Hallo zusammen,
ich befinde mich seit September in einem eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren und hätte gern eine fachliche Einschätzung zur aktuellen Pfändungsberechnung bei mehreren Einkommen.
Kurz zu meiner Situation:
• Hauptjob (Vollzeit, sozialversicherungspflichtig)
• Zusätzlich ein Nebenjob
• 1 unterhaltspflichtiges Kind
• Im Hauptjob fallen regelmäßig Sonn- und Feiertagszuschläge sowie ein Kinderzuschlag an
• Vor Weihnachten kam ein Beschluss zur Zusammenrechnung der Einkommen
• Ohne besondere Berücksichtigung würde aktuell eine Pfändung von ca. 199 € monatlich gelten
• Der Nebenjob wurde als abführender Arbeitgeber für die Pfändung bestimmt
Weitere wichtige Informationen:
• In einem früheren Schreiben des Insolvenzverwalters an meinen damaligen Anwalt wurde ausdrücklich festgehalten,
dass der Nebenjob als Mehrarbeit gilt und dadurch nur ca. 55 € (+/–) pfändbar seien
• Der Arbeitgeber des Nebenjobs konnte den Insolvenzverwalter telefonisch nicht erreichen und hat deshalb eine E-Mail mit der Bitte um Bestätigung geschickt,
ob bei dem Nebenjob weiterhin die 50-%-Regelung für Mehrarbeit anzuwenden ist.
Hintergrund ist, dass er unsicher ist, welcher Betrag korrekt abzuführen ist, da nach seinem DATEV-System bei ihm keine automatische 50-%-Regelung vorgesehen ist
• Aktuell wurden mir 350 € / 556 € aus dem Nebenjob ausgezahlt, also bereits deutlich weniger als der volle Betrag
• Bisher gab es keine laufende Pfändung,
einzig das Weihnachtsgeld aus dem Hauptjob wurde in der Vergangenheit gepfändet
Meine konkreten Fragen:
1. Nebenjob / Mehrarbeit
Ist es korrekt, dass trotz Zusammenrechnung der Einkommen der Nebenjob weiterhin als Mehrarbeit gilt und somit maximal 50 % davon in die Pfändungsberechnung einfließen dürfen, wie es bereits im früheren Schreiben des Insolvenzverwalters festgehalten wurde?
2. Zuschläge
Die Sonn- und Feiertagszuschläge (ggf. auch Nachtzuschläge) sind nur im Hauptjob enthalten.
→ Werden diese Zuschläge bei der Pfändungsberechnung weiterhin korrekt als (teilweise) unpfändbar berücksichtigt, auch wenn sie im Zusammenrechnungsbeschluss nicht ausdrücklich erwähnt sind?
3. Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag ist ein fester Bestandteil meiner Abrechnung.
→ Ist dieser vollständig unpfändbar?
4. Vorgehensweise
Aktuell plane ich, zunächst abzuwarten, da:
• der Insolvenzverwalter die Mehrarbeit früher bereits berücksichtigt hat
• eine Rückmeldung zur 50-%-Regelung angefragt wurde
• bislang keine neue verbindliche Neuberechnung vorliegt
→ Ist dieses Abwarten aus eurer Erfahrung sinnvoll oder sollte man aktiv eine erneute Klarstellung anstoßen?
Mir geht es nicht darum, etwas zu umgehen, sondern lediglich darum, sicherzustellen, dass:
• die frühere Einstufung des Nebenjobs korrekt weitergeführt wird
• Zuschläge und Kinderzuschlag richtig behandelt werden
• und keine dauerhaft zu hohe Pfändung entsteht
Vielen Dank für eure Einschätzungen!
Pfändung bei Insolvenz Zusammenrechnung, Nebenjob (Mehrarbeit)
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Re: Pfändung bei Insolvenz Zusammenrechnung, Nebenjob (Mehrarbeit)
Hi Aina,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Pfändung bei Insolvenz Zusammenrechnung, Nebenjob (Mehrarbeit)" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Pfändung bei Insolvenz Zusammenrechnung, Nebenjob (Mehrarbeit)" geschaut?
