Hallo Forum - diese Post kam vom Insolvenzgericht.
Ist das "normal"? Muss der Insolaner jetzt irgendetwas beachten? Muss er was tun (oder sollte er etwas unterlassen)? Danke für die Hilfe.
Zitat:
1. Das schriftliche Verfahren wird gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt für:
● Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
● Schlusstermin gem. § 197 InsO:
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzverwalters zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung
- Entscheidung der Gläubigerversammlung, dem Treuhänder die Überwachung der Erfüllung der schuldnerischen Obliegenheiten zu übertragen
- Entscheidung über eine abweichende Vergütungsregelung
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich ****
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung (mit Begründung und Glaubhaftmachung)
- sowie Anträge auf Übertragung der oben bezeichneten Aufgaben auf den Treuhänder und eine abweichende Vergütungsregelung hierfür
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von ***** € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. ***** € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem ***
Zitat Ende
Sorgen macht man sich natürlich wegen:
" - Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzverwalters zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung"
Kann da was passieren? Ist da was zu beachten?
Post vom Insolvenzgericht
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Re: Post vom Insolvenzgericht
Nein, das ist ein ganz normaler Vorgang und bedeutet nur, dass das Gericht alles schriftlich abhält, statt alle zu einem Termin einzuladen. Der Einfachheit halber wird das in den meisten Fällen, wo alles recht übersichtlich ist getan.
Und wenn ein Gläubiger etwas gegen die Restschuldbefreiung hat, dann wirst du das erfahren. normalerweise passiert da aber nix - auch das ist ein ganz normaler Vorgang.
Und wenn ein Gläubiger etwas gegen die Restschuldbefreiung hat, dann wirst du das erfahren. normalerweise passiert da aber nix - auch das ist ein ganz normaler Vorgang.
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