Vollstreckungsandrohung!
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Vollstreckungsandrohung!
Hallo zusammen,
ich hätte da mal wieder eine Frage, von welcher ich mir erhoffe Antworten von Euch zu finden.
Ich bin, wie möglicherweise der ein oder andere hier aufgrund eines anderen von mir eröffneten Themas noch weiß, aufgrund von einer lange zurückliegenden Straftat, recht hoch verschuldet. Da es sich, wie gesagt, um eine Straftat handelte, war es mir leider nicht möglich ein ansonsten gängiges Insolvenzverfahren zu durchlaufen.
Nun habe ich schon seit einiger Zeit Streit mit einer anderen städtischen Behörde, welche ein Bußgeld gegen mich erlassen hat. Sehr zu Unrecht, wie ich finde. Ich hatte auch dagegen Einspruch/Widerspruch erhoben, jedoch ohne Erfolg.
Jetzt habe ich kürzlich das Bußgeld gezahlt um eine Erzwingungshaft zu vermeiden. Buß,-Verwarngelder, sowie Geldstrafen sind ja bei Nichtzahlung mit Erzwingungshaft bedroht. Alle anderen Verfahrenskosten jedoch nicht. Diese können auch Behörden nur auf dem üblichen Zwangsvollstreckungsweg versuchen beizutreiben.
Nun habe ich heute ein Schreiben von meiner Stadt, der sogenannten Inkassoabteilung erhalten, in welcher geschrieben steht, dass jene andere städtische Behörde sie damit beauftragt hat, die restliche geforderte Summe, bestehend aus all den Verfahrenskosten, bei mir einzutreiben.
Nun zu meiner eigentlichen Frage,
in all den zurückliegenden Jahren kamen immer mal wieder alte Gläubiger oder von Ihnen beauftragte Inkassounternehmen auf mich zu und ich musste dann immer im Abstand von einigen Jahren erneut eine Vermögensauskunft leisten. Auch bei relativ kleinen Beträgen.
Das ein Gerichtsvollzieher einmal persönlich bei mir Zuhause war, um eine Sachpfändung vorzunehmen, bzw. dieses zu versuchen, liegt schon fast fünfzehn Jahre zurück.
Ist es heute nicht mehr üblich es erst mit einer Sachpfändung zu versuchen, um erst dann, wenn diese nicht erfolgreich war, den Schuldner zu einer Vermögensauskunft aufzufordern, oder wie kann ich das verstehen?
Meine letzte Vermögensauskunft habe ich zuletzt im Frühjahr '22 abgegeben, diese liegt ja demnach schon mehr als zwei Jahre zurück und sollte somit ja gelöscht sein.
Oder wird eine Sachpfändung erst bei sehr kleinen Beträgen angewandt?
ich hätte da mal wieder eine Frage, von welcher ich mir erhoffe Antworten von Euch zu finden.
Ich bin, wie möglicherweise der ein oder andere hier aufgrund eines anderen von mir eröffneten Themas noch weiß, aufgrund von einer lange zurückliegenden Straftat, recht hoch verschuldet. Da es sich, wie gesagt, um eine Straftat handelte, war es mir leider nicht möglich ein ansonsten gängiges Insolvenzverfahren zu durchlaufen.
Nun habe ich schon seit einiger Zeit Streit mit einer anderen städtischen Behörde, welche ein Bußgeld gegen mich erlassen hat. Sehr zu Unrecht, wie ich finde. Ich hatte auch dagegen Einspruch/Widerspruch erhoben, jedoch ohne Erfolg.
Jetzt habe ich kürzlich das Bußgeld gezahlt um eine Erzwingungshaft zu vermeiden. Buß,-Verwarngelder, sowie Geldstrafen sind ja bei Nichtzahlung mit Erzwingungshaft bedroht. Alle anderen Verfahrenskosten jedoch nicht. Diese können auch Behörden nur auf dem üblichen Zwangsvollstreckungsweg versuchen beizutreiben.
