Danke auch für Deine Rückmeldung, MaxMuster, es wäre schön, wenn Du die Infos von Deinem TH hier weitergeben würdest, speziell meine Vermutung, dass hier der § 287 (2) InsO greift, s. o, #2.
Du hast ja eine erstaunliche "Karriere" gemacht.
Vor einem halben Jahr etwa hast Du noch überlegt, ob Du ALG2 / Hartz IV beantragen musst, weil die Selbständigkeit so schlecht läuft - und jetzt läuft sie so gut, und dass sogar "von alleine", so dass Du daneben noch einen Vollzeitjob machen kannst ?
Respekt!
Deine Selbständigkeit ist nicht weiter "ausbaufähig" ?
Du müsstest daraus ja nur abführen, was Du auch aus einem Angestellten-Job abführen müsstest.
Der tatsächliche Gewinn geht den TH ja nichts an,
s. Bundesverfassungsgericht 2 BvR 1602/16.
Weiß hier vielleicht jemand, ob die Sache schon weitergegangen ist?
Der Beschluß ist ja vom 7.12.16 und darin steht:
Zitat:
1. Der Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 26. April 2016 - 5 T 20/15 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Schwerin zurückverwiesen. Der Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 30. Juni 2016 - 5 T 20/15 - wird damit gegenstandslos.
Zitat Ende
Frage zu Abführung an TH in Festanstellung + Nebengewerbe
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Re: Frage zu Abführung an TH in Festanstellung + Nebengewerbe
Meine Meinung zu Deiner Frage:
Du kannst mit Deinem pfandfreien Einkommen ja machen, was Du willst.
Was meinst Du mit "von der gebliebenen Hälfte" ?
Das ist ja meines Wissens (noch?) nicht die aktuelle Rechtslage,
dass Dir nur die Hälfte bleiben würde.
Bist Du denn noch "im eröffneten Verfahren" ?
Hat der IV Deine Selbständigkeit "freigegeben" ?
Hast Du auch einen Angestellten-Job ?
Führst Du an Deinen IV / TH was ab ?
Auf welcher Grundlage ?
Du siehst, viele Fragen, bevor man Deine beantworten kann.
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Re: Frage zu Abführung an TH in Festanstellung + Nebengewerbe
gurami hat geschrieben: ↑15. Aug 2019, 21:44Doch, wenn Du noch im "eröffneten Verfahren" bist... Er führt ja nicht die Geschäfte der wenn auch kleinen, Firma.
(dann heisst der TH noch IV),
und wenn der IV Deine Selbständigkeit nicht "freigegeben" hat,
dann führt er "die Geschäfte" Deiner Firma, egal, wie klein sie ist.
Du kannst dann rackern und investieren, soviel Du willst,
und Dein IV entscheidet, ob Du aus Deinem Laden Privatentnahmen für Deinen Lebensunterhalt tätigen darfst.
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Re: Frage zu Abführung an TH in Festanstellung + Nebengewerbe
Ich hatte doch in meiner Frage, die im Übrigen eine allgemeine Infomation für mich ist, Treuhänder geschrieben. Also kann es ja nicht im eröffneten Verfahren sein sonst wäre es ein IV.
Ich trage mich mit dem Gedanken zu meiner Vollstelle halt eine kleine FA. nebenberuflich zu eröffnen. Deshalb dienen meine Fragen und die daraus resultierenden Antworten mir lediglich als Hilfe zu meiner Entscheidung.
Ich trage mich mit dem Gedanken zu meiner Vollstelle halt eine kleine FA. nebenberuflich zu eröffnen. Deshalb dienen meine Fragen und die daraus resultierenden Antworten mir lediglich als Hilfe zu meiner Entscheidung.
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Re: Frage zu Abführung an TH in Festanstellung + Nebengewerbe
Naja, ganz so einfach/schön ist es nicht ...MrsRob hat geschrieben: ↑16. Aug 2019, 08:28 Danke auch für Deine Rückmeldung, MaxMuster, es wäre schön, wenn Du die Infos von Deinem TH hier weitergeben würdest, speziell meine Vermutung, dass hier der § 287 (2) InsO greift, s. o, #2.
Du hast ja eine erstaunliche "Karriere" gemacht.
Vor einem halben Jahr etwa hast Du noch überlegt, ob Du ALG2 / Hartz IV beantragen musst, weil die Selbständigkeit so schlecht läuft - und jetzt läuft sie so gut, und dass sogar "von alleine", so dass Du daneben noch einen Vollzeitjob machen kannst ?
Respekt!
Ich habe/hatte halt das Problem was wohl viele Selbstständige haben.
Man hängt halt etwas an dem was man sich "Aufgebaut" hat.
Bei mir waren es halt 2 Büros und ein Lager was ich damals angemietet und auch gebraucht habe.
Von sowas trennt man sich halt nur schwer auch wenn man es eigentlich nicht mehr braucht.
Dadurch sind dann die Kosten etwas aus dem Ruder gelaufen, und ich habe mit dem Gedanken der Aufstockung durch H4 gespielt. Nachdem ich das dann aber alles nochmal genau durchdacht habe, und auch mal von "aussen" betrachtet habe wie man so sagt. Habe ich dann halt die Bremse gezogen und ein Büro und das Lager aufgegeben.
Auf gut deutsch, extrem die Kosten gesenkt. Was natürlich einen grösseren Netto Gewinn bei gleicher Arbeit bedeutet. Somit habe ich dann auch kein H4 bzw. keine Aufstockung beantragt.
Den Gewinn durch die Selbstständigkeit habe ich mit ca. 2 Tagen Arbeit pro Monat. Ausbaufähig ist es nicht, zumindest nicht in vernünftiger Kosten/Nutzen relation.
Sobald ich den Termin beim TH hatte, gebe ich nochmal Rückmeldung unter welchen § bzw. wie es dann weiterläuft.
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Re: Frage zu Abführung an TH in Festanstellung + Nebengewerbe
Mal so ganz unjuristisch formuliert müsste allein der Grund "freigegeben ist freigegeben, wiederholen ist gestohlen" bereits ausreichen;)
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