Ueberstunden und Zuschlaege

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El Torro
Wissender
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Registriert: 27. Jun 2019, 13:00

Ueberstunden und Zuschlaege

Beitrag von El Torro »

Hallo Gemeinde,
haette mal wieder eine fuer mich etwas komplizierte Frage.
Mein Arbeitsvertrag lautet auf Teilzeit mit 160 Stunden, die ich auch tatsaechlich arbeite.
Das mit der Bezeichnung Teilzeit im AV ist in unseren Gewerbe ueblich, das hat arbeitsrechtliche Gruende.
Ueberstundenregelung im AV habe ich nicht, aber Ich kann sie machen.
Jetzt zu meiner eigentlichen Frage:

Wenn Ich jetzt Ueberstunden mache, also alles was ueber 160 Stunden hinausgeht, fallen diese auch unter der ueberstunden Regelung nach ZPO?
Oder muss man im AV Vollzeit stehen haben?
Die Zuschlaege sind komplett unpfaendbar, gilt das auch fuer die Zuschlaege , die auf ueberstunden anfallen?
(Ich meine Nacht , Sonn und Feiertagszuschlaege).
oder gibt es Gerichtsurteile, die besagen , ab welcher Stundenanzahl man sich im ueberstundenbereich befindet
oder urteile, die genau festlegen , ab wann es immer ueberstunden sind?
kann man sich dieses Entgelt, was durch ueberstunden und zuschlege entsteht, auch durch das Gericht fuers
P Konto bescheinigen lassen?
Weil bei eventuellen Pfaendungen aufs Konto macht es ja keinen Sinn, das der Arbeitgeber richtig ausrechnet
und ueberweist und dann aufdem P Konto es doch dann wiedergeholt werden kann.
ist ein wenig kompliziert alles, aber ich hoffe auf gute Antworten.

MfG

El torro
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Beiträge: 263
Registriert: 26. Jan 2020

Re: Ueberstunden und Zuschlaege

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Hi El Torro,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Ueberstunden und Zuschlaege" geschaut?
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caffery
praktischer Schuldnerberater
Reaktionen: 435
Beiträge: 2598
Registriert: 13. Aug 2018, 20:45

Re: Ueberstunden und Zuschlaege

Beitrag von caffery »

El Torro hat geschrieben: 1. Aug 2019, 19:12 Wenn Ich jetzt Ueberstunden mache, also alles was ueber 160 Stunden hinausgeht, fallen diese auch unter der ueberstunden Regelung nach ZPO?
Oder muss man im AV Vollzeit stehen haben?
Es geht darum, dass alles was über eine tariflich vereinbarte Vollzeitstelle hinausgeht als Mehrarbeit gilt.
Wenn bspw. ein Tarifvertrag 160 Stunden als Vollzeitstelle bezeichnet, jemand eine Teilzeitstelle mit 120 Stunden bekleidet und 60 Überstunden macht, dann gelten für 20 Stunden die hälftige Pfändbarkeit des § 850a Satz 1 ZPO.
El Torro hat geschrieben: 1. Aug 2019, 19:12 Die Zuschlaege sind komplett unpfaendbar, gilt das auch fuer die Zuschlaege , die auf ueberstunden anfallen?
(Ich meine Nacht , Sonn und Feiertagszuschlaege).
Ja sicher - alles andere wäre ja auch ziemlich absurd.
El Torro hat geschrieben: 1. Aug 2019, 19:12 kann man sich dieses Entgelt, was durch ueberstunden und zuschlege entsteht, auch durch das Gericht fuers
P Konto bescheinigen lassen?
Ja klar. Man sollte es in Deinem Fall nur ziemlich gut argumentieren - und wahrscheinlich auch andauernd, weil es sich ja laufend ändern wird. Vielleicht wäre ja auch eine Quellenfreigabe etwas für Dich.
El Torro hat geschrieben: 1. Aug 2019, 19:12 Weil bei eventuellen Pfaendungen aufs Konto macht es ja keinen Sinn, das der Arbeitgeber richtig ausrechnet
und ueberweist und dann aufdem P Konto es doch dann wiedergeholt werden kann.
Umgekehrt machts aber auch keinen Sinn.Bei einer Doppelpfändung oder ggf. bei einer InsO. Erstmal muss man den Arbeitgeber davon überzeugen das "richtig" auszurechnen und dann noch das Gericht. Ich kann mir vorstellen, dass es bei ersterem oft komplzierter ist.
Oder halt Quellenfreigabe...

Abschließend kann ich mir nicht verkneifen, dass ich die Vorgehensweise Deines Arbeitgebers bzw. wie Du sagst des Gewerbes, eine 40 Stundenwoche per se als Teilzeitstelle zu bezeichnen ehm... komisch finde. Warum macht man denn sowas? *sich am Kopf kratzt*
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