Start der Wohlverhaltensphase?

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Blacksheep@
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Start der Wohlverhaltensphase?

Beitrag von Blacksheep@ »

Hallo... wann bitte startet denn die Wohlverhaltensphase? :)

Mitte April 2025 = ich habe meinen Insolvenzantrag dem Insolvenzgericht eingereicht.
01. Juni 2025 = das Insolvenzverfahren wurde offiziell eröffnet und bekanntgegeben.

Nun war ich bereits bei meiner Insolvenzverwaltung, habe da alles geklärt, Konten und Verträge wurden aufgelöst, Schuldner haben sich bereits gemeldet etc.

Als Freiberufler habe ich eine Regelinsolvenz. Die Insolvenzverwaltung hat mir genehmigt und bestätigt, dass ich in der Insolvenz als Freiberufler arbeiten und meinen Pflichten nachkommen darf!

01.10.2025 = das Insolvenzgericht sendet mir eine Niederschrift zum Berichts- und Prüfungstermin.
Das Gericht stellt fest, dass...
* Der Termin ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde
* Das Gläubigerverzeichnis rechtzeitig offengelegt wurde
* Der Bericht der Insolvenzverwaltung über Ursache und Lage vorliegen
* Das die IV ein Konto eingerichtet hat
* Die Forderungen den Rang und Betrag geprüft werden
* Das der nächste Bericht der IV in 6 Monaten zu erstatten ist


So meine zwei Fragen an Euch bitte :)

Erstens, wie geht es jetzt grob weiter? Was wird als nächstes passieren?

Zweitens, wann beginnt denn nun die Wohlverhaltensphase? Ich lese im Internet hier widersprüchliche Aussagen.
Die Privatinsolvenz beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, woran sich die Wohlverhaltensphase direkt anschließt.


Das würde ja bedeuten, bei mir ab dem 01.07.2025 ...? Dann bin ich bereits in der Wohlverhaltensphase? Meine IV konnte ich leider nicht fragen, da die diese Woche nicht mehr erreichbar ist.

Warum mich diese Frage umtreibt, ist die Aussage meiner IV.

Die bestätigte mir schriftlich, dass ich in der Wohlverhaltensphase meine selbständige freiberufliche Tätigkeit weiterführen dürfe. Dazu nahm sie einen fiktives Vergleichsgehalt eines Angestellten und vereinbarte mit mir, dass ich jeden Monat 1.000 Euro an sie abzuführen habe. Wenn ich mehr verdiene, darf ich den Übergewinn behalten.

Ich bin als selbständiger nicht an die rund 1.500 Euro gebunden. Das ist auch wichtig, sonst könnte ich nicht bei Kunden mit 2000 oder 3000 Euro in Vorleistung gehen bei Waren und nachher 4000 Euro kassieren (und damit 1000 Euro Gewinn bei einem Geschäft machen). Mir würde ja alles über 1.500 Euro weggenommen oder müsste abgeben.

Ich darf also Einkaufen und Rechnungen für meine selbständige Tätigkeit ausüben weit über der Pfändungsfreigrenze - muss aber monatlich den vereinbarten Betrag an die IV eben überweisen zur Schuldentilgung.

Beginnend, wenn sie die Pfändungen auf meinem Konto aufgehoben (die Pfändungen der Gläubiger blockiert hat). Und eben in der Wohlverhaltensphase. Denn vor der Wohlverhaltensphase muss ja alles was über 1.500 Euro ist in die Insolvenzmasse.

Kurzum - bin ich nicht in der Wohlverhaltensphase, müsste ich alle angesparten Beträge in die Insolvenzmasse geben. Bin ich in der Wohlverhaltensphase - muss ich nicht alles automatisch ab- und hergeben.

Daher die Frage - bin ich denn schon drin?
Danke.
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Re: Start der Wohlverhaltensphase?

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Hi Blacksheep@,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Start der Wohlverhaltensphase?" geschaut?
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robo
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Re: Start der Wohlverhaltensphase?