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caffery
- praktischer Schuldnerberater
- Reaktionen: 478
- Beiträge: 2816
- Registriert: 13. Aug 2018, 20:45
Re: Pfändung bei Insolvenz Zusammenrechnung, Nebenjob (Mehrarbeit)
Ja, denn das ergibt sich aus Gesetz 850a Satz 1 ZPO und ergänzender Rechtsprechung des BGH.Aina hat geschrieben: ↑30. Dez 2025, 12:42
Meine konkreten Fragen:
1. Nebenjob / Mehrarbeit
Ist es korrekt, dass trotz Zusammenrechnung der Einkommen der Nebenjob weiterhin als Mehrarbeit gilt und somit maximal 50 % davon in die Pfändungsberechnung einfließen dürfen, wie es bereits im früheren Schreiben des Insolvenzverwalters festgehalten wurde?
Ja, denn das ergibt sich ebenfalls aus dem Gesetz §850a Satz 3 ZPO und ergänzender BGH RechtsprechungAina hat geschrieben: ↑30. Dez 2025, 12:42 2. Zuschläge
Die Sonn- und Feiertagszuschläge (ggf. auch Nachtzuschläge) sind nur im Hauptjob enthalten.
→ Werden diese Zuschläge bei der Pfändungsberechnung weiterhin korrekt als (teilweise) unpfändbar berücksichtigt, auch wenn sie im Zusammenrechnungsbeschluss nicht ausdrücklich erwähnt sind?
Ja, denn das ergibt sich aus dem Gesetz § 54 Abs. 3 SGB I
Ich würde ja schon abklären, ob der Arbeitgeber den betreffenden Betrag einfach nur zurückhält bis er die Rückmeldung zu seiner Gewissensberuhigung vom Verwalter erhält (die dieser nicht verpflichtet ist kundzutun) oder den Betrag bereits mit an Dein Treuhandkonto überwiesen hat. Um zweiten Fall wirst Du ja das Geld aus der Masse zurückholen müssen - was je nach Verwalterexemplar schon ein Staatsakt werden kann.Aina hat geschrieben: ↑30. Dez 2025, 12:42
4. Vorgehensweise
Aktuell plane ich, zunächst abzuwarten, da:
• der Insolvenzverwalter die Mehrarbeit früher bereits berücksichtigt hat
• eine Rückmeldung zur 50-%-Regelung angefragt wurde
• bislang keine neue verbindliche Neuberechnung vorliegt
→ Ist dieses Abwarten aus eurer Erfahrung sinnvoll oder sollte man aktiv eine erneute Klarstellung anstoßen?
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Re: Pfändung bei Insolvenz Zusammenrechnung, Nebenjob (Mehrarbeit)
Danke für die Einschätzung.
Zur Klarstellung: Der Nebenjob-Arbeitgeber hat den zurückgehaltenen Betrag bislang nicht an den Insolvenzverwalter überwiesen. Das Geld wird aktuell lediglich einbehalten, da Unsicherheit besteht, welcher Betrag korrekt abzuführen ist.
Der Nebenjob-Arbeitgeber hat ausschließlich den Beschluss / das Schreiben zum Zusammenrechnungsantrag erhalten, aus dem hervorgeht, dass meine Einkünfte zusammengerechnet werden und eine Pfändung auf Basis des zusammengerechneten Einkommens erfolgt. Weitere konkrete Vorgaben zur Berechnung oder zu einzelnen Entgeltbestandteilen enthält dieses Schreiben nicht.
Vor diesem Hintergrund wartet der Arbeitgeber eine eindeutige Rückmeldung des Insolvenzverwalters ab, um Fehler zu vermeiden. Bis dahin erfolgt keine Überweisung, sondern lediglich ein Zurückhalten des Betrags.
Ergänzend würde mich interessieren, wie ich den Nebenjob-Arbeitgeber sachlich darauf aufmerksam machen kann, dass bei der Pfändungsberechnung ggf. auch nicht pfändungsrelevante Entgeltbestandteile zu berücksichtigen sind, ohne dabei belehrend zu wirken. Ich bin seine erste Angestellte mit diesem „Problem“ und es ist eher ein 5 Mann Büro.
Zur Klarstellung: Der Nebenjob-Arbeitgeber hat den zurückgehaltenen Betrag bislang nicht an den Insolvenzverwalter überwiesen. Das Geld wird aktuell lediglich einbehalten, da Unsicherheit besteht, welcher Betrag korrekt abzuführen ist.
Der Nebenjob-Arbeitgeber hat ausschließlich den Beschluss / das Schreiben zum Zusammenrechnungsantrag erhalten, aus dem hervorgeht, dass meine Einkünfte zusammengerechnet werden und eine Pfändung auf Basis des zusammengerechneten Einkommens erfolgt. Weitere konkrete Vorgaben zur Berechnung oder zu einzelnen Entgeltbestandteilen enthält dieses Schreiben nicht.
