ 175 InsO und Bericht (§ 156 Abs. 1 InsO)

Beitrag von tidus82 »

Das zeigt mal wieder wie „anwaltliche Vertretung“ zu komischen Ratschlägen neigen.
Warum solltest du eine vbuH erkennen müssen?

Wenn ein Gläubiger vbuH anmeldet, dann wirst du darüber in Kenntnis gesetzt und dir wird die Möglichkeit gegeben Widerspruch gegen den Rechtsgrund einzulegen.

Und falls du das machst, dann kann der Gläubiger eine Feststellungsklage einreichen.

Das heißt: du wirst auf jeden Fall darüber informiert
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TomH
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Registriert: 9. Sep 2025, 18:24

Re: Tabelle (§ 175 InsO und Bericht (§ 156 Abs. 1 InsO)

Beitrag von TomH »

Vielen Dank zusammen!

Tatsächlich war es sogar so, dass der Anwalt einen der Hauptgläubiger vergessen hat, trotz vormaligem Nachfragen (2x) und Aufzählen meinerseits.

Hier liegt bei mir auch noch ein ungutes Gefühl; ich hatte das erst bei dem Erstgespräch erfahren, als ich mit dem IV auf mein Bitten die Gläubigerliste durchgegangen bin. Er versprach mir dann den fehlenden Gläubiger zu informieren was dazu führte, dass er jetzt in der Tabelle steht (übrigens ebenfalls ohne einer derzeitigen Anmeldung einer vbuH).
Zwar teilte er mir dann später in dem o.g. Schreiben mit, dass es nicht unüblich sei, dass alle Gläubiger ihre Forderungen anmelden, doch fehlt dort die Gerichtskasse und ich habe nichts in der Hand um zu erfahren, ob mein Anwalt diese damals informierte. Auch wenn mir der IV fernmündlich mitteilte, dass die Gerichtskasse als Gläubiger "ihm" mitgeteilt wurde.
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