Beitrag von robo »

"Normal" hat das nichts mit der WVP zu tun.
Du brauchst von dem/der IV eine 'Freigabe' gem. InsO § 35 (2), s.
https://dejure.org/gesetze/InsO/35.html

Das teilt sie dann auch dem Inso-Gericht mit und das Gericht veröffentlicht die 'Freigabe' hier:
https://neu.insolvenzbekanntmachungen.de/

Und zu Deiner Frage (sie kommt hier so oft, man könnte auch selbst danach suchen):

Die WVP beginnt, wenn das Inso-Gericht die 'Aufhebung' des Inso-Verfahrens gem. InsO § 200 beschlossen hat
https://dejure.org/gesetze/InsO/200.html

Das wird dann hier auch veröffentlicht:
https://neu.insolvenzbekanntmachungen.de/

Und sie dauert dann taggenau bis drei Jahre nach Eröffnung des Inso- und des RSB-Verfahrens.
Die Eröffnung der beiden Verfahren ist immer zeitgleich, nur das Ende nicht.
Das Inso-Verfahren endet, wie gesagt, mit der 'Aufhebung' per Gerichtsbeschluss
(das kann sehr unterschiedlich sein, von "ratz fatz - recht schnell", bis "eeeewig ..."),
das RSB-Verfahren endet immer nach drei Jahren.

Alles klar so weit ?

Hast Du von Deiner IV ein Schreiben mit der 'Freigabe' gem. § 35 (2) InsO ?
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robo
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Re: Start der Wohlverhaltensphase?

Beitrag von robo »

Blacksheep@ hat geschrieben: 23. Okt 2025, 12:09 ... und meinen Pflichten nachkommen darf!
War das ironisch ?
Sonst: Das hat Deine IV nicht zu entscheiden, Du als Insolaner hast Deinen Pflichten per Gesetz
(gem. InsO § 295) nachzukommen, egal, was Deine IV sagt:
https://dejure.org/gesetze/InsO/295.html
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Blacksheep@
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Re: Start der Wohlverhaltensphase?

Beitrag von Blacksheep@ »

robo hat geschrieben: 23. Okt 2025, 12:44 War das ironisch ?
Ja das war bisschen ironisch gemeint ;)

robo hat geschrieben: 23. Okt 2025, 12:40 Alles klar so weit ?
Also erst einmal Danke für Deine Hilfe!
Ehrlich gesagt, noch nicht so ganz. Sorry.

robo hat geschrieben: 23. Okt 2025, 12:40 Und zu Deiner Frage (sie kommt hier so oft, man könnte auch selbst danach suchen):

Die WVP beginnt, wenn das Inso-Gericht die 'Aufhebung' des Inso-Verfahrens gem. InsO § 200 beschlossen hat
https://dejure.org/gesetze/InsO/200.html

Das wird dann hier auch veröffentlicht:
https://neu.insolvenzbekanntmachungen.de/

Und sie dauert dann taggenau bis drei Jahre nach Eröffnung des Inso- und des RSB-Verfahrens.
Die Eröffnung der beiden Verfahren ist immer zeitgleich, nur das Ende nicht.
Ja ich habe ja gesucht, aber die Aussagen sind für mich widersprüchlich, so dass ich sie nicht ganz kapiere. Auch Deine ist für mich widersprüchlich - weil es nicht ganz verstehe.

Also, die Webseite mit den Bekanntmachungen kenne ich. Da habe ich mich gefunden.
Da finde ich mehrere Einträge. Unter Anderem eben am 01.07.2025 den Eintrag mit der Eröffnung der Insolvenz. Aber ich finde kein Dokument mit Deinen erwähnten "Aufhebung des Insolvenzverfahrens".

Andererseits schreibst Du aber, dass die Eröffnung beider Verfahren gleichzeitig ist (Eröffnung und Aufhebung) und beide gleichzeitig starten - also wäre das dann der 01.07.2025?

So steht es ja auch im Internet, die WVP beginnt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die einfache Frage ist nun - Du schreibst beide Verfahren starten gleichzeitig - und die Eröffnung ist ja am 01.07. bekannt gegeben worden. Bin ich damit in der WVP aktuell schon gestartet?

Sorry - ich bin aber immer noch verwirrt etwas.
Danke.

robo hat geschrieben: 23. Okt 2025, 12:40 Hast Du von Deiner IV ein Schreiben mit der 'Freigabe' gem. § 35 (2) InsO ?
Ich habe ein Schreiben der IV und das Gericht hat am 01.08.2025 auch folgendes bekanntgegeben (das ist auch in den öffentlichen Bekanntmachungen):
Die Insolvenzverwalterin hat dem Schuldner gegenüber erklärt, dass Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners als freiberuflicher Autor und Dozent nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können, § 35 Abs. 2 Insolvenzordnung.
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Nie_mehr_Schulden
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Re: Start der Wohlverhaltensphase?

