Frage zur Verjährungsfrist von Rückforderung von überzahltem Gehalt
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Frage zur Verjährungsfrist von Rückforderung von überzahltem Gehalt
Hallo,
wie lange hat ein ehemaliger Arbeitgeber Zeit, überzahltes Gehalt zurückzufordern ?
Gilt hier auch die 3 Jahrige Verjärungs Frist oder gibt es hier besondere Regeln ?
Also wenn es in 2022 eine Gehaltsüberzahlung gab, wäre die Rückforderungsfrist ende 2025 nach meiner Rechnung abgelaufen, solange keine Mahnungen oder Rückzahlungsaufforderungen gekommen sind, richtig ?
Danke für Rückmeldungen
MM
wie lange hat ein ehemaliger Arbeitgeber Zeit, überzahltes Gehalt zurückzufordern ?
Gilt hier auch die 3 Jahrige Verjärungs Frist oder gibt es hier besondere Regeln ?
Also wenn es in 2022 eine Gehaltsüberzahlung gab, wäre die Rückforderungsfrist ende 2025 nach meiner Rechnung abgelaufen, solange keine Mahnungen oder Rückzahlungsaufforderungen gekommen sind, richtig ?
Danke für Rückmeldungen
MM
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Re: Frage zur Verjährungsfrist von Rückforderung von überzahltem Gehalt
Hi MaxMuster,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Frage zur Verjährungsfrist von Rückforderung von überzahltem Gehalt" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Frage zur Verjährungsfrist von Rückforderung von überzahltem Gehalt" geschaut?
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Re: Frage zur Verjährungsfrist von Rückforderung von überzahltem Gehalt
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, aber ganz oft stehen in Arbeitsverträgen Ausschlussfristen, die deutlich kürzer sind.
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Re: Frage zur Verjährungsfrist von Rückforderung von überzahltem Gehalt
Gibt es einen Tarifvertrag ? Auch da könnte was stehen. Wie shopgirl schon sagt, oft kürzer. Im Handel zum Beispiel 3 bzw. 6 Monate.
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Re: Frage zur Verjährungsfrist von Rückforderung von überzahltem Gehalt
Auch dir vielen Dank für deinen Hinweis _nordwind_
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Dort steht tatsächlich etwas...
Die beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhälnis und solche, die mit dem Arbeitsverhälnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltendgemacht worden sind.
Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb einer Frist von weiteren 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltendgemacht wird.
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Das würde dann bedeuten :
Gekündigt mit Wirkung zum 30.01.2022
Durch fehlerhafte Buchhaltung, wurde für Feb.22, März 22 und April 22 noch Gehalt gezahlt.
Im Mai 22 kam ein Schreiben mit bitte um Rückzahlung innerhalb von 14 Tagen.
Im Juni 22 kam eine Zahlungserinnerung mit bitte um sofortige Rückzahlung.
Danach kam nichts mehr.
Damit dürfte eine Rückforderung bereits jetzt bzw. seit Sept. 22 nicht mehr möglich sein oder ?
Nochmal bereits jetzt schon vielen Dank für Rückmeldungen.
MM
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Dort steht tatsächlich etwas...
Die beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhälnis und solche, die mit dem Arbeitsverhälnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltendgemacht worden sind.
Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb einer Frist von weiteren 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltendgemacht wird.
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Das würde dann bedeuten :
Gekündigt mit Wirkung zum 30.01.2022
Durch fehlerhafte Buchhaltung, wurde für Feb.22, März 22 und April 22 noch Gehalt gezahlt.
Im Mai 22 kam ein Schreiben mit bitte um Rückzahlung innerhalb von 14 Tagen.
Im Juni 22 kam eine Zahlungserinnerung mit bitte um sofortige Rückzahlung.
Danach kam nichts mehr.
Damit dürfte eine Rückforderung bereits jetzt bzw. seit Sept. 22 nicht mehr möglich sein oder ?
Nochmal bereits jetzt schon vielen Dank für Rückmeldungen.
MM
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Re: Frage zur Verjährungsfrist von Rückforderung von überzahltem Gehalt
Bis April 22 hast du fälschlicherweise noch Gehalt bekommen, vier Wochen später wurdest du angeschrieben mit der Aufforderung das Gehalt der letzten drei Monate, was dir nicht zusteht, zurückzuzahlen.
Somit hat der Arbeitgeber fristgerecht reagiert, und du musst das Geld zurückzuzahlen.
Somit hat der Arbeitgeber fristgerecht reagiert, und du musst das Geld zurückzuzahlen.
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Re: Frage zur Verjährungsfrist von Rückforderung von überzahltem Gehalt
Verstehe ich genau so!
Desweiteren frage ich mich, ob dir dieser Schriftverkehr überhaupt nachweisbar zugegangen ist.
Falls das mit normaler Briefpost kam, hast du darauf irgendwie reagiert?
Aber eigentlich egal, denn die Frist für die gerichtliche Geltendmachung ist ja eh längst verstrichen.
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Re: Frage zur Verjährungsfrist von Rückforderung von überzahltem Gehalt
Ich habe mich jetzt mal mittels google schlau gemacht.Icke26 hat geschrieben: ↑13. Jul 2025, 09:47 Bis April 22 hast du fälschlicherweise noch Gehalt bekommen, vier Wochen später wurdest du angeschrieben mit der Aufforderung das Gehalt der letzten drei Monate, was dir nicht zusteht, zurückzuzahlen.
Somit hat der Arbeitgeber fristgerecht reagiert, und du musst das Geld zurückzuzahlen.
Shoppgirl hat mit ihrer Antwort recht!
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Re: Frage zur Verjährungsfrist von Rückforderung von überzahltem Gehalt
Auch euch beiden vielen Dank für die Rückmeldungen, Schuldine und Icke26.
@Icke26, ich habe auch versucht mich diesbezüglich zu belesen.
Für mich stellt(e) sich nur die Frage, da bis Sept. 22 keine Klage oder sonstige gerichtliche Geltendmachung unternommen wurde, ob es dadurch schon "verjährt" ist, oder ob hier die klassischen 3 Jahre gelten, obwohl es vertraglich anders veinbart ist.
Aber dann müsste ich mit meiner Meinung richtig liegen, das es bereits erledigt bzw. nicht mehr eintreibbar ist.
Ich danke euch für die Hilfe.
LG
MM
@Icke26, ich habe auch versucht mich diesbezüglich zu belesen.
Für mich stellt(e) sich nur die Frage, da bis Sept. 22 keine Klage oder sonstige gerichtliche Geltendmachung unternommen wurde, ob es dadurch schon "verjährt" ist, oder ob hier die klassischen 3 Jahre gelten, obwohl es vertraglich anders veinbart ist.
Aber dann müsste ich mit meiner Meinung richtig liegen, das es bereits erledigt bzw. nicht mehr eintreibbar ist.
Ich danke euch für die Hilfe.
LG
MM
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