Vor diesem Hintergrund wartet der Arbeitgeber eine eindeutige Rückmeldung des Insolvenzverwalters ab, um Fehler zu vermeiden. Bis dahin erfolgt keine Überweisung, sondern lediglich ein Zurückhalten des Betrags.
Ergänzend würde mich interessieren, wie ich den Nebenjob-Arbeitgeber sachlich darauf aufmerksam machen kann, dass bei der Pfändungsberechnung ggf. auch nicht pfändungsrelevante Entgeltbestandteile zu berücksichtigen sind, ohne dabei belehrend zu wirken. Ich bin seine erste Angestellte mit diesem „Problem“ und es ist eher ein 5 Mann Büro.
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Re: Pfändung bei Insolvenz Zusammenrechnung, Nebenjob (Mehrarbeit)
Der Nebenjob-Arbeitgeber hatte vor Erlaß des Zusammenrechnungsbeschkusses bereits Geld an den IV abgeführt?? Jetzt ist er unsicher, ob sich durch den Gerichts-Beschluss an der Situation etwas geändert hat?Aina hat geschrieben: ↑30. Dez 2025, 17:40 ...
Der Nebenjob-Arbeitgeber hat ausschließlich den Beschluss / das Schreiben zum Zusammenrechnungsantrag erhalten, aus dem hervorgeht, dass meine Einkünfte zusammengerechnet werden und eine Pfändung auf Basis des zusammengerechneten Einkommens erfolgt. Weitere konkrete Vorgaben zur Berechnung oder zu einzelnen Entgeltbestandteilen enthält dieses Schreiben nicht.
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Ergänzend würde mich interessieren, wie ich den Nebenjob-Arbeitgeber sachlich darauf aufmerksam machen kann, dass bei der Pfändungsberechnung ggf. auch nicht pfändungsrelevante Entgeltbestandteile zu berücksichtigen sind, ohne dabei belehrend zu wirken. Ich bin seine erste Angestellte mit diesem „Problem“ und es ist eher ein 5 Mann Büro.
caffery hat schon sehr zutreffend daruf hingewiesen, dass der IV nicht der Berater des 2. Arbeitgebers ist - der Arbeitgeber muss schon selber eine für ihn rechtssichere Vorgehensweise finden - und Dir das vereinbarte Gehalt zahlen - mit Pech ist ihm das zu anstrengend und er beendet dieses Arbeitverhältnis.
Wenn Du schnell und sich an das Gehalt kommen willst, schlage dem IV den unten angegebenen Rechenweg vor.
Meist enthält so ein Zusammenrechnungsbeschuss auch die Festlegung, aus welchem Einkommen der unpfänbare Teil ausgezahlt werden soll. Das ist ja bei Dir auch gemacht worden.
Um das konkret zu berechnen müssen die bedien Arbeitgeber Kontakt aufnehmen. Der Arbeitgeber, den den pfändbaren Teil auszuzahlen haben soll, fragt beim anderen Arbeitgeber nach (Auskunft, um den Kram umzusetzen).
Die Gehaltsprogramme von Datev und xyz-tax usw. berücksichtigen die Überstunden im eigenen Betrieb automatisch. Die Kombination mit einem zweiten Arbeitgeber ist nach meiner Kenntnis nicht "voreingestellt" und wird meist händisch gemacht. Das schreibst Du ja auch.
Wenn aus beiden Betrieben die unpfändbaren Beträge bekannt sind, rechne die doch mal zusammen und schau dann in die Tabelle (händisch erledigen : erster AG 1.000 unpfändbar, zweiter AG 700 unpfändbar, zusammengerechnet 1.700, bei 0 Unterhaltspflichten sind dann 101,50 pfändbar und vom 2. Arbeitgeber an den Gläuiger (IV) abzuführen.
Wenn nun die pfändbaren 700 überobligatorisches Einkommen sind, dann sind 1.000 und 350 zusammenzurechnen und bei diesem Beispiel nichts wäre abzuführen.
Schlag doch der SB des IV diese Vorgehensweise per Mail einmal vor und warte die Reaktion ab.
Wenn bei einer Unterhaltspflicht 55 EUR pfändbar sein sollen, dann dürfte die Zusammenrechnung der Einkünfte 2.250 EUR als Summe aus pfändbarem Betrag beim AG 1 und 50% des pfändbaren Betrages beim AG 2 betragen.
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