ich lese schon seit 1 Jahr in diesem Forum und konnte dadurch viele Fragen für mich klären. Danke dafür schon mal.
Ich befinde mich nun seit Juni 2025 in der Wohlerhaltensphase (Insolvenzeröffnung erfolgte August 2024).
Ich habe tatsächlich nur eine Gläubigerin (ehemalige GbR-Partnerin; nachdem ich aus der GbR ausgetreten bin, gab es jahrelange Anwaltsauseinadersetzungen und abschließend eine gerichtliche Verhandlung, die ich leider verloren habe und dadurch Verbraucherinsolvenz anmelden musste. Eine Berufung war für mich damals schon aus Kostengründen nicht möglich, obwohl mir mein Anwalt dazu riet....Kosten mit Zinsen beim Insolvenzantrag beliefen sich auf gut 110.000Euro

Nun meine eigentlichen Fragen: wenn ich online einen Kauf tätige und zahle, den Artikel anschließend zurückgebe und deswegen eine Rückzahlung erhalte, wird diese dann weiterhin auf mein Auskehrungskonto verbucht? In der Wohlerhaltensperiode darf ich ja kleine "Schenkungen" z.B. behalten und werden nicht zur Insolvenzmasse gezogen.
Es werden ca. 1040 Euro meines Gehalts an den Treuhänder abgeführt. Sind am Ende der Verbraucherinsolvenz davon die Verfahrenskosten gedeckt oder werde ich dann noch mal zahlen müssen?
Das Insolvenzerföffnungsverfahren wurde aufgehoben mit der Aussage, dass den Gläubigern ein Betrag von ca. 2090 Euro zur Verfügung steht, die Kosten für die Insolvenzverwalterin beliefen sich auf ca. 7200 Euro. Kann ich irgendwie berechenn, wieviel Geld letztlich an meine Gläubigerin abfließt?
Herzlichen Dank vorab für Eure Hilfe!