Hallo liebe Community,
ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase meiner PI und diese ist zum Ende des Jahres fertig und ich bekomme hoffentlich die Restschuldbefreiung.
Vor 18 Monaten habe ich angefangen zu arbeiten und alle Fragebögen und Nachweise dem Insolvenzverwalter vorgelegt und nachgefragt, ob er weitere Unterlagen benötigt. Seitdem hat er alle halbe Jahre meine Gehaltsnachweise haben wollen und Betriebskosten oder anderweitige Nachzahlungsnachweise.
Jetzt hat mir der Insolvenzverwalter geschrieben und gefragt, ob mein Kind (22 Jahre in Ausbildung) Einkommen erzielt? Und ja, Sie bekommt Ausbildungsgehalt, klar. Daraufhin habe ich im Internet recherchiert und festgestellt, dass Ihr Einkommen ausreicht und meine Unterhaltspflicht damit entfällt und sich meine Pfändungsgrenze reduziert.
Wie kann es sein, dass der Insolvenzverwalter nie danach gefragt? Ich habe das ehrlich nicht gewusst und diese Information kann man ja nur gezielt finden, wenn man das nicht weiß, wie soll man danach suchen?
Kann mir dadurch die Restschuldbefreiung verwehrt werden? Muss ich für die 18 Monate womöglich zurückzahlen? Dann gehe ich mit mehr Schulden aus der PI als rein...und wird meine Pfändungsgrenze nun bis zum Ende der PI runtergesetzt? kann ich meine Fahrtkosten angeben? Zur Arbeit brauche ich mein Auto, habe einen langen Fahrtweg und Unkosten von knapp 200 Euro monatlich..
Ich würde mich über Antworten freuen!
Wohlverhaltensphase - Einkommen des Kindes
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- Bot
- Beiträge: 263
- Registriert: 26. Jan 2020
Re: Wohlverhaltensphase - Einkommen des Kindes
Hi Indiaxx,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Wohlverhaltensphase - Einkommen des Kindes" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Wohlverhaltensphase - Einkommen des Kindes" geschaut?
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- praktischer Schuldnerberater
- Reaktionen: 456
- Beiträge: 2710
- Registriert: 13. Aug 2018, 20:45
Re: Wohlverhaltensphase - Einkommen des Kindes
Hi!
Du bist in der WVP nicht verpflichtet das Einkommen unterhaltsberechtigter Personen ungefragt zu "updaten". (BGH Beschl. vom 12.7.18, IX ZB 78/17)
Wenn der Treuhänder erst jetzt gefragt hat und du nicht auf ggf. vorher schon einmal gestellte Fragen falsch geantwortet hast, hast Du nichts falsch gemacht.
Um das Kind herauszurechnen muss der Treuhänder einen Antrag auf Herausrechnung an das Gericht stellen. Dieses erlässt dann (wohlmöglich) einen Beschluss darüber, dass das Kind nicht mehr berücksichtigt wird. Das gilt grundsätzlich erst ab Beschluss - und nicht rückwirkend.
Also: Du hast (vermutlich) alles richtig gemacht und kannst damit aufhören Dich verrückt zu machen;)
Du bist in der WVP nicht verpflichtet das Einkommen unterhaltsberechtigter Personen ungefragt zu "updaten". (BGH Beschl. vom 12.7.18, IX ZB 78/17)
Wenn der Treuhänder erst jetzt gefragt hat und du nicht auf ggf. vorher schon einmal gestellte Fragen falsch geantwortet hast, hast Du nichts falsch gemacht.
Um das Kind herauszurechnen muss der Treuhänder einen Antrag auf Herausrechnung an das Gericht stellen. Dieses erlässt dann (wohlmöglich) einen Beschluss darüber, dass das Kind nicht mehr berücksichtigt wird. Das gilt grundsätzlich erst ab Beschluss - und nicht rückwirkend.
Also: Du hast (vermutlich) alles richtig gemacht und kannst damit aufhören Dich verrückt zu machen;)
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Re: Wohlverhaltensphase - Einkommen des Kindes
Oha,
also das ist eine wirklich unglaublich informative und nette Antwort und ich freue mich sehr darüber!! Du ahnst gar nicht, wie sehr Du mir gerade geholfen hast ...ich danke Dir!!!!
Bin sehr erleichtert
also das ist eine wirklich unglaublich informative und nette Antwort und ich freue mich sehr darüber!! Du ahnst gar nicht, wie sehr Du mir gerade geholfen hast ...ich danke Dir!!!!
Bin sehr erleichtert

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