Brauche eure Hilfe, § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO

Hier geht es in erster Linie um eine sachbezogene Diskussion von Problemen im Verbraucherinsolvenzverfahren (z.B. zur Existenzsicherung, Zwangsvollstreckung, Verbraucherinsolvenzverfahren). Für aktive und ehemals Selbstständige haben wir ein eigenes Forum 'Selbstständige' eingerichtet. Allgemeine Fragen und Probleme rund um das Thema Schulden können im Forum 'Schuldenprobleme' diskutiert werden. Wie man mit Schulden und den damit resultierenden persönlichen Belastungen und Problemen umgeht und lebt, geht es im Schwesterforum 'life!'.
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vanilly
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Brauche eure Hilfe, § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO

Beitrag von vanilly »

Guten Morgenstunden zusammen,

Ich habe folgende Mitteilung vom Gericht erhalten. Könnt ihr mir sagen, was das für mich bedeutet? Mein Verfahren wurde bereits im März 25 eröffnet und im Mai fand der erste Prüfungstermin statt.


In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen.... wurde beschlossen:

Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 26.01.2026 bestimmt.

Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.

Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
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Re: Brauche eure Hilfe, § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO

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Hi vanilly,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Brauche eure Hilfe, § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO" geschaut?
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tidus82
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Re: Brauche eure Hilfe, § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO

Beitrag von tidus82 »

Das ist der normale Werdegang - damit nicht alle Leute zusammengetrommelt werden, hat das Gericht einfach nur den Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren angeordnet.

Du musst da nicht hin und du brauchst auch nicht darauf antworten oder irgendwie reagieren. Einfach weiter warten :)

Schöne Weihnachten dir! :)
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Neuling2025
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Re: Brauche eure Hilfe, § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO

Beitrag von Neuling2025 »

Danach bist du in der WHP
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vanilly
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Re: Brauche eure Hilfe, § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO

Beitrag von vanilly »

Müsste es dann nicht Schlusstermin heißen? Oder stehe ich jetzt auf dem Schlauch? Ich verstehe es so, dass noch Gläubiger nachträglich angemeldet haben und deswegen ein erneuter Prüfungstermin bestimmt wurde?
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vanilly
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Re: Brauche eure Hilfe, § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO

Beitrag von vanilly »

Danke, euch auch schonmal eine schöne und besinnliche Weihnachtszeit 🤗
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caffery
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Re: Brauche eure Hilfe, § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO

Beitrag von caffery »

Neuling2025 hat geschrieben: 20. Dez 2025, 09:53 Danach bist du in der WHP
Das hat mit dem zitierten Beschluss dann leider doch wenig bis nichts zu tun...
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Neuling2025
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Re: Brauche eure Hilfe, § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO

Beitrag von Neuling2025 »

caffery hat geschrieben: 20. Dez 2025, 11:14
Neuling2025 hat geschrieben: 20. Dez 2025, 09:53 Danach bist du in der WHP
Das hat mit dem zitierten Beschluss dann leider doch wenig bis nichts zu tun...
Dann kläre mal bitte auf.
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tidus82
Admin
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Re: Brauche eure Hilfe, § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO

Beitrag von tidus82 »

Also der Schlusstermin ist - wie oben schon zitiert - dafür da, dass die Gläubiger bis zu diesem Termin ihre Forderungen anmelden können.
Danach folgt *irgendwann* (typischerweise nach 3-4 Monaten) die Schlussverteilung und dann erst nach nochmal 1 Monat die Aufhebung des Verfahrens - und erst damit ist man in der sog. Wohlverhaltensphase.

Die Zeiträume sind allerdings nicht fest definiert, sondern vielmehr von IV zu IV und von Fall zu Fall unterschiedlich.
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Neuling2025
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Re: Brauche eure Hilfe, § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO

Beitrag von Neuling2025 »

Dankeschön
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