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Ich bin gerade etwas planlos bezgl. dem Anmelden von vbuH und dem Widerspruch selbiger.
Ich dachte der Widerspruch des Gläubigers würde das Insolvenzgericht von Amtswegen dazu bringen müssen, diese als Deliksforderung aufzunehmen, oder aber abzulehnen.
Hiernach scheint mir das anders - auch wenn mich der Beschluss gerade nicht wirklich erhellt.
Vollstreckung trotz Widerspruch
Denn der isolierte Widerspruch des Schuldners gegen das Deliktsmerkmal verhindert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Vollstreckung aus dem Tabellenauszug nach dem Ende des Insolvenzverfahrens nicht! Dass der Insolvenzgläubiger aus seiner Tabellenforderung auch dann gegen den Schuldner wie ein Deliktsgläubiger vollstrecken kann, gilt also auch dann, wenn der Schuldner im Insolvenzverfahren dem Deliktsmerkmal isoliert widersprochen hat. (BGH, Beschluss vom 03.04.2014 – IX ZB 93/13). Wenn also der Schuldner die Forderung des Gläubigers als solche nicht bestreitet, sondern lediglich, dass er deliktisch gehandelt hat, kann der Gläubiger nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung gegen den Schuldner vollstrecken. Der isolierte Widerspruch gegen das Deliktsmerkmal bewirkt also keinen unmittelbaren Schutz zugunsten des Schuldners und steht der Vollstreckungsmöglichkeit des Gläubigers nicht entgegen!
Bedeutet am Ende des Tages vereinfacht auf deutsch:
Wer dem Deliktmerkmal widerspricht hat später die Chance erfolgreich gegen eine mögliche Vollstreckung aus dem Tabellenauszug zu klagen. Durch eine negative Feststellungsklage (proaktiv) oder eine Vollstreckungsabwehrklage (im Falle der tatsächlichen Vollstreckung)
Wer dem Deliktmerkmal nicht widerspricht hat diese Chancen praktisch nicht.
Man müsste dagegen klagen, als sich bloß auf sonst etwas zu verlassen, also selbst dem Negativbescheid (wenn ergangen?) des Insolvenzgerichtes, solche Forderung nicht als vbuH aufgenommen zu haben.