Freibetrag bei 1.500€ trotz Gerichtlicher Quellenfreigabe

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Shopgirl
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Re: Freibetrag bei 1.500€ trotz Gerichtlicher Quellenfreigabe

Beitrag von Shopgirl »

So einfach können die dir nicht dein Konto kündigen. Sofern du kein weiteres Girokonto hast, lässt sich auch gegen eine (ungerechtfertigte) Kündigung vorgehen.

Natürlich kann ich deine Bedenken nachvollziehen. Du willst sicher nicht von Bank zu Bank tingeln und dich am Schalter abfertigen lassen, weil du es wagst ein P-Konto eröffnen zu wollen. Aber es ist gut, seine Rechte zu kennen. Dann kann man sich auch wehren. Ich wiederhole mich jetzt, aber auch als Insolvenzler oder Mensch mit Schulden steht einem ein funktionierendes, korrekt geführtes Bankkonto zu.

Was Banken gern mal vergessen ist, dass auch Menschen mit Schulden möglicherweise wieder besseren Zeiten entgegensehen und zu "geschätzten Kunden" (aka welche, mit denen man Geld verdient) werden können.

Ich will nicht wieder gegen die Neo-App-Banken wettern, das hab ich schon oft genug, aber manchmal ist es einfacher, mit jemandem von Angesicht zu Angesicht Dinge zu klären, als sich mit "Hallo, ich erkläre Dir jetzt mal die Welt"-E-Mails von irgendeinem Support-Menschen abfertigen lassen zu müssen.

Halt uns hier bitte auf dem Laufenden, wie das in der Sache weitergeht. Ich glaube, das wäre für viele interessant, weil diese Bank hier auch oft so oft empfohlen wird.
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Jake7
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Re: Freibetrag bei 1.500€ trotz Gerichtlicher Quellenfreigabe

Beitrag von Jake7 »

So einfach können die dir nicht dein Konto kündigen. Sofern du kein weiteres Girokonto hast, lässt sich auch gegen eine (ungerechtfertigte) Kündigung vorgehen.
ne habe ich nicht, dachte auch dass wäre tatsächlich in der PI gar nicht erlaubt, aber schön zu hören dass die das nicht "einfach" kündigen können.
Halt uns hier bitte auf dem Laufenden, wie das in der Sache weitergeht. Ich glaube, das wäre für viele interessant, weil diese Bank hier auch oft so oft empfohlen wird.
auf jeden Fall! Schaue hier schon einige Zeit täglich rein und werde berichten!

Mein IV sagte mir zum einen auch, dass es theorethisch auch möglich wäre jetzt in der geregelten Insolvenz (Start 14.05.2024) das Konto einfach wieder umwandeln zu lassen in ein normales Guthabenkonto - so hätte man den ganzen Stress mit den Freibeträgen erst gar nicht. Er sagte aber auch dazu, dass dies gewisse andere Risiken mit bringt und man dann besonders "sauber" arbeiten muss mit dem Konto und wirklich jegliches "Extra-Geld", welches eben nicht von meinem Arbeitgeber kommt, direkt melden muss.
Pfänden dürfte ja (eigenlich) ohnehin keiner mein Konto - da ich ja regulär Lohngepfändet werde.
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robo
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Re: Freibetrag bei 1.500€ trotz Gerichtlicher Quellenfreigabe

Beitrag von robo »

Ja, da hat der IV völlig recht, "eigentlich" braucht man kein P-Konto, wenn man im Insolvenzverfahren ist ...
... es sei denn, es gibt Altpfändungen auf dem Konto.

Wenn es die gibt, dann sollte man das Konto NICHT rückumwandeln.
Gibt es sie nicht und Du willst es wieder rückumwandeln, MUSS die Bank das machen.
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Jake7
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Re: Freibetrag bei 1.500€ trotz Gerichtlicher Quellenfreigabe

Beitrag von Jake7 »

So, ich wollte nochmal ein kleines Feedback geben zu der Situation.