Beitrag von Nie_mehr_Schulden »

Das ist bei jedem anders, wann man in WVP einsteigt. Es kommt darauf wieviel Arbeit er mit deinem Fall hat. Vermögen verteilen etc. und andere Dinge. Es gibt Menschen, die behaupten, ein IV verzögert dies auch manchmal, da er vor der WVP des Schuldners mehr an dir verdient.

Wie auch immer, es gab auch Schuldner, die sind in die WVP gekommen. Damit du vielleicht mal eine konkrete Zahl hast, bei mir hat es zwei Jahre gedauert.
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Mini
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Re: Start der Wohlverhaltensphase?

Beitrag von Mini »

Thema WVP = Wohlverhaltensphase!

JEDES Verbraucherinsolvenz- oder Regelinsolvenzverfahren unterteilt sich in 2 Verfahrensabschnitte:
Das Hauptverfahren = HV und die Wohlverhaltensphase = WVP!

Das HV beginnt automatisch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Wann das genau ist, steht im Eröffnungsbeschluss mit genauem Datum und Uhrzeit!
Das HV dauert so lange bis es durch Beschluss aufgehoben wird!
Es gibt KEINE Regelungen wie lange man im HV ist!
Theoretisch ist bei den jetzt ohnehin nur noch 3-jährigen Laufzeiten auch möglich, dass man gar nicht in die WVP kommt!
Wie lange es aber im Einzelfall dauert hängt von tausend Faktoren ab wie bzw. den Gläubigern und deren Anmeldeverhalten zur Tabelle, den vorhandenen Vermögenswerten und deren Verwertung, den Bearbeitungszeiten beim IV, Gericht, Finanzämtern, Krankenkassen usw. usw.!
Der IV reicht in der Regel halt den Schlussbericht ein, wenn tatsächlich alles erledigt, abgeklärt und aufgearbeitet ist.

Erst dann kann der Schlusstermin durch das Gericht bestimmt werden!
Die WVP beginnt dann mit
Aufhebung des HV
NACH durchgeführtem Schlusstermin
und ggf. Schlussverteilung.

Hierzu ergeht immer ein Beschluss des Insolvenzgerichts mit der Floskel, dass das
"Insolvenzverfahren am XY um XY Uhr aufgehoben wird und ggf. XY zum Treuhänder ernannt wird!"
Ab diesem Zeitpunkt ist der Schuldner in der WVP und keine Sekunde vorher!
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robo
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Re: Start der Wohlverhaltensphase?

Beitrag von robo »

Blacksheep@ hat geschrieben: 23. Okt 2025, 13:09 ...
Auch Deine ist für mich widersprüchlich - weil es nicht ganz verstehe.

Also, die Webseite mit den Bekanntmachungen kenne ich. Da habe ich mich gefunden.
Da finde ich mehrere Einträge. Unter Anderem eben am 01.07.2025 den Eintrag mit der Eröffnung der Insolvenz. Aber ich finde kein Dokument mit Deinen erwähnten "Aufhebung des Insolvenzverfahrens".

Ja, dann ist Dein Verfahren auch noch nicht aufgehoben, dann befindest Du Dich noch im Status "im eröffneten Verfahren".


Andererseits schreibst Du aber, dass die Eröffnung beider Verfahren gleichzeitig ist (Eröffnung und Aufhebung) und beide gleichzeitig starten ...
Falsch, lies nochmal, was ich geschrieben habe:

ERÖFFNUNG ist gleichzeitig, richtig.
Das ENDE der beiden Verfahren ist NICHT gleichzeitig.

Das Inso-Verfahren endet mit der Aufhebung gem. § 200 vom Gericht (mal früher, mal später).
Und das RSB-Verfahren endet genau drei Jahre nach Eröffnung.

Du hast also die 'Freigabe' gem. Inso § 35 (2) vom IV, gut.
Kannst Du denn wirklich die ganzen drei Jahre jeden Monat 1.500,- € an den IV zahlen ?
Und dann bleibt immer noch genug für Deinen Lebensunterhalt (Essen, Miete usw) ?
Wenn nicht, dann ist es schlecht !
Denn Du MUSST zahlen, sonst hast Du neue Schulden (dann beim IV).
Aber Du kannst jetzt mit der "Freigabe" unbegrenzt einnehmen,
also hau rein und verdien jeden Monat 50 Riesen !
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Zuletzt geändert von robo am 23. Okt 2025, 22:34, insgesamt 1-mal geändert.
robo
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Re: Start der Wohlverhaltensphase?

Beitrag von robo »

Steht da wirklich "Vermögen" ?
Oder nicht doch "Einkommen" ?