Nun habe ich heute ein Schreiben von meiner Stadt, der sogenannten Inkassoabteilung erhalten, in welcher geschrieben steht, dass jene andere städtische Behörde sie damit beauftragt hat, die restliche geforderte Summe, bestehend aus all den Verfahrenskosten, bei mir einzutreiben.
Nun zu meiner eigentlichen Frage,
in all den zurückliegenden Jahren kamen immer mal wieder alte Gläubiger oder von Ihnen beauftragte Inkassounternehmen auf mich zu und ich musste dann immer im Abstand von einigen Jahren erneut eine Vermögensauskunft leisten. Auch bei relativ kleinen Beträgen.
Das ein Gerichtsvollzieher einmal persönlich bei mir Zuhause war, um eine Sachpfändung vorzunehmen, bzw. dieses zu versuchen, liegt schon fast fünfzehn Jahre zurück.
Ist es heute nicht mehr üblich es erst mit einer Sachpfändung zu versuchen, um erst dann, wenn diese nicht erfolgreich war, den Schuldner zu einer Vermögensauskunft aufzufordern, oder wie kann ich das verstehen?
Meine letzte Vermögensauskunft habe ich zuletzt im Frühjahr '22 abgegeben, diese liegt ja demnach schon mehr als zwei Jahre zurück und sollte somit ja gelöscht sein.
Oder wird eine Sachpfändung erst bei sehr kleinen Beträgen angewandt?
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Re: Vollstreckungsandrohung!
caffery hat Dir zu erklären versucht, dass die Sperre, die Du bei Straftaten für gegeben ansiehts, so nicht existiert.
Schreib doch mal, ob es Steuerschulden sind, für die eine Vereurteilung wegen einer Steuerstraftat auch erfolgte - oder was da der von Dir bisher für mich nicht verständlich dargelegte Hintergrund ist.
Wenn sich etwas bei denVermögensverhältnissen geändert hat, geht der Antrag auf VAK auch vor Ablauf von zwei Jahren durch. Das hat nun aber mit einer Löschung - wo auch immer - nichts zu tun. Sojedenfalls verstehe ich den 802 d ZPO und das, was damit zusammenhängt.
Schreib doch mal, ob es Steuerschulden sind, für die eine Vereurteilung wegen einer Steuerstraftat auch erfolgte - oder was da der von Dir bisher für mich nicht verständlich dargelegte Hintergrund ist.
Wenn sich etwas bei denVermögensverhältnissen geändert hat, geht der Antrag auf VAK auch vor Ablauf von zwei Jahren durch. Das hat nun aber mit einer Löschung - wo auch immer - nichts zu tun. Sojedenfalls verstehe ich den 802 d ZPO und das, was damit zusammenhängt.
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Re: Vollstreckungsandrohung!
Hallo, Imker!
Zunächst vuelen Danj für Deine Antwort.
Ich würde zu damaliger Zeit wegen Steuerhinterziehung und Finanzbetrug verurteilt. Der Schaden belief sich im unteren 7stelligen Bereich.
Da ein Strafdelikt, gab es keine Möglichkeit eines privaten Insolvenzverfahrens.
Seither lebe ich praktisch frei nach dem Motto, egal ob das Wasser 3 Meter oder 300 Meter tief ist, kann man nicht schwimmen, ertrinkt man.
Wie gesagt, in den ersten Jahren bekam ich immer wieder Besuch verschiedentlicher Gerichtsvollzieher nach Hause. War nichts zu pfänden, was regelmäßig nicht möglich war, wurde die Vermögensauskunft gleich vor Ort getätigt.
Meinen letzten (erfolglosen) Besuch eines Gerichtsvollziehers hatte ich 2011, wenn ich much nucht irre.
Seither war es dann so, wenn eine Forderung kam, der Gerichtsvollzieher mich anschrieb, mich aufforderte Summe X bis dann und dann zu zahlen, und sollte ich dem nicht nachkommen müsse ich dann zu einem festgesetzten Termin in seinem/ihren Büro erscheinen um erneut eine Vermögensauskunft abzugeben.
