Vollstreckungsbescheid mit 16 Jahren erhalten. Ist dieser Gültig?

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nutzername1
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Re: Vollstreckungsbescheid mit 16 Jahren erhalten. Ist dieser Gültig?

Beitrag von nutzername1 »

imker hat geschrieben: 25. Aug 2024, 10:22 Wenn Du die Kopie des Bescheides hast, nimmst Du diese Kopie mit zum Gericht, bei dem Du einen Antrag stellst. wenn schon ein Vollstreckungsbescheid existiert, wirst Du wohl eine Vollstreckungsabwehrklage mit der Begründung erheben müssen, dass der Titel in formeller Hinsicht nicht korrekt ergangen ist, weil du damals minderjährig warst und ansonsten der Anspruch inzwischen verjährt ist und Du die Einrede der Verjährung erhebst.

wenn Du fragst, wie Du sowas feststellen kannst - mhh damit wollte ich etwas gegen den Eindruck zum Ausdruck bringen, den ich bei Deiner Frage hatte: Warst Du minderjährig, warst Du nicht prozessfähig. Das steht in der ZPO und ich wollte Dich zum suchen anregen - hat nun nicht geklappt.

Was steht denn im Vollstreckungsbescheid?? Nur Dein Name und eine Anschrift oder auchvertreten durch die Eltern Frau A und Herr A/B???
Danke für die Info bis hierher. Ich habe bereits ein wenig gelesen und auch einige Urteile dazu gelesen, vor allem dass die Chancen nicht gut stehen sollen, nur weil ich den Bescheid nicht erhalten haben sollte.
Hier soll ein Gericht zugunsten der Gläubiger entschieden haben. Hier das Urteil das dies beschreibt: https://www.anwalt.de/rechtstipps/volls ... 15825.html

Auf dem Vollstreckunsbescheid steht nur mein Name.
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imker
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Re: Vollstreckungsbescheid mit 16 Jahren erhalten. Ist dieser Gültig?

Beitrag von imker »

Mhh Du musst nicht nur was anklicken und das hier einstellen, sondern auch lesen und dann verstehen. Mich ärgert, dass Du den Text
"Für die Wirksamkeit des Vollstreckungsbescheids muss dieser ordnungsgemäß zugestellt werden (§ 699 ZPO). Bei einem Vollstreckungsbescheid gegen einen Minderjährigen ergibt sich jedoch eine besondere Situation in Bezug auf die Zustellung. Gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 der ZPO ist die Zustellung an eine nicht prozessfähige Person unwirksam. Gemäß § 51 Abs. 1 der ZPO ist der minderjährige Schuldner selbst nicht prozessfähig, daher muss die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter erfolgen. Wenn der Vollstreckungsbescheid jedoch an den minderjährigen Schuldner gesendet wurde oder an ihn adressiert ist, liegt keine wirksame Zustellung vor. Beachten Sie jedoch: Wenn die Eltern dennoch Kenntnis von dem Vollstreckungsbescheid erlangen, indem sie ihn öffnen, gilt der Bescheid trotzdem als zugestellt!!"

Es geht darum, ob der Bescheid Deinen Eltern zugestellt wurde, es geht nicht darum, ob die als Minderjäriger/ge etwas über den Taschengeldparagrafen wirksam bestellt hast - was bei Dauerschuldverhältnisses meist daran scheitert, dass man widerholt zahlen muss und das daran die Ausnahme scheitern sollte.

Also: Ich bin der Meinung, dass Du das Thema hier nicht weiter hinterfragen solltest und auch nicht weiter im Internet dazu etwas lesen solltest. Lauf Montag zum Gericht und stelle die nötigen Anträge oder zahle den Betrag.

Denn: Auch aus dem Internet:
Was versteht man unter Taschengeldparagraphen?
Was fällt nicht unter den Taschengeldparagraph?
➽ Taschengeldparagraph § 110 BGB – Höhe, Grenze & Beispiel
Folgende Fälle und Verträge fallen nicht unter den Taschengeldparagraph: Handyverträge. Zeitschriftenabos. Ratenkäufe jeglicher Art.
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Shopgirl
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Re: Vollstreckungsbescheid mit 16 Jahren erhalten. Ist dieser Gültig?

Beitrag von Shopgirl »

Hier kann ich mir gerade eine kurze Anmerkung nicht verkneifen.

Die meisten Menschen fragen in Foren, weil sie keine Ahnung von einem Sachverhalten haben und vielleicht auch nicht jeden Gesetzestext einfach so verstehen. Wird man zum ersten Mal mit der Thematik konfrontiert, finde ich es nachvollziehbar, wenn man erstmal "hilflos" vor der ganzen Infos steht. Dafür ist das Forum am Ende doch dann da, um eventuell hier und da ein wenig zu helfen und Licht ins Dunkel zu bringen.
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imker
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Re: Vollstreckungsbescheid mit 16 Jahren erhalten. Ist dieser Gültig?

Beitrag von imker »

@shopgirl
Da ihm von mir erläutert wurde, was zu tun ist und wenn er dann im Internet weiterliest,
kann ich meine Irritation über den Hinweis "das stimmt doch nicht/da schreibt einer wwas Gegenteiliges" nicht verheimlichen - etwas anklicken, nicht lesen? nicht verstehen?? was ist das denn bei "ihm/ihr" nach Deiner Meinung gewesen?
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