"Vermögen" wäre schon komisch ...
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Blacksheep@
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Re: Start der Wohlverhaltensphase?

Beitrag von Blacksheep@ »

robo hat geschrieben: 23. Okt 2025, 22:33 Steht da wirklich "Vermögen" ?
Oder nicht doch "Einkommen" ?

"Vermögen" wäre schon komisch ...
Ja steht da tatsächlich. Ich habe den Text einfach aus den Bekanntmachungen 1:1 per Copy & Paste hier eingefügt.

Ich habe eben das Schreiben der IV mir angeschaut, da steht auch Vermögen. Das Gericht hat das wohl 1:1 übernommen.

Die 1.500 Euro sind nur von mir als Beispiel aufgeführt, um hier eine Zahl zu nennen. Es sind rund 1.000 Euro. Aber auch erst nach einer ganzen Weile. Auch das steht in der Freigabe, dass ich a) aus anerkannten gesundheitlichen Gründen nicht Vollzeit starten kann und b) das eine freiberufliche Tätigkeit eine lange Anlaufzeit haben kann.

Ich bin aber ehrlich. Ich verdiene als Trainer rund 500 Euro pro Tag. Ich bin extrem froh über die Regelung.

Ich habe das jetzt auch endlich :D verstanden mit der Wohlverhaltensphase und Wohlverhaltensperiode. Erst nach Abschluss der Insolvenz startet die "echte" WVP für mich aber berechnet wird sie bereits ab Eröffnung der Insolvenz. Um also wirklich etwas freier zu sein, muss ich den Abschluss des Insolvenzverfahrens abwarten. Aber angerechnet werden mir die 3 Jahre bereits ab der Eröffnung.

"Schockierend" nur wie viele Seiten im Internet, auch sehr viele Schuldnerberatungen, genau das falsche behaupten! Gibt so viele offizielle / gewerbsmäßige Seiten die klar behaupten, dass die Wohlverhaltensphase auch für den Schuldner rechtlich bereits ab Eröffnung anfängt. Das ist dahingegend heikel - da man ja in der "richtigen" WVP 50% eines Erbes behalten darf. Wenn das jemand liest und falsch versteht, er befände sich bereits bei Eröffnung der Insolvenz darin, begeht eventuell einen Fehler.

Aber ok - ich habe es jetzt kapiert. Bis zum Abschluss des Insolvenzverfahren kann es im Schnitt rund ein Jahr dauern. Das stehe ich auch durch.

Jetzt inmitten des Insolvenzverfahrens ist halt alles noch ein bisschen "komplizierter" für mich als Freiberufler. Die bestehenden Pfändungen auf vorhandene Konten werden ja noch nicht aufgehoben. Habe jetzt bei der IV beantragt ein Geschäftskonto auf Guthaben Basis eröffnen zu dürfen, da ich sonst schlecht einer selbständigen Tätigkeit nachgehen kann.
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robo
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Re: Start der Wohlverhaltensphase?

Beitrag von robo »

Sorry, da war ich gerade neben der Spur ... "Vermögen" ist schon korrekt, steht ja so im Gesetz.
Und das ganze Betriebsvermögen, was man möglicherweise für eine Selbständigkeit braucht, gehört ja auch dazu, also voll korrekt.

Deine IV hat Deine selbständige Tätigkeit ja 'freigegeben', also hat sie nichts mehr damit zu tun und Du brauchst die Eröffnung eines Kontos nicht bei ihr 'beantragen'.

Die Altpfändungen sind ein anderes Problem, sie verschwinden in der Tat nicht mit dem Insolvenzverfahren, das Problem heisst: "Öffentlich-rechtliche Verstrickung" - such mal danach.
Am einfachsten löst man das durch ein neues Konto bei einer neuen Bank.

Ich bin mir nicht sicher, ob Du das Ganze schon richtig verstanden hast, weil Du schreibst:
"Aber angerechnet werden mir die 3 Jahre bereits ab der Eröffnung."

Es gibt ja zwei Verfahren:
1. Das Insolvenzverfahren
Es wird im Insolvenzverfahren nichts "angerechnet", das dauert so lange, bis das Gericht den Aufhebungsbeschluss gem. InsO § 200 beschliesst.
2. Das Restschuldbefreiungsverfahren
Es wird auch im Restschuldbefreiungsverfahren nichts angerechnet, es dauert immer drei Jahre.

Also was soll da bei Dir wo 'angerechnet' werden ?
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