Meine letzte abgegebene Vermögensauskunft liegt nun über zwei Jahre zurück, so dass für jeden "neuen" Gerichtsvollzieher ja aufgrund der Löschung dieser nach zwei Jahren, nicht ersehen kann wie es um mich steht, so das er/sie wohl dann sogleich bei einer Nichtzahlung einer Forderung, in meinem Fall seitens einer Behörde, doch sicher wieder eine erneute Vermögensauskunft von mir verlangen wird. Davon gehe ich doch jedenfalls aus.
Was mich nur wundert ist der Umstand das aber schon nunmehr seit vielen Jahren kein Pfändungsversuch in meinen Wohnräumen mehr stattfand, auch bei vermeintlich geringeren Beträgen. Daher meine Frage ob die früher gängige Praxis des Versuchs einer Sachpfändung in den Wohnräumen des Schuldners mittlerweile nicht mehr durchgeführt wird.
Zunächst vuelen Danj für Deine Antwort.
Ich würde zu damaliger Zeit wegen Steuerhinterziehung und Finanzbetrug verurteilt. Der Schaden belief sich im unteren 7stelligen Bereich.
Da ein Strafdelikt, gab es keine Möglichkeit eines privaten Insolvenzverfahrens.
Seither lebe ich praktisch frei nach dem Motto, egal ob das Wasser 3 Meter oder 300 Meter tief ist, kann man nicht schwimmen, ertrinkt man.
Wie gesagt, in den ersten Jahren bekam ich immer wieder Besuch verschiedentlicher Gerichtsvollzieher nach Hause. War nichts zu pfänden, was regelmäßig nicht möglich war, wurde die Vermögensauskunft gleich vor Ort getätigt.
Meinen letzten (erfolglosen) Besuch eines Gerichtsvollziehers hatte ich 2011, wenn ich much nucht irre.
Seither war es dann so, wenn eine Forderung kam, der Gerichtsvollzieher mich anschrieb, mich aufforderte Summe X bis dann und dann zu zahlen, und sollte ich dem nicht nachkommen müsse ich dann zu einem festgesetzten Termin in seinem/ihren Büro erscheinen um erneut eine Vermögensauskunft abzugeben.
Meine letzte abgegebene Vermögensauskunft liegt nun über zwei Jahre zurück, so dass für jeden "neuen" Gerichtsvollzieher ja aufgrund der Löschung dieser nach zwei Jahren, nicht ersehen kann wie es um mich steht, so das er/sie wohl dann sogleich bei einer Nichtzahlung einer Forderung, in meinem Fall seitens einer Behörde, doch sicher wieder eine erneute Vermögensauskunft von mir verlangen wird. Davon gehe ich doch jedenfalls aus.
Was mich nur wundert ist der Umstand das aber schon nunmehr seit vielen Jahren kein Pfändungsversuch in meinen Wohnräumen mehr stattfand, auch bei vermeintlich geringeren Beträgen. Daher meine Frage ob die früher gängige Praxis des Versuchs einer Sachpfändung in den Wohnräumen des Schuldners mittlerweile nicht mehr durchgeführt wird.
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Re: Vollstreckungsandrohung!
Ich glaube ich konnte mir mit der Beantwortung meiner Frage selbst etwas weiterhelfen, hier :
Die Fruchtlosigkeitsbescheinigung in der Praxis, vor und nach der Gesetzesreform
1. Vor dem 01.01.2013
Bis zur Gesetzesreform musste Gläubiger bei dem Gerichtsvollzieher dann eine Sachpfändung gem. §§ 803 ff. ZPO [Zivilprozessordnung] beantragen, wenn er keinerlei Schuldnerinformationen hatte, wie beispielsweise über Arbeitgeber, Bankverbindung etc. Diese Vollstreckungsmaßnahme hat zur Folge, dass sich der Gerichtsvollzieher regelmäßig in die Wohnung des Schuldners zu begeben hat, um dort Sachen mit Wert in Höhe der Schulden zu pfänden. Oftmals bleibt eine solche Sachpfändung jedoch erfolglos, da keine pfändbare Habe vorgefunden wird. Erst dann konnte der Gerichtsvollzieher die Fruchtlosigkeitsbescheinigung ausstellen, die der Gläubiger jedoch dringend für einen Antrag zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung benötigt. Durch dieses Verfahren verlor der Gläubiger also oft wertvolle Zeit.
