Wohlerhaltensperiode

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caspaline
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Wohlerhaltensperiode

Beitrag von caspaline »

erst einmal ein Hallo an alle,
ich lese schon seit 1 Jahr in diesem Forum und konnte dadurch viele Fragen für mich klären. Danke dafür schon mal.
Ich befinde mich nun seit Juni 2025 in der Wohlerhaltensphase (Insolvenzeröffnung erfolgte August 2024).
Ich habe tatsächlich nur eine Gläubigerin (ehemalige GbR-Partnerin; nachdem ich aus der GbR ausgetreten bin, gab es jahrelange Anwaltsauseinadersetzungen und abschließend eine gerichtliche Verhandlung, die ich leider verloren habe und dadurch Verbraucherinsolvenz anmelden musste. Eine Berufung war für mich damals schon aus Kostengründen nicht möglich, obwohl mir mein Anwalt dazu riet....Kosten mit Zinsen beim Insolvenzantrag beliefen sich auf gut 110.000Euro :-(...)

Nun meine eigentlichen Fragen: wenn ich online einen Kauf tätige und zahle, den Artikel anschließend zurückgebe und deswegen eine Rückzahlung erhalte, wird diese dann weiterhin auf mein Auskehrungskonto verbucht? In der Wohlerhaltensperiode darf ich ja kleine "Schenkungen" z.B. behalten und werden nicht zur Insolvenzmasse gezogen.
Es werden ca. 1040 Euro meines Gehalts an den Treuhänder abgeführt. Sind am Ende der Verbraucherinsolvenz davon die Verfahrenskosten gedeckt oder werde ich dann noch mal zahlen müssen?
Das Insolvenzerföffnungsverfahren wurde aufgehoben mit der Aussage, dass den Gläubigern ein Betrag von ca. 2090 Euro zur Verfügung steht, die Kosten für die Insolvenzverwalterin beliefen sich auf ca. 7200 Euro. Kann ich irgendwie berechenn, wieviel Geld letztlich an meine Gläubigerin abfließt?

Herzlichen Dank vorab für Eure Hilfe!
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Re: Wohlerhaltensperiode

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Hi caspaline,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Wohlerhaltensperiode" geschaut?
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node143
Mitglied
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Re: Wohlerhaltensperiode

Beitrag von node143 »

Du hast also ein P-Konto mit aktiver Pfändung? Die Rückzahlung des Kaufbetrages zählt als neuer Geldeingang und wird deinem Freibetrag entgegen gestellt. Ob das Geld gesperrt wird kann man ohne weitere Infos nicht beurteilen. Das wäre abhängig von deinen anderen Geldeingängen in dem laufenden und dem folgendem Monat und deinem Freibetrag.
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Neuling2025
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Re: Wohlerhaltensperiode

Beitrag von Neuling2025 »

In der WVH kannst du das Geld behalten.
Und bei der gepfändeten Summe die dir jeden Monat abgezogen wird, entstehen dir mit Sicherheit keine Kosten für das Verfahren und dem Treuhänder nach Ablauf des Verfahrens.
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imker
praktischer Schuldnerberater
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Registriert: 4. Okt 2018, 10:48

Re: Wohlerhaltensperiode

Beitrag von imker »

Neuling2025 hat geschrieben: 21. Okt 2025, 13:41 In der WVH kannst du das Geld behalten.
Und bei der gepfändeten Summe die dir jeden Monat abgezogen wird, entstehen dir mit Sicherheit keine Kosten für das Verfahren und dem Treuhänder nach Ablauf des Verfahrens.
das würde ich so nicht formulieren - wie kommst Du zu dieser Beurteilung und diesem Statement?

Was passiert denn mit Geldeingängen auf einem normalen und auf einem P-Konto, wenn vor der Insolvenzeröffnung eine Pfändung ausgebracht wurde?

Keine Kosten für den Treuhänder - dann würde der nicht tätig werden. Die Kosten zieht der TH von den verwalteten Einnahmen ab.

Und was ist mit Beantwortung der Frage nach dem Betrag, der der Gläbigerin letztendlich zufließen wird?
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Neuling2025
Fortgeschrittener
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Beiträge: 32
Registriert: 23. Aug 2025, 15:47

Re: Wohlerhaltensperiode

Beitrag von Neuling2025 »

Das ist schon klar das der Treuhänder sich von dem gepfändeten Betrag bedient, bis seine Kosten gedeckt sind. Dann werden die Gerichtskosten bezahlt, und dann die Gläubiger.
So kenne ich das zumindest.
Die Frage war ja auch ob im nach dem Verfahren noch diesbezüglich Kosten entstehen.
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