Ich hatte die C24 Bank erneut angeschrieben und den Sachverhalt sehr klar und ohne Missverständnisse dargestellt. Habe tatsächlich die Bifan erwähnt und auch meinen IV mit gewissen Aussagen zitiert.
Darauf folgte eine prompte Reaktion seitens der Bank - allerdings telefonisch.
Ein gewisser Herr hat sich vorgestellt und sich als "Insolvenzspezialist" bei der C24 identifiziert.
Recht schnell lenkte er in dem Gespräch ein und entschuldigte die bisherigen Reaktionen der Bank.
Er sagte mir ich hätte in allen Punkten Recht und ich darf sofort über das, vor der Quellenfreigabe aufgestaute Guthaben, verfügen.
Das hat tatsächlich auch mit einem Klick funktioniert und ich konnte direkt einiges vom Guthaben abheben.
Bezüglich der Anpassung des Freibetrages sagte er mir allerdings das gleiche wie alle anderen Mitarbeiter zuvor auch: "Die C24 Bank KANN das automatisch wohl "noch" nicht! Und ich müsste tatsächlich bei jedem Zahlungseingang meines Arbeitgebers kurz "Gehalt freigeben" per In-App-Chat an diesen Mitarbeiter schicken und er passt dann binnen 24h die Freigrenze dementsprechend an.
Ebenfalls sagte er mir, dass die C24 Bank auch mit Hochdruck daran arbeitet, diesen "Freibetrag" sichtbar in der App anzuzeigen - da man (stand jetzt) nirgendswo sehen kann wie viel man von seinem Freibetrag schon verfügt hat.

Das ist natürlicu noch immer nicht 100% zufriedenstellend, dennoch ziehe ich das (erstmal zumindest) einem Bankenwechsel vor und schaue mal ob das wirklich so reibungslos läuft und vielleicht in Zukunft dann doch automatisiert passiert.


Dazu hätte ich jetzt offtopic mal ne Frage:
Wie verhält sich das denn jetzt mit dem "Guthaben" was sich über die Monate aufgestaut hat?
Das sind knapp 3k€ und die möchte ich natürlich nutzen, weil sie mir ja prinzipiell zustehen - aaaaber ich darf sie ja nicht ansparen.
Allerdings waren die letzten Monate halt gezwungener Maßen wirklich sehr knapp, sodass einiges hier und da von meiner Partnerin vorgestreckt wurde.
Darf ich das offiziell so angeben wenn jetzt jemand fragt wieso ich plötzlich 2000€ Bargeld auszahlen lassen habe?
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imker
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Re: Freibetrag bei 1.500€ trotz Gerichtlicher Quellenfreigabe

Beitrag von imker »

auch offtopic:
1. Gesamten Betrag abheben.
2. xyz Kekse in einer Dose kaufen.
3. Kekse essen, Sesamstrasse nicht einschalten.
4. Restliches Geld in die Dose legen. Ist im Insolvenzverfahren teilw. pfändbar, weil an Bargeld nur das frei ist, was man noch bis zum Monatsultimo braucht - vom 850c Betrag

topic:
das Guthaben bis zum monatlichn Freibetrag ist frei und kann zwei oder drei Monate auf dem Konto vorgetragen werden - im Gesetz selbst mal suchen und nachlesen

beträgt der Freibetrag 1.500 EUR und man gibt nur 1.000 EUR aus, muss man eine komische Rechnung machen, für die es bei Beratern ein Programm gibt, mit dem ich nicht umgehen kann

ganz platt:
im zweiten Monat sind also 2.000 fei und Du gibst davon 1.000 EUR aus, werden 1.000 in den nächsten Monat vorgetragen

im dritten Monat sind also 2.500 EUR frei und Du gibst davon 1.000 EUR aus, werden 1.500 in den nächsten Monat vorgetragen

im vierten Monat sind also 3.000 EUR frei, und Du gibst davon 1.000 EUR aus, werden 2.000 in den nächsten Monat vorgetragen

im fünften Monat sind 3.500 EUR frei und wie das jetzt weitergeht kann ich nicht mehr ohne Zeichnung oder excel-Tabelle herleiten

versuche abzuheben und vertraue nicht der richtigen Programmierung bei der Bank - die wollen das richtig programmieren und haben keinen, der das kontrollieren kann, ob das Gesetz richtig umgesetzt wurde

und es ergibt sich das MEISTE aus

Zivilprozessordnung
§ 899 Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
(1) Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. § 900 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.
(3) Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Schuldner nur Einwendungen geltend machen, deren verspätete Geltendmachung er nicht zu vertreten hat.
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