2. Seit dem 01.01.2013
Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt, weshalb er dem Gläubiger ein Wahlrecht eingeräumt hat. Seit dem Inkrafttreten des ZwVollStrÄndG am 01.01.2013 kann der Gläubiger nun also wählen, ob er über den herkömmlichen Weg (zuerst Sachpfändung und anschließend Vermögensauskunft) vollstrecken lässt oder den Gerichtsvollzieher mit der Abgabe der Vermögensauskunft beauftragt. Der Vorteil ist, dass wenn der Gläubiger gleich einen Antrag zur Abgabe der Vermögensauskunft stellt, er auch schneller an die notwendigen Informationen über den Schuldner gelangt. Damit kann er auch zügiger Pfändungen beantragen. Dies wiederum führt dazu, dass er schneller an sein Geld kommt.
In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber zugunsten des Gläubigers außerdem die Frist zur Abgabe der Vermögensauskunft gesenkt. Der Schuldner muss nun alle zwei Jahre, nicht mehr alle drei Jahre, eine entsprechende eidesstattliche Versicherung abgeben.
Darüber hinaus hat der Gerichtsvollzieher nun die Möglichkeit, entsprechende Informationen bei Drittstellen einzuholen, etwa bei dem Einwohnermeldeamt oder der Deutschen Rentenversicherung. Daneben wurde ein zentrales Vollstreckungsportal eingerichtet, über das nun bundesweit sämtliche Schuldnerinformationen gesammelt werden.
Die Fruchtlosigkeitsbescheinigung in der Praxis, vor und nach der Gesetzesreform
1. Vor dem 01.01.2013
Bis zur Gesetzesreform musste Gläubiger bei dem Gerichtsvollzieher dann eine Sachpfändung gem. §§ 803 ff. ZPO [Zivilprozessordnung] beantragen, wenn er keinerlei Schuldnerinformationen hatte, wie beispielsweise über Arbeitgeber, Bankverbindung etc. Diese Vollstreckungsmaßnahme hat zur Folge, dass sich der Gerichtsvollzieher regelmäßig in die Wohnung des Schuldners zu begeben hat, um dort Sachen mit Wert in Höhe der Schulden zu pfänden. Oftmals bleibt eine solche Sachpfändung jedoch erfolglos, da keine pfändbare Habe vorgefunden wird. Erst dann konnte der Gerichtsvollzieher die Fruchtlosigkeitsbescheinigung ausstellen, die der Gläubiger jedoch dringend für einen Antrag zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung benötigt. Durch dieses Verfahren verlor der Gläubiger also oft wertvolle Zeit.
2. Seit dem 01.01.2013
Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt, weshalb er dem Gläubiger ein Wahlrecht eingeräumt hat. Seit dem Inkrafttreten des ZwVollStrÄndG am 01.01.2013 kann der Gläubiger nun also wählen, ob er über den herkömmlichen Weg (zuerst Sachpfändung und anschließend Vermögensauskunft) vollstrecken lässt oder den Gerichtsvollzieher mit der Abgabe der Vermögensauskunft beauftragt. Der Vorteil ist, dass wenn der Gläubiger gleich einen Antrag zur Abgabe der Vermögensauskunft stellt, er auch schneller an die notwendigen Informationen über den Schuldner gelangt. Damit kann er auch zügiger Pfändungen beantragen. Dies wiederum führt dazu, dass er schneller an sein Geld kommt.
In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber zugunsten des Gläubigers außerdem die Frist zur Abgabe der Vermögensauskunft gesenkt. Der Schuldner muss nun alle zwei Jahre, nicht mehr alle drei Jahre, eine entsprechende eidesstattliche Versicherung abgeben.
Darüber hinaus hat der Gerichtsvollzieher nun die Möglichkeit, entsprechende Informationen bei Drittstellen einzuholen, etwa bei dem Einwohnermeldeamt oder der Deutschen Rentenversicherung. Daneben wurde ein zentrales Vollstreckungsportal eingerichtet, über das nun bundesweit sämtliche Schuldnerinformationen gesammelt werden.
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Re: Vollstreckungsandrohung!
Dieses wird dann wohl auch der Grund sein, so denke ich jedenfalls, warum seither die Gerichtsvollzieher gleich eine Vermögensauskunft haben wollen, anstatt eine Sachpfändung durchzzführen. Oder?
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Re: Vollstreckungsandrohung!
Paul hat geschrieben: ↑16. Jul 2024, 21:07 Hallo, Imker!
...
Ich würde zu damaliger Zeit wegen Steuerhinterziehung und Finanzbetrug verurteilt. Der Schaden belief sich im unteren 7stelligen Bereich.
Da ein Strafdelikt, gab es keine Möglichkeit eines privaten Insolvenzverfahrens.
...
Diese Feststellung von Dir halte ich für falsch. Aus welchen Regelungen soll sich das ergeben? Wann war das?
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Re: Vollstreckungsandrohung!
Es war Anfang der 2000er Jahre.
Und bitte glaube mir, es war, bzw. ist so. Habe damals extra einen Abwalt konsultiert, welcher sich in Sachen Insolvenzrecht auskannte. Wir haben es dann auch mit einem Vergleich versucht, nach dem Motto, lieber der Spatz auf der Hand als die Taube auf dem Dach.
Jedoch waren es damals weit über 10 Gläubiger, und bei einem Vergleich müssen alle zustimmen.
Das Finanzamt stimmte nicht zu, sowie ein oder zwei Banken. Daher hat's nicht geklappt.
Wenn Du ein Strafdelikt begehst, dadurch andere finanziell schädigst, kannst Du nicht einfach eine Privatinsolvenz machen und dann ist ein paar Jahre später alles vorbei.
Leider...
War aber, mit Verlaub, im Grunde auch nicht meine Frage. Ich hatte das nur hinzugeschrieben um meine Lage etwas besser zu verdeutlichen.
Und bitte glaube mir, es war, bzw. ist so. Habe damals extra einen Abwalt konsultiert, welcher sich in Sachen Insolvenzrecht auskannte. Wir haben es dann auch mit einem Vergleich versucht, nach dem Motto, lieber der Spatz auf der Hand als die Taube auf dem Dach.
Jedoch waren es damals weit über 10 Gläubiger, und bei einem Vergleich müssen alle zustimmen.
Das Finanzamt stimmte nicht zu, sowie ein oder zwei Banken. Daher hat's nicht geklappt.
Wenn Du ein Strafdelikt begehst, dadurch andere finanziell schädigst, kannst Du nicht einfach eine Privatinsolvenz machen und dann ist ein paar Jahre später alles vorbei.
Leider...
War aber, mit Verlaub, im Grunde auch nicht meine Frage. Ich hatte das nur hinzugeschrieben um meine Lage etwas besser zu verdeutlichen.
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Re: Vollstreckungsandrohung!
und - auch das mit Verlaub - Anwälte können irren und falsch liegen und Mandanten können etwas falsch verstehen.
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- praktischer Schuldnerberater
- Reaktionen: 429
- Beiträge: 2580
- Registriert: 13. Aug 2018, 20:45
Re: Vollstreckungsandrohung!
@Paul
Dennoch möchtest Du uns bitte gestatten, von Dir hier niedergeschriebene Unwahrheiten - die nebenbei gesagt auch durch häufige Wiederholungen nicht wahrer werden - auch als solche zu benennen.
Zu Deiner Frage: Vermögensauskünfte sind erheblich gängiger als Sachpfändungsversuche "ins Blaue". Das liegt wohl einerseits am vorzuschießenden Preis/Aufwand der Veranstaltung - andererseits vermutlich an der Tatsache, dass bei letzteren Maßnahmen so selten was gefunden wird. Das könnte mit der Möglichkeit zusammenhängen, die Vollstreckungsperson bei unangekündigten Besuchen um einen pässlicheren Termin zu ersuchen - wobei dann komischer Weise ausgesprochen selten etwas verwertbares vorgefunden wird.
Dennoch möchtest Du uns bitte gestatten, von Dir hier niedergeschriebene Unwahrheiten - die nebenbei gesagt auch durch häufige Wiederholungen nicht wahrer werden - auch als solche zu benennen.
Zu Deiner Frage: Vermögensauskünfte sind erheblich gängiger als Sachpfändungsversuche "ins Blaue". Das liegt wohl einerseits am vorzuschießenden Preis/Aufwand der Veranstaltung - andererseits vermutlich an der Tatsache, dass bei letzteren Maßnahmen so selten was gefunden wird. Das könnte mit der Möglichkeit zusammenhängen, die Vollstreckungsperson bei unangekündigten Besuchen um einen pässlicheren Termin zu ersuchen - wobei dann komischer Weise ausgesprochen selten etwas verwertbares vorgefunden wird.
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Re: Vollstreckungsandrohung!
Hallo Paul, zu Deiner Frage kann ich leider nichts sagen, sorry.
Aber nochmal zu Deiner Aussage, dass Du wg "Steuerhinterziehung und Finanzbetrug verurteilt wurdest und deswegen kein Inso-Verfahren möglich sei".
Das ist für den einen oder andern Leser hier vielleicht schon interessant.
Ich dachte bisher, auch hinterzogene Steuern fallen unter die RSB - nur eine mögliche Geldstrafe (oder Bußgelder) eben nicht.
Ja, ich sehe es wie Imker, auch (gut bezahlte) Anwälte können irren ...
... oder Deine Wortwahl hier war nicht ganz präzise ?
Wer Steuern hinterzieht, schadet dem Finanzamt, dem Steuerzahler, der Allgemeinheit.
Wer seine Rechnungen nicht bezahlt, schadet "nur" diesen Gläubiger, doch vom Prinzip ist es doch das Gleiche.
Mit Geldstrafe / Bußgeldern ist es ja was anderes.
Dann würde die RSB das "gesetzeswidrige" Verhalten ja honorieren ...
(ich weiß schon, dass nicht alle Verurteilten sich gesetzeswidrig verhalten haben ...
es soll ja zB durchaus Fehlurteile geben, auch Richter sind nicht fehlerfrei, und es soll ja auch Menschen geben, die sich einfach nicht wehren ... und die Dinge laufen lassen ...)
Dir viel Glück !
Aber nochmal zu Deiner Aussage, dass Du wg "Steuerhinterziehung und Finanzbetrug verurteilt wurdest und deswegen kein Inso-Verfahren möglich sei".
Das ist für den einen oder andern Leser hier vielleicht schon interessant.
Ich dachte bisher, auch hinterzogene Steuern fallen unter die RSB - nur eine mögliche Geldstrafe (oder Bußgelder) eben nicht.
Ja, ich sehe es wie Imker, auch (gut bezahlte) Anwälte können irren ...
... oder Deine Wortwahl hier war nicht ganz präzise ?
Wer Steuern hinterzieht, schadet dem Finanzamt, dem Steuerzahler, der Allgemeinheit.
Wer seine Rechnungen nicht bezahlt, schadet "nur" diesen Gläubiger, doch vom Prinzip ist es doch das Gleiche.
Mit Geldstrafe / Bußgeldern ist es ja was anderes.
Dann würde die RSB das "gesetzeswidrige" Verhalten ja honorieren ...
(ich weiß schon, dass nicht alle Verurteilten sich gesetzeswidrig verhalten haben ...
es soll ja zB durchaus Fehlurteile geben, auch Richter sind nicht fehlerfrei, und es soll ja auch Menschen geben, die sich einfach nicht wehren ... und die Dinge laufen lassen ...)
Dir viel Glück !
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